Rohrreinigung ist baulich und SOKA-beitragspflichtig

08.07.2024, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 2 Min. (137 mal gelesen)
Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen ist Rohrreinigung mit Spirale oder Hochdruck-Rohrreiniger baugewerbliche Tätigkeit.

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden: Betriebe, die Rohre mit einer Spiralmaschine oder mit Hochdruck-Spülwagen reinigen, führen eine bauliche Tätigkeit aus. Diese fällt unter den Sozialkassentarifvertrag der Bauwirtschaft. Das bedeutet: Rohrreinigungsbetriebe sind zur Zahlung von Beiträgen an die tarifliche Sozialkasse (SOKA-Bau) verpflichtet.

Damit droht vielen Betrieben der Kanalreinigungs- und Rohrreinigungs-Branche die SOKA-Beitragspflicht. Besonders akut ist die Lage, wenn das Unternehmen neben der Verstopfungs-Reinigung auch Rohrsanierung und Kanalsanierung anbietet.

Rohrreinigungsunternehmen sollten sich mit der SOKA-Bau befassen

Im Ergebnis bedeutet das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Rohrreinigungsunternehmen sollten sich spätestens jetzt mit einer möglichen Beitragspflicht zur SOKA-Bau befassen.

Es empfiehlt sich, das Thema proaktiv anzugehen. Hat die Sozialkasse erst Beitragsforderungen gestellt, einen Selbstauskunftsbogen zugesandt oder Mitarbeiter in den Betrieb geschickt, wird die Zeit für Maßnahmen knapp. Wichtig: auf Forderungen nach Selbstauskunft sollten Betriebe nicht ohne vorherige Beratung reagieren. Unbedachte Angaben können in eine Beitragspflicht münden, die andernfalls vermeidbar gewesen wäre. Besser, man stimmt die Antwort mit einem auf das Recht der tariflichen Sozialkassen spezialisierten Rechtsanwalt ab.

Rohrreinigungsbetrieb gegen Sozialkasse der Bauwirtschaft

Um einen Betrag von mehr als 600.000 Euro, entsprechend SOKA-Beiträgen für vier Jahre, ging es ursprünglich in dem Verfahren, das vom Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main entschieden wurde. Die SOKA-Bau hatte einen Betrieb verklagt, der Rohrleitungen in privaten Gebäuden sowie Kanalrohre der öffentlichen Versorger kontrollierte, von Verstopfungen beseitigte und sanierte.

Das LAG sieht in der Rohrreinigung eine „bauliche Tätigkeit“

Reinigungsarbeiten, „bei denen mit einer automatisierten Spirale Verstopfungen durch Bohrungen beseitigt werden“, seien als bauliche Tätigkeit anzusehen. Das Beseitigen von Verstopfungen wird nach Ansicht der Richter von einer Regelung im Tarifvertrag erfasst, die generell Leistungen zur „Instandhaltung […] von Bauwerken“ für beitragspflichtig erklärt (§ 1 Abs. 2 Abschn. II VTV).  Rohre seien Teil eines Bauwerks, das Reinigen der Rohre baugewerblich. Dabei schien dem Gericht die Tatsache, dass Maschinen zum Einsatz kamen, besonders erwähnenswert: Spiralmaschinen seien „hochspezialisiertes Werkzeug“, das wie ein Bohrer funktioniere. Spülwagen arbeiteten mit Drücken von bis zu 160 bar. Die Richter verglichen die Reinigung der Rohre mit Kugelstrahlarbeiten als Vorarbeit zur Fußbodensanierung und mit dem Hochdruck-Dampfstrahlen zur Fassadenreinigung, beides baugewerbliche Tätigkeiten.

In dieser Situation lohnt es sich, auf Erfahrung und Fachwissen zu setzen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Meides klärt Ihre Möglichkeiten zur Vermeidung und Abwehr von Beitragsforderungen. Die Kanzlei unterstützt seit vielen Jahren Arbeitgeber gegenüber den tariflichen Sozialkassen. Nehmen Sie Kontakt auf per E-Mail an ffm@meides.de

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