Hitze im Büro: Kein Hitzefrei aber Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

28.06.2016, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (240 mal gelesen)
Sommerlichen Temperaturen im Büro muss ein Arbeitnehmer nicht einfach so hinnehmen. Das Arbeitsschutzgesetz sowie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verhelfen den betroffenen Arbeitnehmern zu ihren Rechten.

Bei sommerlichem Wetter kommt auch der Arbeitnehmer, der nicht unter freiem Himmel seiner Tätigkeit nachkommt, ins Schwitzen. Spätestens wenn sich die Außentemperatur der 30 Grad-Marke nähert, muss der Arbeitgeber darauf reagieren. Hitzefrei gibt es ohne Weiteres so nicht. Aber extreme Temperaturen im Büro führen beim Arbeitnehmer zur Absenkung der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Es droht ein gesteigertes Unfallrisiko am Arbeitsplatz. Große Hitze belastet das Herzkreislaufsystem der Mitarbeiter extrem. Und nicht zuletzt schwindet gerade an heißen Sommertagen die Motivation zur Arbeit. Um all das zu vermeiden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei extremen Temperaturen am Arbeitsplatz Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Welche angemessenen Maßnahmen bei welchen Temperaturen umzusetzen sind, ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung vom August 2004. Eine weitere Konkretisierung nimmt die sogenannte „Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur“ vor. Diese Verordnung verlangt im Allgemeinen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. Insoweit darf in Arbeitsräumen die Höchsttemperatur von 26 Grad eigentlich nicht überschritten werden. Ebenso schreibt die Verordnung einen wirksamen Schutz der betroffenen Räumlichkeiten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung vor. Liegt die Lufttemperatur am Arbeitsplatz über 26 Grad und wird bereits geeigneter Sonnenschutz verwendet, so soll der Arbeitgeber darüber hinausgehende Maßnahmen ergreifen. In Betracht kommen hier Bestimmungen wie Lockerung der Bekleidungsregelungen, Bereitstellung geeigneter Getränke (wie z.B. Trinkwasser oder Saftschorlen) oder Verlagerung der Arbeitszeiten. Auch der Einsatz von Ventilatoren und mobilen Klimageräten ist anzuraten. Bei diesen Temperaturen liegt es allerdings im Ermessen des Arbeitgebers, welche von den möglichen Maßnahmen er ergreift. Erst bei einer Lufttemperatur im Arbeitsraum von über 30 Grad hat der Arbeitgeber keinerlei Ermessensspielraum mehr. Hier ist er von Gesetzes wegen verpflichtet, die oben genannten Maßnahmen umzusetzen. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen gegenüber personenbezogenen Maßnahmen zu bevorzugen, so die Arbeitsstättenregelung weiter. Sollte die Temperatur in den Arbeitsräumen die Grenze von 35 Grad übersteigen, sind die betroffenen Räume für diesen Zeitraum grundsätzlich nicht mehr für die Arbeit geeignet. Dennoch kann in Ausnahmefällen die Arbeitspflicht der jeweiligen Arbeitnehmer weiter fortbestehen. Also auch bei diesen extremen Raumtemperaturen kommt es nicht automatisch zu einem Hitzefrei.

Für Arbeitnehmer, die besonders schwere körperliche Arbeit verrichten oder besondere Arbeits- und Schutzkleidung tragen müssen, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls darüber hinausgehende Maßnahmen ergreifen. Gleiches gilt für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer wie z.B. Schwerbehinderte oder schwangere Arbeitnehmerinnen. In diesen besonderen Fällen muss der Arbeitgeber immer darauf achten, dass eine Gesundheitsgefährdung der betroffenen Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.

Trotz aller möglichen Schutzregelungen gibt es für Arbeitnehmer keinen direkten Rechtsanspruch auf vollklimatisierte Räumlichkeiten oder gar Hitzefrei. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer vermieden bzw. eine unumgängliche Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird.

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