Änderungen bei GEZ - Zur Reform der Rundfunkgebühren

31.12.2012, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (1319 mal gelesen)
Zum 01. Januar 2013 tritt die Reform der Rundfunkgebühren in Kraft. Der Artikel weist auf die gesetzlichen Neuerungen hin und gibt an, was sich für Privatpersonen und für Berufstätige änderen wird.

Rundfunkgebühren und die GEZ sind für viele Fernsehkonsumenten ein rotes Tuch. Dabei ist die Idee grundsätzlich zu begrüßen, die Unabhängigkeit und Vielfalt der öffentlichen Medien über Beiträge durch die Allgemeinheit zu finanzieren. Bis zum 31. Dezember 2012 musste jeder Inhaber eines Fernsehers oder jede Besitzerin eines Radios die jeweilige Rundfunkgebühr entrichten. Die Entwicklung moderner technischer Empfangsgeräte warf mit der Zeit aber immer neue Frage hinsichtlich der Gebührenpflichtigkeit dieser Geräte auf. Mittlerweile können nicht nur für beruflich genutzte Computer, sondern auch für Smartphones, Notebooks oder Netbooks Rundfunkgebühren anfallen. Und die technischen Entwicklungen gehen weiter. Insoweit wird es für die GEZ immer schwieriger, zwischen gebührenpflichtigen und gebührenfreien Geräte zu unterscheiden. Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und die Bestimmung der Rundfunkgebühren auf ganz neue Füße gestellt. Ab dem 01. Januar 2013 spielt es für die Gebührenpflichtigkeit keine Rolle mehr, wie viele Empfangsgeräte jemand in seiner Wohnung oder in seinem Betrieb stehen hat. Vielmehr gilt der Grundsatz: „Eine Wohnung, ein Beitrag“. Für Privatpersonen bedeutet dieser Grundsatz, dass pro Wohnung monatlich nur ein Rundfunkbeitrag von 17,98 EUR zu entrichten ist. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Empfangsgeräte dort aufgestellt sind. Für Wohngemeinschaften ist diese Neuregelung von Vorteil. Musste bisher jedes Mitglied der Wohngemeinschaft sein Rundfunkgerät separat anmelden, wird es ab dem nächsten Jahr ausreichen, wenn nur ein Mitglied sein Rundfunkgerät angemeldet hat. Trotz Neuregelung besteht weiterhin die Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht. So müssen Menschen, die Sozialhilfe, eine Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II beziehen, keine Rundfunkgebühren bezahlen. Auch für Unternehmen ändert sich die Bemessungsgrundlage. Ab 01. Januar 2013 richtet sich die Höhe ihres Rundfunkbeitrages nach der Anzahl der Betriebsstätten und der dort beschäftigten Personen. Dabei bestimmt die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte die Höhe des Rundfunkbeitrages. So zahlen Unternehmen mit bis zu acht Beschäftigten auf ihrer Betriebsstätte eine Rundfunkgebühr von 5,99 EUR pro Monat. Diese Regelung soll vor allem Kleinunternehmern und Selbstständigen zugute kommen. Aber mit wachsener Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte steigt die Höhe des Rundfunkbeitrages. Für nicht nur privat genutzte Kraftfahrzeuge berechnet die GEZ zukünftig eine monatliche Rundfunkgebühr von 5,99 EUR. Sollte das Unternehmen bereits einen Beitrag für seine Betriebsstätte entrichtet, so ist der Beitrag für das erste, gewerblich genutzte Kraftfahrzeug damit abgegolten. Für jedes weitere Fahrzeug fällt dann wieder der Rundfunkbeitrag an. Auch für Unternehmen besteht die Möglichkeit der Befreiungen oder Ermäßigungen vom Rundfunkbeitrag. Wer Hotelzimmer oder Ferienwohnungen gewerblich vermietet, zahlt pro Zimmer oder pro Wohnung einen Beitrag von 5,99 EUR im Monat, wobei das erste Zimmer bzw. die erste Wohnung beitragsfrei ist, sofern das Unternehmen bereits einen Beitrag für die Betriebsstätte entrichten muss. Die gesetzliche Neuregelung des Rundfunkbeitrages bringt die gewünschte Transparenz in den Gebührendschungel. Dennoch steckt, wie so häufig, der Teufel im Detail. Eine anwaltliche Beratung kann hier Klarheit bringen.

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