Aufklärungspflicht der Banken bei Fremdwährungsdarlehen

13.02.2018, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 2 Min. (84 mal gelesen)
Bei Empfehlung eines Fremdwährungsdarlehens muss das Kreditinstitut über die damit verbundenen Risiken aufklären

BGH bejaht Aufklärungspflicht der Banken bei Fremdwährungsdarlehen

Mit Entscheidung XI ZR 152/17 vom 19.12.2017 hat der BGH entschieden, dass Banken im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrages über die Währungsrisiken von Fremdwährungsdarlehen aufklären müssen; der BGH hat damit die Rechte der Darlehensnehmer gestärkt.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine im Jahre 2007 erfolgte Ablösung einer noch laufenden Finanzierung durch ein Schweizerfranken-Darlehen. Dabei hatte die Bank der Kundin, einer nordrhein-wesfälischen Gemeinde, ein wechselkursbasiertes Darlehen empfohlen. Bei einer Gesamtlaufzeit von 38 Jahren war während der ersten 20 Jahre Laufzeit ein Zinssatz von 3,99 % p.a. vereinbart, wenn der Wechselkurs des EURO zum Schweizer Franken größer oder gleich 1,43 CHF war. Allerdings wertete der Schweizer Franken im weiteren Verlauf so sehr auf, dass sich der Zinssatz auf zuletzt 18,99 % p.a. belief.

Die Gemeinde wehrte sich im Klagewege gegen ihre weitere Inanspruchnahme aus dem Währungsdarlehen und machte die Rückzahlung der geleisteten Zinsen geltend, während die Bank widerklagend die Zahlung rückständiger Zinsen verlangte.

Nachdem die Klage und die Berufung der Gemeinde zunächst erfolglos geblieben sind, hat der BGH schließlich eine Aufklärungspflichtverletzung der Bank über die Risiken des Währungsdarlehens bejaht. Demnach sei eine Bank im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrages verpflichtet, über die spezifischen Nachteile und Risiken sowie die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform aufzuklären. Die Bank musste somit darüber aufzuklären, welche Risiken mit der Anbindung des Vertragszinses an die Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken zum EURO verbunden sind und wie sich Wechselkursschwankungen auf den Umfang der Zahlungsverpflichtung auswirken können. Relevant war für den BGH auch, dass die Bank das Wechselkursrisiko nur in begrenztem Umfang trug, da zu ihren Gunsten eine Mindestverzinsung von 3,99 % p.a. vereinbart war, die auch bei einer günstigen Wechselkursentwicklung des EURO zum Schweizer Franken nicht sinken sollte.

Der BGH hat sich dabei besonders gründlich mit den von der verklagten Bank im Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen beschäftigt. Hierbei hat der BGH bemängelt, dass die Präsentation nicht auf das Fehlen einer Zinsobergrenze für den Fall einer Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem EURO hingewiesen hat. Stattdessen hat die Bank in der Präsentation die Vorteile des Währungsdarlehens hervorgehoben. Dadurch, so der BGH, habe die Bank von den Nachteilen abgelenkt und die Wechselkursrisiken verharmlost, wodurch der Eindruck entstanden sei, dass die Gefahr eines unbegrenzten Zinsrisikos eher fernliegend und allenfalls "theoretisch" sei. Diesen Eindruck habe die Bank durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt.

Die Aufklärungspflichtverletzung aus dem Finanzierungsberatungsvertrag führt im Ergebnis zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die empfohlene ungünstige Finanzierung überzahlten Zinsdifferenz, was je nach Entwicklung des Wechselkursniveaus erheblich sein kann. Betroffene Darlehensnehmer haben somit die Aussicht auf eine Zinsrückzahlung und sollten nicht zögern, ihre Ansprüche gegenüber dem Kreditinstitut geltend zu machen.

Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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