Kurzarbeit in Betrieben mit oder ohne Betriebsrat
30.03.2020, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 3 Min. (1583 mal gelesen)
Voraussetzung für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld ist, dass eine vertragliche Grundlage zur geplanten Arbeitszeitreduzierung (Kurzarbeit) vorliegt.
Kurzarbeit einführen? So stellen Sie die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern sicher
Arbeitgeber können nicht einseitig Kurzarbeit einführen
Kurzarbeit und Kurzarbeitsgeld können Arbeitgeber nicht einfach einseitig anordnen. Daran hat sich durch das „Corona-KuG“ nichts geändert. Unter diesem Schlagwort werden die jetzt erleichterten Bedingungen für Kurzarbeitergeld (KuG) zusammengefasst.
Das Beantragen von Kurzarbeitergeld setzt eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern voraus. In manchen Fällen existiert sie bereits. Wenn nicht, sollte sie möglichst umgehend sichergestellt werden.
Verschiedene Wege zur Vereinbarung von Kurzarbeit
Die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur prüfen bei der „Anzeige über Arbeitsausfall“ durch ein Unternehmen, ob eine vertragliche Vereinbarung zur geplanten Arbeitszeitreduzierung (Kurzarbeit) vorliegt. Sie ist Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.
Diese Vereinbarung kann in unterschiedlicher Form vorliegen. Die mögliche Form hängt unter anderem davon ab, ob das Unternehmen einen Betriebsrat hat und ob ein bestimmter Tarifvertrag einschlägig ist.
Der günstigste Fall: Das Unternehmen wurde arbeitsrechtlich gut beraten. Sämtliche Arbeitsverträge enthalten bereits eine wirksam formulierte Kurzarbeitsklausel. Damit steht dem Antrag bei der Arbeitsagentur nichts im Weg.
Viele Tarifverträge enthalten ebenfalls eine Regelung, die Kurzarbeit vorsieht. Allerdings kann zusätzlich noch eine Einigung mit dem Betriebsrat erforderlich sein. Das hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Zudem ist nicht selten ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vorgesehen.
Falls ein Betriebsrat existiert, kann eine Betriebsvereinbarung die Voraussetzung zur Einführung von Kurzarbeit schaffen. Die muss dann jedoch sehr sorgfältig formuliert sein. Alternative: Der Betriebsrat stimmt der Anordnung der Kurzarbeit im aktuellen Fall zu.
Der Arbeitgeber kann mit jedem Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung abschließen. Diese Lösung ist der Weg für Betriebe ohne Betriebsrat.
Eine weitere Möglichkeit ist schließlich eine Änderungskündigung. Dieses Instrument funktioniert kurz gesagt so: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer, legt ihm aber gleichzeitig einen geänderten Arbeitsvertrag vor. Der enthält in diesem Fall die Kurzarbeitsklausel.
Der Arbeitnehmer kann den neuen Arbeitsvertrag annehmen und damit der Kurzarbeit zustimmen. Er kann auch die Änderungskündigung ablehnen (und den Betrieb verlassen), oder als dritte Möglichkeit Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen.
Die Änderungskündigung setzt uneinsichtigen Mitarbeitern quasi die Pistole auf die Brust und sorgt auch in Zukunft für vertragliche Klarheit. Die Änderungskündigung zwecks Kurzarbeitsklausel ist aktuell zwar erfolgversprechend aber mit höherem Aufwand verbunden.
Das Problem des Arbeitgebers: Zeitdruck
Das Problem des Arbeitgebers: Er steht in dieser Situation unter großem Druck. Das gilt besonders jetzt, wo sich in Folge der Corona-Epidemie eine Wirtschaftskrise anzubahnen scheint.
Dazu gehört der Zeitdruck: Um Kurzarbeitergeld für den Monat März zu bekommen, muss bis spätestens zum 31. 03. die Anzeige der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur vorliegen.
Zur Klärung einer unübersichtlichen arbeitsrechtlichen Situation, zum Diskutieren mit einzelnen Mitarbeitern oder für lange Konflikte mit dem Betriebsrat bleibt wenig Zeit.
Zwei Dinge sind in der Rechtsberatung vordringlich:
Schnelle und verlässliche Informationen zur Rechtslage: Was steht in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, und was folgt daraus ganz konkret?
Rechtssicher formulierte Individualvereinbarungen, Änderungskündigungen oder Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit.
Bei beiden Aufgaben kann Rechtsanwalt Dr. Meides Sie entscheidend unterstützen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist er mit allen Fragen der Kurzarbeit und des Bezugs von Kurzarbeitergeld genau vertraut.
Gerade auch mit den Erleichterungen zum KUG bei Arbeitsausfall infolge der Corona-Epidemie.
Fragen zum Kurzarbeitergeld? Fachanwalt Dr. Meides hilft beim Problemlösen
Rechtsberatung zur Kurzarbeit: Von der vertraglichen Vorbereitung von Kurzarbeitergeld über das Antragsverfahren bis hin zur Rechtsfragen rund um die Lohn- und Gehaltsberechnung: Rechtsanwalt Dr. Meides hilft bei Fragen und Problemen rund um die Kurzarbeit.
Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er kennt die praktischen Probleme von Unternehmen, die Kurzarbeit einführen wollen – und die dazugehörigen Lösungen. Von ihm erhalten Sie praktischen Rat und verlässliche Antworten.
Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter 069 9592 9790 oder unter ffm@meides.de oder https://www.meides.de .
Kurzarbeit einführen? So stellen Sie die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern sicher
Arbeitgeber können nicht einseitig Kurzarbeit einführen
Kurzarbeit und Kurzarbeitsgeld können Arbeitgeber nicht einfach einseitig anordnen. Daran hat sich durch das „Corona-KuG“ nichts geändert. Unter diesem Schlagwort werden die jetzt erleichterten Bedingungen für Kurzarbeitergeld (KuG) zusammengefasst.
Das Beantragen von Kurzarbeitergeld setzt eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern voraus. In manchen Fällen existiert sie bereits. Wenn nicht, sollte sie möglichst umgehend sichergestellt werden.
Verschiedene Wege zur Vereinbarung von Kurzarbeit
Die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur prüfen bei der „Anzeige über Arbeitsausfall“ durch ein Unternehmen, ob eine vertragliche Vereinbarung zur geplanten Arbeitszeitreduzierung (Kurzarbeit) vorliegt. Sie ist Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.
Diese Vereinbarung kann in unterschiedlicher Form vorliegen. Die mögliche Form hängt unter anderem davon ab, ob das Unternehmen einen Betriebsrat hat und ob ein bestimmter Tarifvertrag einschlägig ist.
Der günstigste Fall: Das Unternehmen wurde arbeitsrechtlich gut beraten. Sämtliche Arbeitsverträge enthalten bereits eine wirksam formulierte Kurzarbeitsklausel. Damit steht dem Antrag bei der Arbeitsagentur nichts im Weg.
Viele Tarifverträge enthalten ebenfalls eine Regelung, die Kurzarbeit vorsieht. Allerdings kann zusätzlich noch eine Einigung mit dem Betriebsrat erforderlich sein. Das hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Zudem ist nicht selten ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vorgesehen.
Falls ein Betriebsrat existiert, kann eine Betriebsvereinbarung die Voraussetzung zur Einführung von Kurzarbeit schaffen. Die muss dann jedoch sehr sorgfältig formuliert sein. Alternative: Der Betriebsrat stimmt der Anordnung der Kurzarbeit im aktuellen Fall zu.
Der Arbeitgeber kann mit jedem Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung abschließen. Diese Lösung ist der Weg für Betriebe ohne Betriebsrat.
Eine weitere Möglichkeit ist schließlich eine Änderungskündigung. Dieses Instrument funktioniert kurz gesagt so: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer, legt ihm aber gleichzeitig einen geänderten Arbeitsvertrag vor. Der enthält in diesem Fall die Kurzarbeitsklausel.
Der Arbeitnehmer kann den neuen Arbeitsvertrag annehmen und damit der Kurzarbeit zustimmen. Er kann auch die Änderungskündigung ablehnen (und den Betrieb verlassen), oder als dritte Möglichkeit Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen.
Die Änderungskündigung setzt uneinsichtigen Mitarbeitern quasi die Pistole auf die Brust und sorgt auch in Zukunft für vertragliche Klarheit. Die Änderungskündigung zwecks Kurzarbeitsklausel ist aktuell zwar erfolgversprechend aber mit höherem Aufwand verbunden.
Das Problem des Arbeitgebers: Zeitdruck
Das Problem des Arbeitgebers: Er steht in dieser Situation unter großem Druck. Das gilt besonders jetzt, wo sich in Folge der Corona-Epidemie eine Wirtschaftskrise anzubahnen scheint.
Dazu gehört der Zeitdruck: Um Kurzarbeitergeld für den Monat März zu bekommen, muss bis spätestens zum 31. 03. die Anzeige der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur vorliegen.
Zur Klärung einer unübersichtlichen arbeitsrechtlichen Situation, zum Diskutieren mit einzelnen Mitarbeitern oder für lange Konflikte mit dem Betriebsrat bleibt wenig Zeit.
Zwei Dinge sind in der Rechtsberatung vordringlich:
Schnelle und verlässliche Informationen zur Rechtslage: Was steht in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, und was folgt daraus ganz konkret?
Rechtssicher formulierte Individualvereinbarungen, Änderungskündigungen oder Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit.
Bei beiden Aufgaben kann Rechtsanwalt Dr. Meides Sie entscheidend unterstützen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist er mit allen Fragen der Kurzarbeit und des Bezugs von Kurzarbeitergeld genau vertraut.
Gerade auch mit den Erleichterungen zum KUG bei Arbeitsausfall infolge der Corona-Epidemie.
Fragen zum Kurzarbeitergeld? Fachanwalt Dr. Meides hilft beim Problemlösen
Rechtsberatung zur Kurzarbeit: Von der vertraglichen Vorbereitung von Kurzarbeitergeld über das Antragsverfahren bis hin zur Rechtsfragen rund um die Lohn- und Gehaltsberechnung: Rechtsanwalt Dr. Meides hilft bei Fragen und Problemen rund um die Kurzarbeit.
Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er kennt die praktischen Probleme von Unternehmen, die Kurzarbeit einführen wollen – und die dazugehörigen Lösungen. Von ihm erhalten Sie praktischen Rat und verlässliche Antworten.
Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter 069 9592 9790 oder unter ffm@meides.de oder https://www.meides.de .