Fachartikel in der Rubrik Miet- / WEG-Recht
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2012
Der Streitwert für eine Klage auf Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters ist der dreifache Betrag des auf den Kläger entfallenden Anteils an dem Honorar des Verwalters für die Restlaufzeit des Vertrages.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2012
Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht in einem Wohnraummietvertrag, der das Recht zur Kündigung für die Dauer von 3 Jahren ausschließt, ist nicht mehrdeutig und damit wirksam.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2012
Stellt sich bei der Feststellung eines Feuchtigkeitsschadens heraus, dass weitergehender Sanierungsbedarf besteht, so muss der Verwalter vor einer Auftragsvergabe auf der Baustelle entweder sachverständigen Rat einholen oder eine außerordentliche
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2012
Der Mieter, der die Herabsetzung einer Betriebskostenpauschale erstrebt, hat gegen den Vermieter nur dann einen Auskunftsanspruch, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Betriebskosten insgesamt ermäßigt haben.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2011
Der einem Sondereigentum (Wohnung) vorgelagerte Balkon ist auch ohne gesonderte Erklärung Bestandteil dieses Sondereigentums, so dass an ihm ein Sondernutzungsrecht für dessen Eigentümer nicht begründet werden kann.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2011
Der Mieter hat den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen solche Geräte mit Funkablesung zu dulden; § 4 Abs. 2 HeizkostenV
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2011
Aufwendungsersatzansprüche eines Wohnungseigentümers richten sich ausschließlich gegen den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2011
Verlängert der Vermieter die im Kündigungsschreiben gesetzte Räumungsfrist zum Zwecke des vertragsgemäßen Rückbaus des Mietobjekts durch den Mieter, so fehlt es an einem für einen Nutzungsentschädigungsanspruch erforderlichen Rücknahmewillen.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2011
Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2011
Ein Mieterhöhungsverlangen ist selbst dann noch formell wirksam, wenn es mit dem bisher geltenden Mietspiegel und nicht schon mit dem kurz zuvor veröffentlichten (neuesten) Mietspiegel begründet worden ist.