BGH erklärt die „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

29.05.2014, Autor: Herr Alexander Hammer / Lesedauer ca. 2 Min. (314 mal gelesen)
Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel sind unwirksam. Stärkung der Rechte von Rechtsschutzversicherten.

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) zwei gängige Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam erklärt und damit die Rechte von Rechtsschutzversicherten gestärkt. Es handelt sich dabei um die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effektenklausel” sowie die „Prospekthaftungsklausel”, zwei Ausschlussklauseln der neueren Art, denen in den vergangenen Jahren zunehmend Bedeutung zu Teil geworden war.

Unter Heranziehung dieser Klauseln haben viele Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern Rechtsschutz für die – insbesondere im Nachgang zur Finanzkrise – angestrengten Schadenersatzprozesse aufgrund vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung verweigert. Insbesondere zahlreichen Geschädigten der aus den Medien bekannten Lehman-Pleite war unter Berufung auf diese Klauseln der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden. Denn nach den interessierenden Klauseln sollte Rechtsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)” ausgeschlossen sein.

Die Verweigerungen der Rechtsschutzversicherer erfolgten zu Unrecht, wie nun der Bundesgerichtshof in den aktuellen Entscheidungen festgestellt hat. Unter Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen.

Geklagt hatte jeweils die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, der insoweit als Verbraucherzentrale ein spezielles Klagerecht zusteht. Im Kern hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten”, noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung” um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt, so der Bundesgerichtshof. Wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich, gehen auch bei Versicherungsbedingungen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

Sollte auch Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen entsprechenden Schadenersatzprozess verweigert haben, sollten Sie nun handeln. Wir unterstürzen Sie dabei gerne.

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