Schäden am Zugfahrzeug durch einen Anhänger – Umfang der „Gespannklausel“ in der KfZ-Kaskoversicherung

01.11.2017, Autor: Herr Alexander Hammer / Lesedauer ca. 4 Min. (132 mal gelesen)
Besprechung des aktuellen Beschlusses des OLG Hamm vom 09.01.2017 (Az. I-6 U 139/16) zur Reichweite der sogenannten „Gespannklausel“ in der Kraftfahrt-Kaskoversicherung.

In einem aktuellen Beschluss vom 09.01.2017 (Az. I-6 U 139/16) hat sich das Oberlandesgericht Hamm zur Reichweite der sogenannten „Gespannklausel“ in der Kraftfahrt-Kaskoversicherung geäußert. Dabei hat es erkannt, dass die Ausschlussklausel für Gespann-Schäden in Ziffer A.2.3 der Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB 2014) auch dann greift und den Versicherungsschutz in der KfZ-Kaskoversicherung entfallen lässt, wenn sich beim Abbremsen eines Fahrzeuges Eisplatten vom Dach eines gezogenen Anhängers lösen und die Heckklappe des Zugfahrzeuges beschädigen.

Der Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherung eine KfZ-Kaskoversicherung, der die AKB 2014 zugrunde lagen. Im Januar 2016 war der Kläger mit dem versicherten Kraftfahrzeug unterwegs und zog dabei einen Anhänger. Auf diesem befanden sich, was der Kläger aus Unachtsamkeit nicht bemerkt hatte, Eisplatten. Während der Fahrt lösten sich sodann beim Abbremsen des Gespanns von dem Dach des gezogenen Anhängers Teile der Eisplatten und fielen auf die Heckklappe des Zugfahrzeuges. Dieses wurde dadurch beschädigt. Der Kläger begehrte von der beklagten Versicherung die Erstattung der notwendigen Reparaturkosten.

Bereits seine beim Landgericht Arnsberg eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Dieses Schicksal teilte sodann auch seine beim Oberlandesgericht Hamm eingelegte Berufung. Das Oberlandesgericht hielt die Berufung für unbegründet und die Klageabweisung aufrecht.

Bereits das Landgericht hatte zutreffend ausgeführt, so das Oberlandesgericht in seiner Begründung, dass die im Rahmen der streitgegenständlichen Versicherung verwendete Ausschlussklausel in A.2.3 Nr. 2 AKB Stand 2014 wirksam ist und dazu führt, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Besagte Regelung lautet wie folgt:

„Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Nicht als Unfallschaden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs oder Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“

Wie das Oberlandesgericht Hamm zutreffend erkannte, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ein Schaden zwischen einem Fahrzeug und dem gezogenen Anhänger nicht versichert, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist. Denn die Klausel macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist. Solche Einwirkungen von außen können zwar auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen, hierzu reicht es jedoch weder aus, dass sich die Eisplatte auf dem Dach des Anhängers witterungsbedingt gebildet, noch, dass bei der Lösung der Eisplatte möglicherweise Sonneneinstrahlungen mitgewirkt hat. Beide Argumente waren von dem Kläger angeführt worden. Die Eisplatte hat sich nicht plötzlich gebildet, sondern über einen längeren Zeitraum und hat sich dann, nachdem der Kläger den Anhänger angehängt und eine Distanz von etwa 350 m zurückgelegt hatte, gelöst. Bei der Eisplatte handelt es sich daher um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgehenden Schaden. Die Schadensentstehung entspricht einem Schaden durch rutschende Ladung, den die Klausel exemplarisch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt.

Weiter stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass es entgegen der weiteren Argumentation des Klägers auch nicht auf die Frage eines Verschuldens ankommt, weil der geltend gemachte Schaden bereits objektiv nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Das Oberlandesgericht Hamm wies jedoch vorsorglich darauf hin, dass der Umstand, dass sich in der Vergangenheit bei weitaus niedrigeren Temperaturen keine Eisplatten gebildet hätten, das Verschulden des Klägers nicht entfallen lassen könnte. Denn wer ein Fahrzeug führt, hat gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leiden. Hierzu zählt auch die Pflicht, vor Antritt der Fahrt eine sogenannte Dachladung in Form witterungsbedingt gebildeter Eisplatten, die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können, zu beseitigen. Hierbei handelt es sich um einen sonstigen fahrzeugbezogenen Umstand im Sinne der Norm. Dies bedeutet letztlich, dass der Kläger, hätte er einen Dritten geschädigt, diesem den Schaden grundsätzlich zu ersetzten hätte.

Abschließend wies das Oberlandesgericht Hamm noch darauf hin, dass auch eine von der Beklagten erteilte Regulierungszusage nicht dazu führt, dass die Berufung Erfolg haben könnte. Denn eine Regulierungszusage kann zwar ein deklaratorisches Anerkenntnis darstellen, das zum Ausschluss der dem Versicherer bis dahin bekannten Einwendungen führen kann. Der Kläger behauptete jedoch selbst keine Regulierungszusage im Rahmen des Gespräches mit seiner Versicherungsagentin, sondern machte lediglich geltend, die Versicherungsagentin bzw. der Mitarbeiter der Beklagten, mit dem die Agentin telefoniert habe, hätte im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens über die Schadenhöhe darauf hinweisen müssen, dass die Einholung des Gutachtens selbst noch keine Leistungszusage darstelle. In der Sache ergeben sich damit aber keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft einen weiteren Einzelfall zu dem Umfang der den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung begrenzenden „Gespannklausel“. Mit dieser sollen gegenseitige Beschädigungen von ziehendem und gezogenem Fahrzeug („Abschleppfälle“) sowie gezogenen Anhängern ausgeschlossen werden. Damit erfasst diese Regelung nicht nur Abschleppschäden, sondern soll insgesamt „gespanninterne Ursachen“ ausschließen. Darunter fällt auch ein Zusammenprall von Fahrzeug und Anhänger nach Lösen der Verbindung und Verwindungen nach Schlingern. Versicherungsschutz besteht aber, wenn eine Einwirkung von außen, wie von der Fahrbahn (Spurrillen) oder den Witterungsverhältnissen, erste Ursache ist. Da es sich um eine Ausschlussklausel handelt, muss der Versicherer die Voraussetzungen der Klausel beweisen.

Für Fragen zu diesem Themenkomplex und weitere Fragen rund um das Versicherungsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Alexander Hammer, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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