Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten sind unzulässig. Verjährung droht!
04.11.2014, Autor: Herr Alexander Hammer / Lesedauer ca. 3 Min. (383 mal gelesen)
Nachdem der u.a. für das Bank- und Kreditrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofes bereits in zwei aktuellen Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen, also entgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, unzulässig sind, hat er sich nun dazu geäußert, wann die Rückforderungsansprüche verjähren.
Der u.a. für das Bank- und Kreditrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat in zwei aktuellen Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen, also entgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, unzulässig sind. Die von den in den jeweiligen Verfahren verklagten Banken verwandten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf deren Grundlage die Banken die Bearbeitungsgebühr jeweils berechnet hatten, wurden von dem erkennenden Senat für unwirksam erklärt. In beiden Verfahren hatten die jeweiligen Kläger von den beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Darlehensverträgen berechnet hatten, verlangt. Mit Erfolg!
Stark zusammengefasst begründete der Bundesgerichtshof seine überzeugende Entscheidung damit, dass mit den Bearbeitungsgebühren dem Kunden letztlich Leistungen des Kreditinstitutes noch einmal in Rechnung gestellt werden, die bereits mit der Zinszahlung des Kunden als Darlehensnehmer abgegolten sind. Denn der vom Darlehensnehmer gezahlte Zins stellt insbesondere das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrages dar und zugleich werden mit diesem Zins auch interne Kosten im Zusammenhang mit der Darlehensüberlassung (bspw. für die Einholung einer Bonitätsauskunft) abgegolten. Dementsprechend hielten die entsprechenden Klauseln einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und waren als unwirksam einzustufen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender – also vorliegend das Kreditinstitut – gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die dieser überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat zur Konsequenz, dass die Bearbeitungsgebühren von den jeweiligen Darlehensnehmern nicht hätten verlangt werden dürfen und somit ohne Rechtsgrund von diesen gezahlt wurden. Ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen können nach § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich zurückverlangt werden. Da aber auch auf Rückforderungsansprüche zunächst primär die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren – beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung – anzuwenden ist, vertraten die Banken interessenorientiert die Auffassung, dass für alle vor dem Jahr 2011 gezahlten Bearbeitungsgebühren Verjährung eingetreten sei und diese nicht mehr zurückgefordert werden können. Dies letztlich zu Unrecht!
Die Frage, ob auch Rückzahlungsansprüche für in den Jahren 2004 bis 2010 gezahlte Bearbeitungsgebühren – mithin für Verträge, bei denen die aufgezeigte dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, deren Abschluss aber noch keine 10 Jahre zurückliegt – mit Erfolg geltend gemacht werden können, war umstritten und vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Entscheidend ist in rechtlicher Hinsicht insoweit, ab wann ein Bereicherungsgläubiger – also vorliegend der Bankkunde, der den Rückforderungsanspruch geltend macht – von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat bzw. Kenntnis hätte erlangen müssen. Nach herrschender Auffassung ist für die Kenntnis der relevanten Umstände nicht auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bzw. der Valutierung des Darlehens abzustellen, sondern entscheidend ist, ob der Anspruchsgläubiger – also der Bankkunde als Darlehensnehmer – in der Lage ist, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass diese zumutbar ist. Dies wird u.a. verneint, wenn die Rechtslage unklar ist. In zwei am 28.10.2014 veröffentlichten Urteilen des Bundesgerichtshofes (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) wurde nun vom erkennenden Senat klargestellt, dass bis zum Jahresende 2011 eine unklare Rechtslage bestand, weil sich erst im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbiligte. Dies führt im Ergebnis dazu, dass derzeit erst solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren (Tag genau) entstanden sind, soweit nicht bereits verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden.
In Bezug auf Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite wurde die Thematik noch nicht ausdrücklich durch den Bundesgerichtshof geklärt. Da dieser seine Entscheidung aber auf § 307 BGB stützt und diese Vorschrift auch auf Unternehmen Anwendung findet, bestehen auch insoweit begründete Hoffnungen, dass der Bundesgerichtshof vergleichbar entscheiden würde.
Sollten auch Sie an Ihre Bank in den vergangenen Jahren Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, prüfen wir gerne, ob eine erfolgreiche Inanspruchnahme Ihrer Bank möglich ist. Da diese Ansprüche zum 31.12.2014 zu verjähren drohen, ist aber Eile geboten.
Alexander Hammer, LL.M.
Rechtsanwalt
alexander.hammer@delheid.de
Der u.a. für das Bank- und Kreditrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat in zwei aktuellen Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen, also entgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, unzulässig sind. Die von den in den jeweiligen Verfahren verklagten Banken verwandten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf deren Grundlage die Banken die Bearbeitungsgebühr jeweils berechnet hatten, wurden von dem erkennenden Senat für unwirksam erklärt. In beiden Verfahren hatten die jeweiligen Kläger von den beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Darlehensverträgen berechnet hatten, verlangt. Mit Erfolg!
Stark zusammengefasst begründete der Bundesgerichtshof seine überzeugende Entscheidung damit, dass mit den Bearbeitungsgebühren dem Kunden letztlich Leistungen des Kreditinstitutes noch einmal in Rechnung gestellt werden, die bereits mit der Zinszahlung des Kunden als Darlehensnehmer abgegolten sind. Denn der vom Darlehensnehmer gezahlte Zins stellt insbesondere das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrages dar und zugleich werden mit diesem Zins auch interne Kosten im Zusammenhang mit der Darlehensüberlassung (bspw. für die Einholung einer Bonitätsauskunft) abgegolten. Dementsprechend hielten die entsprechenden Klauseln einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und waren als unwirksam einzustufen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender – also vorliegend das Kreditinstitut – gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die dieser überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat zur Konsequenz, dass die Bearbeitungsgebühren von den jeweiligen Darlehensnehmern nicht hätten verlangt werden dürfen und somit ohne Rechtsgrund von diesen gezahlt wurden. Ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen können nach § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich zurückverlangt werden. Da aber auch auf Rückforderungsansprüche zunächst primär die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren – beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung – anzuwenden ist, vertraten die Banken interessenorientiert die Auffassung, dass für alle vor dem Jahr 2011 gezahlten Bearbeitungsgebühren Verjährung eingetreten sei und diese nicht mehr zurückgefordert werden können. Dies letztlich zu Unrecht!
Die Frage, ob auch Rückzahlungsansprüche für in den Jahren 2004 bis 2010 gezahlte Bearbeitungsgebühren – mithin für Verträge, bei denen die aufgezeigte dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, deren Abschluss aber noch keine 10 Jahre zurückliegt – mit Erfolg geltend gemacht werden können, war umstritten und vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Entscheidend ist in rechtlicher Hinsicht insoweit, ab wann ein Bereicherungsgläubiger – also vorliegend der Bankkunde, der den Rückforderungsanspruch geltend macht – von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat bzw. Kenntnis hätte erlangen müssen. Nach herrschender Auffassung ist für die Kenntnis der relevanten Umstände nicht auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bzw. der Valutierung des Darlehens abzustellen, sondern entscheidend ist, ob der Anspruchsgläubiger – also der Bankkunde als Darlehensnehmer – in der Lage ist, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass diese zumutbar ist. Dies wird u.a. verneint, wenn die Rechtslage unklar ist. In zwei am 28.10.2014 veröffentlichten Urteilen des Bundesgerichtshofes (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) wurde nun vom erkennenden Senat klargestellt, dass bis zum Jahresende 2011 eine unklare Rechtslage bestand, weil sich erst im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbiligte. Dies führt im Ergebnis dazu, dass derzeit erst solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren (Tag genau) entstanden sind, soweit nicht bereits verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden.
In Bezug auf Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite wurde die Thematik noch nicht ausdrücklich durch den Bundesgerichtshof geklärt. Da dieser seine Entscheidung aber auf § 307 BGB stützt und diese Vorschrift auch auf Unternehmen Anwendung findet, bestehen auch insoweit begründete Hoffnungen, dass der Bundesgerichtshof vergleichbar entscheiden würde.
Sollten auch Sie an Ihre Bank in den vergangenen Jahren Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, prüfen wir gerne, ob eine erfolgreiche Inanspruchnahme Ihrer Bank möglich ist. Da diese Ansprüche zum 31.12.2014 zu verjähren drohen, ist aber Eile geboten.
Alexander Hammer, LL.M.
Rechtsanwalt
alexander.hammer@delheid.de