Krankengeld für Eltern mit erkrankten Kindern
17.03.2017, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (160 mal gelesen)
Eltern, die ihrer Arbeit fernbleiben, weil sie sich um ihr erkranktes Kind kümmern müssen, erleiden dadurch oft einen Einkommensverlust. Gesetzlich versicherte Eltern können diese finanzielle Einbuße durch die Beantragung von sog. Kinderkrankengeld auffangen.
Krankengeld für Eltern erkrankter Kinder
Wenn der Nachwuchs hustet und schnieft muss dieser betreut und umsorgt werden. Dieses kann zum Problem werden, wenn beide Eltern arbeiten. Meist bleibt ein Elternteil zuhause. Das Gesetz räumt in diesem Fall die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeit ein. Aber wie können die durch die Freistellung verursachten finanziellen Einbußen aufgefangen werden? Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf bis zu fünf Tage bezahlten Sonderurlaub pro Kalenderjahr, wenn sie wegen der Betreuung ihres kranken Kindes nicht arbeiten können (§ 616 BGB). In diesem Fall bekommt der betreuende Elternteil sein Geld vom Arbeitgeber. Sind die fünf Tage für das laufende Kalenderjahr jedoch ausgeschöpft oder ist der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch arbeits- oder tarifvertraglich in zulässiger Weiser ausgeschlossen worden, sind die Arbeitgeber zwar weiterhin verpflichtet, den betreuenden Elternteil von seiner Arbeitsleistung freizustellen. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Freistellung keinen Lohn mehr zahlen. Für diesen Fall tritt das Sozialrecht an die Seite des freigestellten Elternteils. Sofern dieser und sein erkranktes Kind gesetzlich krankenversichert sind kann der betroffene Arbeitnehmer ein sogenanntes Kinderkrankengeld von seiner Krankenkasse beanspruchen (§ 45 SGB V). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld sind, dass der pflegende Elternteil sein erkranktes und mitversichertes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und einen andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann. Die Betreuung des kranken Kindes muss nach ärztlichem Zeugnis erforderlich sein. Der Arzt muss attestieren, dass das kranke Kind der Betreuung bedarf. Ferner muss das erkrankte Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert oder auf Hilfe angewiesen sein. Jedoch ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld dann ausgeschlossen, wenn eine andere im Haushalt lebende Person das kranke Kind anstelle des betroffenen Elternteils beaufsichtigen und pflegen könnte. Das ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die im Haushalt befindliche Person im Hinblick auf ihre physische oder psychische Situation eine Betreuung nicht zugemutet werden kann. Auch kann nicht auf den anderen Elternteil verwiesen werden, sofern er für die Betreuung ebenfalls einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen müsste. Liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Krankenkindergeld vor, so zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld aus. Die Höhe des Kinderkrankengeldes ist gesetzlich festgelegt. Danach beträgt das Brutto-Kinderkrankengeld 90 Prozent des während der unbezahlten Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Höchstbetrag pro Kalendertag beläuft sich auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Für 2017 beträgt der Höchstbetrag 101,50 EUR brutto pro Tag. Kinderkrankengeld wird in jedem Kalenderjahr bei bis zu zwei Kindern maximal für zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden längstens für 20 Arbeitstage je Kind gewährt. Bei drei oder mehr Kindern kann Kinderkrankengeld für insgesamt 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für maximal 50 Arbeitstage je Kalenderjahr beansprucht werden. Die Beantragung von Kinderkrankengeld kann sich als problematisch herausstellen. Bei der Ablehnung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld ist eine Überprüfung des Bescheides durch einen fachkundigen Rechtsanwalt anzuraten.
Krankengeld für Eltern erkrankter Kinder
Wenn der Nachwuchs hustet und schnieft muss dieser betreut und umsorgt werden. Dieses kann zum Problem werden, wenn beide Eltern arbeiten. Meist bleibt ein Elternteil zuhause. Das Gesetz räumt in diesem Fall die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeit ein. Aber wie können die durch die Freistellung verursachten finanziellen Einbußen aufgefangen werden? Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf bis zu fünf Tage bezahlten Sonderurlaub pro Kalenderjahr, wenn sie wegen der Betreuung ihres kranken Kindes nicht arbeiten können (§ 616 BGB). In diesem Fall bekommt der betreuende Elternteil sein Geld vom Arbeitgeber. Sind die fünf Tage für das laufende Kalenderjahr jedoch ausgeschöpft oder ist der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch arbeits- oder tarifvertraglich in zulässiger Weiser ausgeschlossen worden, sind die Arbeitgeber zwar weiterhin verpflichtet, den betreuenden Elternteil von seiner Arbeitsleistung freizustellen. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Freistellung keinen Lohn mehr zahlen. Für diesen Fall tritt das Sozialrecht an die Seite des freigestellten Elternteils. Sofern dieser und sein erkranktes Kind gesetzlich krankenversichert sind kann der betroffene Arbeitnehmer ein sogenanntes Kinderkrankengeld von seiner Krankenkasse beanspruchen (§ 45 SGB V). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld sind, dass der pflegende Elternteil sein erkranktes und mitversichertes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und einen andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann. Die Betreuung des kranken Kindes muss nach ärztlichem Zeugnis erforderlich sein. Der Arzt muss attestieren, dass das kranke Kind der Betreuung bedarf. Ferner muss das erkrankte Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert oder auf Hilfe angewiesen sein. Jedoch ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld dann ausgeschlossen, wenn eine andere im Haushalt lebende Person das kranke Kind anstelle des betroffenen Elternteils beaufsichtigen und pflegen könnte. Das ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die im Haushalt befindliche Person im Hinblick auf ihre physische oder psychische Situation eine Betreuung nicht zugemutet werden kann. Auch kann nicht auf den anderen Elternteil verwiesen werden, sofern er für die Betreuung ebenfalls einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen müsste. Liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Krankenkindergeld vor, so zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld aus. Die Höhe des Kinderkrankengeldes ist gesetzlich festgelegt. Danach beträgt das Brutto-Kinderkrankengeld 90 Prozent des während der unbezahlten Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Höchstbetrag pro Kalendertag beläuft sich auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Für 2017 beträgt der Höchstbetrag 101,50 EUR brutto pro Tag. Kinderkrankengeld wird in jedem Kalenderjahr bei bis zu zwei Kindern maximal für zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden längstens für 20 Arbeitstage je Kind gewährt. Bei drei oder mehr Kindern kann Kinderkrankengeld für insgesamt 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für maximal 50 Arbeitstage je Kalenderjahr beansprucht werden. Die Beantragung von Kinderkrankengeld kann sich als problematisch herausstellen. Bei der Ablehnung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld ist eine Überprüfung des Bescheides durch einen fachkundigen Rechtsanwalt anzuraten.