Rohrreinigung mit Kanalsanierung und SOKA-Bau
13.12.2018, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 3 Min. (290 mal gelesen)
Sozialkassen-Pflicht (SOKA-Bau) auch für Rohr- und Kanalreinigung?
Neben der klassischen Reinigung von Rohr- und Kanalsystemen bieten manche Unternehmen auch die Instandhaltung und Instandsetzung von Abwasserkanälen und Rohrsystemen (Sanierung) an. Solche Unternehmen müssen damit rechnen, dass die Sozialkasse für das Baugewerbe bei ihnen vorstellig wird. Die SOKA-Bau, wie die Abkürzung lautet, sieht Rohrreinigung mit Kanalsanierung als einheitliche baugewerbliche Tätigkeiten. Sie fordert von den Betrieben daher Beiträge für ihre gewerblichen Arbeitnehmer. Solche Forderungen können im Fall größerer Nachzahlungen die Existenz eines Unternehmens bedrohen.
Kanalinspektion, Rohrreinigung mit Kanalsanierung ohne Aufgraben
Spezialisten der Rohr- und Kanalsanierung, überprüfen typischerweise Abwasserkanalsysteme mit Inspektionskameras (Kanal-TV) auf Schäden. Sie erstellen Schadendokumentationen und reinigen Verschmutzungen durch Hochdruckspülverfahren. Sie reparieren mit Kurzliner- und Partliner-Technik begrenzte Undichtigkeiten und per Schlauchliner-Verfahren selbst größere Schäden. Um Korrosion oder andere Schäden an Stutzen und Muffen kümmern sich solche Spezialisten ebenfalls.
Als Bauunternehmen verstehen sich Betriebe für Rohrreinigung mit Kanalsanierung selten. Dies schon weil diese Verfahren das Aufgraben der Rohrsysteme nicht erforderlich machen. Die Arbeitsmethoden sind auf dem Stand modernster Technik, neben Robotersystemen gehören dazu Kanal-Kameras und Technologien zum Aufpumpen und Verpressen von Liner-Folien mithilfe eines Packers.
Die SOKA-Bau sieht Kanalsanierung als baugewerbliche Tätigkeit
Mit dem, was man landläufig unter Bauarbeiten versteht, hat das alles wenig zu tun. Doch das sieht die SOKA-Bau anders. So verklagte sie beispielsweise einen auf das Überwachen, Reinigen und Sanieren von Kanalrohrsystemen spezialisierten Betrieb auf die Nachzahlung von fast 110.000 Euro. Sie begründete ihre Ansprüche damit, dieses Unternehmen sei ein baugewerblicher Betrieb im Sinne der Bautarifverträge.
Das beklagte Unternehmen hielt dagegen. Zum einen hätte die Rohrsanierung einschließlich des Abdichtens und Ausbesserns von Rohren weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfasst. Zum anderen seien solche Arbeiten ohnehin nicht bauliche Tätigkeiten. Das Verfahren zog sich vom Arbeitsgericht Wiesbaden bis zum Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main.
Rohrreinigung und –Sanierung fällt in den Geltungsbereich des VTV
Die Richter am Landesarbeitsgericht gaben der SOKA-Bau recht und verurteilten den Rohrsanierungsbetrieb zur Zahlung der Soka-Bau-Beiträge. Reparaturarbeiten wie das Abdichten von Rissen oder das Einbringen von Partliner-Glasfasergewebe seien Rohrleitungsbauarbeiten und damit beitragspflichtig.
Selbst die Inspektion und das Freispülen der Kanäle wurden in diesem Fall als baugewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang eingestuft. Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmer diese Techniken vom Fahrzeug aus fernsteuern, änderte für die Richter nichts an ihrer Einschätzung.
Rohr- und Kanalsanierungsunternehmen: in der Regel beitragspflichtig, aber nicht zwangsläufig
Für Inhaber von Kanalsanierungs- und Rohrreinigungsbetrieben versteckte sich im Urteil des Landesarbeitsgerichts jedoch ein Hoffnungsschimmer. Die Richter verwiesen ausdrücklich darauf, dass Arbeiten zur Kontrolle und zum Durchspülen von Rohrsystemen nur dann baulich werden, wenn sie den Sanierungsarbeiten zuzurechnen sind. Nur die Rohr- und Kanalreinigung an sich ist keine bauliche Tätigkeit.
Es kommt also im Einzelfall darauf an, ob bzw. wie viel Arbeitszeit auf durchgeführte Reparatur- und Sanierungstätigkeiten entfällt. In dem vorliegenden Fall hatte der Betrieb keine ausreichende Abgrenzung zum Umfang der Arbeitszeit, die auf reine Prüfarbeiten und reine Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten entfielen.
Für Rohr- und Kanalreinigungsbetriebe ist das Thema SOKA-Bau hochbrisant!
Unterm Strich bleibt festzustellen, dass Kanalreiniger und Rohrsanierungsbetriebe das Thema der Beitragspflicht zur SOKA-Bau keinesfalls ignorieren oder auf die leichte Schulter nehmen sollten. Die SOKA-Bau ist bekannt dafür, dass sie unnachgiebig versucht, Beitragsansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Viele Unternehmen der Kanalsanierungsbranche sind davon bislang noch verschont geblieben. Deshalb fehlt es in diesem Wirtschaftszweig nach wie vor an Bewusstsein für die Problematik. Das kann fatale Folgen haben: Es ist ganz entscheidend, dass ein Unternehmen, das ins Visier der Sozialkasse gerückt ist, sich so schnell wie möglich von einem in Sozialkassenverfahren spezialisierten Anwalt beraten lässt.
Besonders gefährlich ist es, ohne Absprache mit dem Anwalt bereitwillig Fragebögen zur Selbstauskunft auszufüllen oder einem Mitarbeiter der Sozialkasse im Rahmen eines „Betriebsbesuchs“ freimütig Auskunft zu geben. Solche Informationen führen in vielen Fällen direkt zu einem Beitragsbescheid. Viel klüger ist es, den Informationsaustausch über einen spezialisierten Rechtsanwalt abzuwickeln: Am besten von Anfang an zum Spezialisten.
Neben der klassischen Reinigung von Rohr- und Kanalsystemen bieten manche Unternehmen auch die Instandhaltung und Instandsetzung von Abwasserkanälen und Rohrsystemen (Sanierung) an. Solche Unternehmen müssen damit rechnen, dass die Sozialkasse für das Baugewerbe bei ihnen vorstellig wird. Die SOKA-Bau, wie die Abkürzung lautet, sieht Rohrreinigung mit Kanalsanierung als einheitliche baugewerbliche Tätigkeiten. Sie fordert von den Betrieben daher Beiträge für ihre gewerblichen Arbeitnehmer. Solche Forderungen können im Fall größerer Nachzahlungen die Existenz eines Unternehmens bedrohen.
Kanalinspektion, Rohrreinigung mit Kanalsanierung ohne Aufgraben
Spezialisten der Rohr- und Kanalsanierung, überprüfen typischerweise Abwasserkanalsysteme mit Inspektionskameras (Kanal-TV) auf Schäden. Sie erstellen Schadendokumentationen und reinigen Verschmutzungen durch Hochdruckspülverfahren. Sie reparieren mit Kurzliner- und Partliner-Technik begrenzte Undichtigkeiten und per Schlauchliner-Verfahren selbst größere Schäden. Um Korrosion oder andere Schäden an Stutzen und Muffen kümmern sich solche Spezialisten ebenfalls.
Als Bauunternehmen verstehen sich Betriebe für Rohrreinigung mit Kanalsanierung selten. Dies schon weil diese Verfahren das Aufgraben der Rohrsysteme nicht erforderlich machen. Die Arbeitsmethoden sind auf dem Stand modernster Technik, neben Robotersystemen gehören dazu Kanal-Kameras und Technologien zum Aufpumpen und Verpressen von Liner-Folien mithilfe eines Packers.
Die SOKA-Bau sieht Kanalsanierung als baugewerbliche Tätigkeit
Mit dem, was man landläufig unter Bauarbeiten versteht, hat das alles wenig zu tun. Doch das sieht die SOKA-Bau anders. So verklagte sie beispielsweise einen auf das Überwachen, Reinigen und Sanieren von Kanalrohrsystemen spezialisierten Betrieb auf die Nachzahlung von fast 110.000 Euro. Sie begründete ihre Ansprüche damit, dieses Unternehmen sei ein baugewerblicher Betrieb im Sinne der Bautarifverträge.
Das beklagte Unternehmen hielt dagegen. Zum einen hätte die Rohrsanierung einschließlich des Abdichtens und Ausbesserns von Rohren weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfasst. Zum anderen seien solche Arbeiten ohnehin nicht bauliche Tätigkeiten. Das Verfahren zog sich vom Arbeitsgericht Wiesbaden bis zum Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main.
Rohrreinigung und –Sanierung fällt in den Geltungsbereich des VTV
Die Richter am Landesarbeitsgericht gaben der SOKA-Bau recht und verurteilten den Rohrsanierungsbetrieb zur Zahlung der Soka-Bau-Beiträge. Reparaturarbeiten wie das Abdichten von Rissen oder das Einbringen von Partliner-Glasfasergewebe seien Rohrleitungsbauarbeiten und damit beitragspflichtig.
Selbst die Inspektion und das Freispülen der Kanäle wurden in diesem Fall als baugewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang eingestuft. Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmer diese Techniken vom Fahrzeug aus fernsteuern, änderte für die Richter nichts an ihrer Einschätzung.
Rohr- und Kanalsanierungsunternehmen: in der Regel beitragspflichtig, aber nicht zwangsläufig
Für Inhaber von Kanalsanierungs- und Rohrreinigungsbetrieben versteckte sich im Urteil des Landesarbeitsgerichts jedoch ein Hoffnungsschimmer. Die Richter verwiesen ausdrücklich darauf, dass Arbeiten zur Kontrolle und zum Durchspülen von Rohrsystemen nur dann baulich werden, wenn sie den Sanierungsarbeiten zuzurechnen sind. Nur die Rohr- und Kanalreinigung an sich ist keine bauliche Tätigkeit.
Es kommt also im Einzelfall darauf an, ob bzw. wie viel Arbeitszeit auf durchgeführte Reparatur- und Sanierungstätigkeiten entfällt. In dem vorliegenden Fall hatte der Betrieb keine ausreichende Abgrenzung zum Umfang der Arbeitszeit, die auf reine Prüfarbeiten und reine Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten entfielen.
Für Rohr- und Kanalreinigungsbetriebe ist das Thema SOKA-Bau hochbrisant!
Unterm Strich bleibt festzustellen, dass Kanalreiniger und Rohrsanierungsbetriebe das Thema der Beitragspflicht zur SOKA-Bau keinesfalls ignorieren oder auf die leichte Schulter nehmen sollten. Die SOKA-Bau ist bekannt dafür, dass sie unnachgiebig versucht, Beitragsansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Viele Unternehmen der Kanalsanierungsbranche sind davon bislang noch verschont geblieben. Deshalb fehlt es in diesem Wirtschaftszweig nach wie vor an Bewusstsein für die Problematik. Das kann fatale Folgen haben: Es ist ganz entscheidend, dass ein Unternehmen, das ins Visier der Sozialkasse gerückt ist, sich so schnell wie möglich von einem in Sozialkassenverfahren spezialisierten Anwalt beraten lässt.
Besonders gefährlich ist es, ohne Absprache mit dem Anwalt bereitwillig Fragebögen zur Selbstauskunft auszufüllen oder einem Mitarbeiter der Sozialkasse im Rahmen eines „Betriebsbesuchs“ freimütig Auskunft zu geben. Solche Informationen führen in vielen Fällen direkt zu einem Beitragsbescheid. Viel klüger ist es, den Informationsaustausch über einen spezialisierten Rechtsanwalt abzuwickeln: Am besten von Anfang an zum Spezialisten.