Gütestelle, die schlaue Alternative zum Gericht
05.07.2016, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (351 mal gelesen)
Das Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestellen kann eine lohnende Alternative zu einem zeit- und kostenaufwendigen Gerichtsverfahren darstellen. Der nachfolgende Beitrag gibt eine kurze Einführung in diesen Themenbereich.
Es muss nicht immer ein Gerichtsverfahren sein, um zu seinem Recht zu kommen. Auch ohne gerichtliche Hilfe ist es möglich, seine Ansprüche gegenüber anderen zu sichern und gegebenenfalls mittels einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Wer diesen gerichtsfreien Weg beschreiten möchte, sollte sich mit seinem Anliegen an eine sogenannte staatlich anerkannte Gütestelle wenden. Solch eine Gütestelle bietet eine freiwillige außergerichtliche Streitbeilegung, vergleichbar einem Mediationsverfahren, an deren Ende eine Vereinbarung geschlossen wird. Jede Gütestelle muss von staatlicher Seite her anerkannt werden und unterliegt deren uneingeschränkten Kontrolle. Das Güteverfahren an sich stellt ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren dar, bei dem die Konfliktbeteiligten mit Hilfe eines unparteilichen Dritten (Mediator) eine eigenverantwortliche und einvernehmliche Beilegung ihres rechtlichen Konfliktes anstreben. Da das Verfahren vor einer Gütestelle auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruht, wird das Güteverfahren ausschließlich auf Antrag eines Beteiligten in Gang gesetzt. Erst wenn die anderen Konfliktbeteiligten zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erteilen, kann das Güteverfahren weiter fortgesetzt werden. Dieser Weg der freiwilligen Streitbeilegung ist aus vielen Gründen attraktiv. Zum einen hemmt der Antrag bei der Gütestelle die Verjährung eines bestehenden Anspruches gegen einen Schuldner. Diese rechtliche Wirkung tritt bereits bei Eingang eines Antrages auf Durchführung eines Güteverfahrens bei der zuständigen Gütestelle ein. Zum anderen kann für den Fall, dass das Verfahren vor der Gütestelle erfolgreich verläuft und eine Einigung erzielt wird, aus dieser geschlossenen Vereinbarung umgehend die Vollstreckung eingeleitet werden, sofern der Schuldner sich nicht an die getroffenen Absprachen hält. Damit kann sich der Gläubiger den unter Umständen kosten- und zeitintensiven Gang zum Gericht ersparen und kommt schneller zu seinem Geld. Ein weiterer Vorteil des Güteverfahrens stellt die Vertraulichkeit dar. Verhandlungen vor der Gütestelle finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dadurch wird vermieden, dass andere Geschäftspartner oder Freunde von den rechtlichen Streitigkeiten der Beteiligten Kenntnis erlangen. Die in einem Güteverfahren gewonnenen Informationen und Ergebnisse sind sowohl von den Konfliktbeteiligten als auch vom Mediator vertraulich zu behandeln. Weiter fördert das Güteverfahren den fairen Umgang zwischen den Konfliktbeteiligten untereinander. Eine einvernehmlich getroffene Vereinbarung trägt dazu bei, dass wertvolle Geschäftsbeziehungen oder langjährige persönliche Bindungen trotz des beigelegten Konfliktes weiter bestehen können. Da die Konfliktbeteiligten selbst bestimmen, in welchem zeitlichen Rahmen das Güteverfahren ablaufen soll, kann ein akuter Konflikt zeitnah angegangen und beseitigt werden. So können unter Umständen langwierige Gerichtsverfahren, die sonst wertvolle Arbeitskraft bei den Beteiligten binden würde, vermieden werden. Das Güteverfahren stellt damit eine deutlich kostengünstigere Möglichkeit der Konfliktklärung dar als eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Es muss nicht immer ein Gerichtsverfahren sein, um zu seinem Recht zu kommen. Auch ohne gerichtliche Hilfe ist es möglich, seine Ansprüche gegenüber anderen zu sichern und gegebenenfalls mittels einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Wer diesen gerichtsfreien Weg beschreiten möchte, sollte sich mit seinem Anliegen an eine sogenannte staatlich anerkannte Gütestelle wenden. Solch eine Gütestelle bietet eine freiwillige außergerichtliche Streitbeilegung, vergleichbar einem Mediationsverfahren, an deren Ende eine Vereinbarung geschlossen wird. Jede Gütestelle muss von staatlicher Seite her anerkannt werden und unterliegt deren uneingeschränkten Kontrolle. Das Güteverfahren an sich stellt ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren dar, bei dem die Konfliktbeteiligten mit Hilfe eines unparteilichen Dritten (Mediator) eine eigenverantwortliche und einvernehmliche Beilegung ihres rechtlichen Konfliktes anstreben. Da das Verfahren vor einer Gütestelle auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruht, wird das Güteverfahren ausschließlich auf Antrag eines Beteiligten in Gang gesetzt. Erst wenn die anderen Konfliktbeteiligten zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erteilen, kann das Güteverfahren weiter fortgesetzt werden. Dieser Weg der freiwilligen Streitbeilegung ist aus vielen Gründen attraktiv. Zum einen hemmt der Antrag bei der Gütestelle die Verjährung eines bestehenden Anspruches gegen einen Schuldner. Diese rechtliche Wirkung tritt bereits bei Eingang eines Antrages auf Durchführung eines Güteverfahrens bei der zuständigen Gütestelle ein. Zum anderen kann für den Fall, dass das Verfahren vor der Gütestelle erfolgreich verläuft und eine Einigung erzielt wird, aus dieser geschlossenen Vereinbarung umgehend die Vollstreckung eingeleitet werden, sofern der Schuldner sich nicht an die getroffenen Absprachen hält. Damit kann sich der Gläubiger den unter Umständen kosten- und zeitintensiven Gang zum Gericht ersparen und kommt schneller zu seinem Geld. Ein weiterer Vorteil des Güteverfahrens stellt die Vertraulichkeit dar. Verhandlungen vor der Gütestelle finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dadurch wird vermieden, dass andere Geschäftspartner oder Freunde von den rechtlichen Streitigkeiten der Beteiligten Kenntnis erlangen. Die in einem Güteverfahren gewonnenen Informationen und Ergebnisse sind sowohl von den Konfliktbeteiligten als auch vom Mediator vertraulich zu behandeln. Weiter fördert das Güteverfahren den fairen Umgang zwischen den Konfliktbeteiligten untereinander. Eine einvernehmlich getroffene Vereinbarung trägt dazu bei, dass wertvolle Geschäftsbeziehungen oder langjährige persönliche Bindungen trotz des beigelegten Konfliktes weiter bestehen können. Da die Konfliktbeteiligten selbst bestimmen, in welchem zeitlichen Rahmen das Güteverfahren ablaufen soll, kann ein akuter Konflikt zeitnah angegangen und beseitigt werden. So können unter Umständen langwierige Gerichtsverfahren, die sonst wertvolle Arbeitskraft bei den Beteiligten binden würde, vermieden werden. Das Güteverfahren stellt damit eine deutlich kostengünstigere Möglichkeit der Konfliktklärung dar als eine gerichtliche Auseinandersetzung.