Klagen der SOKA-Bau gegen Solo-Selbstständige gehören nicht vors Arbeitsgericht
02.09.2018, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 2 Min. (216 mal gelesen)
Für Klagen der Sozialkasse Bau gegen Betriebe ohne Beschäftigte ist nicht das Arbeitsgericht sondern das Amtsgericht zuständig.
Wenn die Sozialkassen der Bauwirtschaften (SOKA-Bau) von einem Betrieb ohne eigene gewerbliche Arbeitnehmer (sog. Solo-Selbstständige) Mindestbeitrag für die Berufsbildung (auch Ausbildungskostenumlage genannt) haben wollen und ihn deshalb verklagen, dann sind dafür nicht die Arbeitsgerichte zuständig, sondern das örtliche Amtsgericht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Mindestbeitrag Berufsbildung auch von Solo-Selbstständigen gefordert
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) mit Wirkung seit dem 1.1.2015 sieht vor, dass auch ein Betrieb ohne gewerblichen Arbeitnehmer – typischerweise ein Solo-Selbstständiger – eine jährliche Ausbildungskostenumlage in Höhe von 900 Euro bezahlen muss, um damit die tariflichen Leistungen im Berufsbildungsverfahren zu unterstützen. Hiergegen haben sich viele betroffene Betriebe gewehrt.
Konkret verlangte die Sozialkasse im vorliegenden Fall hat von einem selbstständigen Platten-, Fliesen- und Mosaikverleger für April bis September 2015 eine Ausbildungskostenumlage in Höhe von 450 Euro. Der Beklagte beschäftigt keine Arbeitnehmer.
Solo-Selbständige gehören nicht vors Arbeitsgericht – BAG verweist den Fall ans Amtsgericht
Vor den verschiedenen Instanzen der Arbeitsgerichte ging es (zunächst) jedoch gar nicht um die Forderung an sich, sondern ausschließlich darum, ob dieser Gerichte überhaupt zuständig sind. Die Vorinstanzen bejahten das. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergäbe sich dies aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Schließlich werde der Beklagte wie ein Arbeitgeber von der SOKA-Bau in Anspruch genommen, auch wenn er selbst keine Arbeitnehmer beschäftige.
Die obersten Arbeitsrichter sahen das anders. Das Bundesarbeitsgericht verwies mit seinem Beschluss vom 01.08.2017 – BAG 9 AZR 45/17 – den Rechtsstreit über den Mindestbeitrag Berufsbildung an das für den Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht. Nach Auffassung des BAG lag kein Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber im Sinne des ArbGG vor. Arbeitgeber im Sinne des ArbGG ist nur derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt. Und daran fehlt es im vorliegenden Fall gerade.
Und nun?
Jedenfalls die Arbeitsgerichte sind für Sozialkassenbeitragsforderungen gegen Solo-Selbstständige nicht zuständig. Auch wenn die SOKA Bau und ein Teil der Rechtsprechung sie als “potenzielle” Arbeitgeber einstuft – eine Arbeitgebereigenschaft im Sinne des ArbGG besitzen sie nicht.
Künftig werden sich also auch Richter an den Amtsgerichten mit Fragen rund um die SOKA Bau beschäftigen müssen. Denn es ist davon auszugehen, dass in Folge der Entscheidung des BAG nun Verfahren der SOKA Bau gegen sogenannte Solo-Selbstständige an die jeweils zuständigen Amtsgerichte in Zivilsachen verwiesen werden.
Wenn die Sozialkassen der Bauwirtschaften (SOKA-Bau) von einem Betrieb ohne eigene gewerbliche Arbeitnehmer (sog. Solo-Selbstständige) Mindestbeitrag für die Berufsbildung (auch Ausbildungskostenumlage genannt) haben wollen und ihn deshalb verklagen, dann sind dafür nicht die Arbeitsgerichte zuständig, sondern das örtliche Amtsgericht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Mindestbeitrag Berufsbildung auch von Solo-Selbstständigen gefordert
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) mit Wirkung seit dem 1.1.2015 sieht vor, dass auch ein Betrieb ohne gewerblichen Arbeitnehmer – typischerweise ein Solo-Selbstständiger – eine jährliche Ausbildungskostenumlage in Höhe von 900 Euro bezahlen muss, um damit die tariflichen Leistungen im Berufsbildungsverfahren zu unterstützen. Hiergegen haben sich viele betroffene Betriebe gewehrt.
Konkret verlangte die Sozialkasse im vorliegenden Fall hat von einem selbstständigen Platten-, Fliesen- und Mosaikverleger für April bis September 2015 eine Ausbildungskostenumlage in Höhe von 450 Euro. Der Beklagte beschäftigt keine Arbeitnehmer.
Solo-Selbständige gehören nicht vors Arbeitsgericht – BAG verweist den Fall ans Amtsgericht
Vor den verschiedenen Instanzen der Arbeitsgerichte ging es (zunächst) jedoch gar nicht um die Forderung an sich, sondern ausschließlich darum, ob dieser Gerichte überhaupt zuständig sind. Die Vorinstanzen bejahten das. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergäbe sich dies aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Schließlich werde der Beklagte wie ein Arbeitgeber von der SOKA-Bau in Anspruch genommen, auch wenn er selbst keine Arbeitnehmer beschäftige.
Die obersten Arbeitsrichter sahen das anders. Das Bundesarbeitsgericht verwies mit seinem Beschluss vom 01.08.2017 – BAG 9 AZR 45/17 – den Rechtsstreit über den Mindestbeitrag Berufsbildung an das für den Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht. Nach Auffassung des BAG lag kein Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber im Sinne des ArbGG vor. Arbeitgeber im Sinne des ArbGG ist nur derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt. Und daran fehlt es im vorliegenden Fall gerade.
Und nun?
Jedenfalls die Arbeitsgerichte sind für Sozialkassenbeitragsforderungen gegen Solo-Selbstständige nicht zuständig. Auch wenn die SOKA Bau und ein Teil der Rechtsprechung sie als “potenzielle” Arbeitgeber einstuft – eine Arbeitgebereigenschaft im Sinne des ArbGG besitzen sie nicht.
Künftig werden sich also auch Richter an den Amtsgerichten mit Fragen rund um die SOKA Bau beschäftigen müssen. Denn es ist davon auszugehen, dass in Folge der Entscheidung des BAG nun Verfahren der SOKA Bau gegen sogenannte Solo-Selbstständige an die jeweils zuständigen Amtsgerichte in Zivilsachen verwiesen werden.