Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen (KfW) sind teilweise zulässig

16.04.2016, Autor: Herr Alexander Hammer / Lesedauer ca. 3 Min. (430 mal gelesen)
Verbraucherdarlehen: Bearbeitungsgebühren in Verbraucher-Darlehensverträgen sind bei vor dem 11.06.2010 gewährten Förderdarlehen (KfW) zulässig.

Der u.a. für das Bank- und Kreditrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat in vier aktuellen Urteilen vom 16.02.2016 (Az. XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15) entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen, also entgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, dann zulässig sind, wenn es sich um Abzugsbeträge handelt, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehalten haben. Dies aber nur, wenn es sich um Verträge handelt, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden.

Bei diesen Verträgen können Darlehensnehmer die Abzugsbeträge (Bearbeitungsgebühr und Risikoprämie in Höhe von jeweils 2 %) nicht zurückfordern. Die Klauseln, auf deren Basis die Gebühren berechnet wurden, benachteiligen den Darlehensnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei der Abwägung hat der Bundesgerichtshof auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abgestellt. Bei Förderdarlehen handelt es sich nicht um solche Darlehen, die nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben werden, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlichen Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen, finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf. Diese kann also, ebenso wie die Risikoprämie, nicht zurückgefordert werden.

Anders sieht es jedoch bei nach dem 01.06.2010 geschlossenen Verträgen aus. Bei diesem neueren Verträgen führt die Anwendbarkeit von zum 11.06.2010 neu eingeführter Verbraucherschutzvorschriften (§§ 500 Abs. 2, 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. 511 S. 1 BGB) dazu, dass die von der KfW verwandte Klausel, aufgrund derer die Abzugsbeträge berechnet wurden, unwirksam ist. Bei diesen Verträgen können also Bearbeitungsgebühren und Risikoprämien zurückgefordert werden.

Zu der Frage, ob auch Rückzahlungsansprüche für in den Jahren 2010 bis 2012 gezahlte Bearbeitungsgebühren und Risikoprämien – mithin für Verträge, bei denen die grundsätzlich geltende dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, deren Abschluss aber noch keine 10 Jahre zurückliegt – noch mit Erfolg geltend gemacht werden können, musste der Bundesgerichtshof sich bisher nicht äußern. Entscheidend ist in rechtlicher Hinsicht insoweit, ab wann ein Bereicherungsgläubiger – also vorliegend der Bankkunde, der den Rückforderungsanspruch geltend macht – von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat bzw. Kenntnis hätte erlangen müssen. Nach herrschender Auffassung ist für die Kenntnis der relevanten Umstände nicht auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bzw. der Valutierung des Darlehens abzustellen, sondern entscheidend ist, ob der Anspruchsgläubiger – also der Bankkunde als Darlehensnehmer – in der Lage ist, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass diese zumutbar ist. Dies wird u.a. verneint, wenn die Rechtslage unklar ist.

Vor dem Hintergrund der Klarstellung des Bundesgerichtshofes in seinen am 28.10.2014 veröffentlichten Urteilen (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zu Bearbeitungsgebühren bei „normalen“ Verbraucherdarlehen kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls bis zum Jahresende 2011 eine unklare Rechtslage bestand, weil sich erst im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbiligte. Ob eine solche unklare Rechtslage auch für Abzugsbeträge, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen einbehalten haben, im Jahr 2012 angenommen werden kann, ist fraglich und wäre zu prüfen.

In Bezug auf Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite wurde die Thematik im Übrigen noch nicht ausdrücklich durch den Bundesgerichtshof geklärt. Die bisher veröffentlichten Entscheidungen – auch diejenigen der Oberlandesgerichte – sind geteilter Meinung, wobei das Landgericht Aachen in zwei Berufungsverfahren kürzlich – in nach unserer Auffassung zutreffender Weise – Bearbeitungsgebühren im Rahmen von gewerblichen Krediten für zulässig erachtet hat.

Alexander Hammer, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht
alexander.hammer@delheid.de

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