Status Scheinselbstständigkeit? Wirklich?
19.09.2018, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 2 Min. (162 mal gelesen)
Für bestimmte Aufgaben greifen Unternehmen gern auf externe Honorarkräfte, Freie Mitarbeiter oder selbstständige Dienstleister zurück.
Doch es besteht die die Gefahr, dass es zu einem Streit um den Status des Betreffenden kommt und dieser arbeitsrechtlich oder vom Sozialversicherungsträger nicht als Selbstständiger qualifiziert wird.
Scheinselbstständig? Ein Thema mit teuren Folgen.
Dazu kann es kommen, weil ein Prüfer der Deutschen Rentenversicherung ins Haus kommt. Ebenfalls häufig: Der feste Freie bekommt keine Aufträge mehr – und erhebt plötzlich Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Oder er meldet sich krank und verlangt Entgeltfortzahlung.
Für den Auftraggeber, der sich plötzlich in die Rolle des Arbeitgebers gestellt sieht, kann das sehr teuer werden.
Er muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, auch die Arbeitnehmeranteile. Außerdem genießt der ungewollte Arbeitnehmer jetzt womöglich Kündigungsschutz und muss teuer abgefunden werden.
Die Arbeitnehmer-Eigenschaft
Wer ein Arbeitnehmer ist, dafür haben die Gerichte seit vielen Jahren schon Kriterien entwickelt. Außerdem sagt es auch das BGB in § 611a n. F. ausdrücklich. Darin wird im Prinzip die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übernommen.
Zu den wesentlichen Kriterien gehört: Wer arbeitnehmergleiche Tätigkeiten ausübt, weisungsgebunden arbeitet und dabei im Wesentlichen in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden ist, der wird bei einer Prüfung schnell als Arbeitnehmer bzw. scheinselbstständig eingeordnet. Es zählt nicht das, was über dem Vertrag, sondern was im Vertrag steht – und dessen Umsetzung.
Nicht die Flinte ins Korn werfen: Gegenwehr ist möglich
Allerdings liegt keineswegs automatisch Scheinselbstständigkeit vor, nur weil der Zoll, der Betriebsprüfdienst der Sozialversicherungsträger oder der unter Vertrag Genommene selbst das meinen. Scheinselbständigkeit muss immer mit Blick auf den Einzelfall entschieden werden.
Und das kann dem Auftraggeber auch nützen: Es kann sehr wohl keine Scheinselbstständigkeit vorliegen, obwohl es nur einen Auftraggeber gibt, der Dienstleister die Arbeitsmittel des Unternehmens nutzt oder eine Kantinenkarte des Auftraggebers hat. Entscheidend ist die „Gesamtbetrachtung aller Umstände“, das steht ausdrücklich im Gesetz.
Wir klären das für Sie.
Wenn Scheinselbständigkeit ein mögliches Problem darstellt, brauchen Sie kompetenten rechtlichen Rat. Das ist allemal billiger, als den Kopf in den Sand zu stecken, bis der Ärger da ist. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht kennen wir das Thema Scheinselbstständigkeit in allen Facetten: 069 959 297 90 oder ffm@meides.de.
Doch es besteht die die Gefahr, dass es zu einem Streit um den Status des Betreffenden kommt und dieser arbeitsrechtlich oder vom Sozialversicherungsträger nicht als Selbstständiger qualifiziert wird.
Scheinselbstständig? Ein Thema mit teuren Folgen.
Dazu kann es kommen, weil ein Prüfer der Deutschen Rentenversicherung ins Haus kommt. Ebenfalls häufig: Der feste Freie bekommt keine Aufträge mehr – und erhebt plötzlich Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Oder er meldet sich krank und verlangt Entgeltfortzahlung.
Für den Auftraggeber, der sich plötzlich in die Rolle des Arbeitgebers gestellt sieht, kann das sehr teuer werden.
Er muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, auch die Arbeitnehmeranteile. Außerdem genießt der ungewollte Arbeitnehmer jetzt womöglich Kündigungsschutz und muss teuer abgefunden werden.
Die Arbeitnehmer-Eigenschaft
Wer ein Arbeitnehmer ist, dafür haben die Gerichte seit vielen Jahren schon Kriterien entwickelt. Außerdem sagt es auch das BGB in § 611a n. F. ausdrücklich. Darin wird im Prinzip die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übernommen.
Zu den wesentlichen Kriterien gehört: Wer arbeitnehmergleiche Tätigkeiten ausübt, weisungsgebunden arbeitet und dabei im Wesentlichen in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden ist, der wird bei einer Prüfung schnell als Arbeitnehmer bzw. scheinselbstständig eingeordnet. Es zählt nicht das, was über dem Vertrag, sondern was im Vertrag steht – und dessen Umsetzung.
Nicht die Flinte ins Korn werfen: Gegenwehr ist möglich
Allerdings liegt keineswegs automatisch Scheinselbstständigkeit vor, nur weil der Zoll, der Betriebsprüfdienst der Sozialversicherungsträger oder der unter Vertrag Genommene selbst das meinen. Scheinselbständigkeit muss immer mit Blick auf den Einzelfall entschieden werden.
Und das kann dem Auftraggeber auch nützen: Es kann sehr wohl keine Scheinselbstständigkeit vorliegen, obwohl es nur einen Auftraggeber gibt, der Dienstleister die Arbeitsmittel des Unternehmens nutzt oder eine Kantinenkarte des Auftraggebers hat. Entscheidend ist die „Gesamtbetrachtung aller Umstände“, das steht ausdrücklich im Gesetz.
Wir klären das für Sie.
Wenn Scheinselbständigkeit ein mögliches Problem darstellt, brauchen Sie kompetenten rechtlichen Rat. Das ist allemal billiger, als den Kopf in den Sand zu stecken, bis der Ärger da ist. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht kennen wir das Thema Scheinselbstständigkeit in allen Facetten: 069 959 297 90 oder ffm@meides.de.