Fehlverhalten am Arbeitsplatz - Wann droht eine Kündigung
03.01.2011, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (8543 mal gelesen)
Dieser Artikel geht der Frage nach, welche arbeitsrechtlichen Folgen Arbeitnehmern drohen, die sich an ihrem Arbeitsplatz nicht ordnungsgemäß verhalten. Insbesondere beschäftigt er sich mit dem Problemkreis der privaten Internet- und Telefonnutzung am Arbeitsplatz.
Nicht jedes Verhalten am Arbeitsplatz ist erlaubt. Wer seine guten Manieren sträflich vernachlässigt, sich gegenüber anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzten unzumutbar oder sogar gesetzeswidrig verhält, riskiert seinen Job. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls eine Abmahnung aussprechen, muss es aber nicht immer. Schlimmstenfalls droht eine fristlose Kündigung, wenn durch ein fehlerhaftes Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gänzlich zerstört ist. So kann ein Diebstahl von Arbeitsmaterial, auch wenn die weggenommene Sache nur einen geringen Wert besitzt, zur Kündigung des Arbeitsplatzes führen. Handelt der Arbeitnehmer schuldhaft, ist in der Regel auch keine Abmahnung erforderlich. Gleiches gilt für einen tätlichen Angriff, z.B. auf einen Arbeitskollegen. Schlägereien braucht der Arbeitgeber nicht zu dulden. Grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder Arbeitgebern sind nicht hinzunehmen. Auch der Missbrauch von Kontrolleinrichtungen wie Stechuhren oder elektronische Zugangssystemen berechtigt einen Arbeitgeber zur Kündigung. So hatte das Bundesarbeitsgericht über folgenden Fall zu entscheiden: Der betroffene Arbeitnehmer verließ gegen 20:00 Uhr seinen Arbeitsplatz. Vorher veranlasste er seinen Kollegen, seine Zeiterfassungskarte zum Schichtende um 23:00 Uhr abzustempeln, was dieser auch tat. Dieses Verhalten wurde vom Arbeitgeber entdeckt. Daraufhin sprach dieser die außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aus. Für das Bundesarbeitsgericht war diese Kündigung , auch ohne vorherige Abmahnung, rechtmäßig. Als problematisch kann sich auch die Benutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz erweisen. Eine private Nutzung dieser Kommunikationsmittel bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers. Eine solche Genehmigung kann im Arbeitvertrag geregelt werden oder mittels einer sogenannten Betriebsvereinbarung. Erlaubt der Arbeitgeber die private Internetnutzung, dann ist diese Art der Nutzung allerdings nicht ohne jegliche zeitliche Beschränkung zulässig. Hat der Arbeitgeber die private Internet- und Telefonnutzung dagegen ausdrücklich verboten, dann dürfen Arbeitnehmer diese Kommunikationsmittel zu privaten Zwecken nicht gebrauchen. Allenfalls ist vom Arbeitnehmer eine kurzfristige private Nutzung, z.B. Versendung von privaten E-Mails während der Pausenzeit, hinzunehmen. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Verbot der privaten Internet- oder Telefonnutzung oder überschreitet er den zulässigen zeitlichen Rahmen, kann dieses Verhalten je nach Intensität des Verstoßes eine Abmahnung zur Folge haben. Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn strafbare oder pornographische Bilddateien aus dem Internet auf den betrieblich genutzten Computer gespeichert werden. Liegt erst einmal ein Kündigungsschreiben vor, so ist Eile geboten. Hier sollte umgehend anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denn nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung bleiben dem Betroffenen in der Regel nur drei Wochen Zeit, um sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Aber auch eine Abmahnung sollte nicht einfach so hingenommen werden. Die Überprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ist auch hier anzuraten.
Nicht jedes Verhalten am Arbeitsplatz ist erlaubt. Wer seine guten Manieren sträflich vernachlässigt, sich gegenüber anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzten unzumutbar oder sogar gesetzeswidrig verhält, riskiert seinen Job. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls eine Abmahnung aussprechen, muss es aber nicht immer. Schlimmstenfalls droht eine fristlose Kündigung, wenn durch ein fehlerhaftes Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gänzlich zerstört ist. So kann ein Diebstahl von Arbeitsmaterial, auch wenn die weggenommene Sache nur einen geringen Wert besitzt, zur Kündigung des Arbeitsplatzes führen. Handelt der Arbeitnehmer schuldhaft, ist in der Regel auch keine Abmahnung erforderlich. Gleiches gilt für einen tätlichen Angriff, z.B. auf einen Arbeitskollegen. Schlägereien braucht der Arbeitgeber nicht zu dulden. Grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder Arbeitgebern sind nicht hinzunehmen. Auch der Missbrauch von Kontrolleinrichtungen wie Stechuhren oder elektronische Zugangssystemen berechtigt einen Arbeitgeber zur Kündigung. So hatte das Bundesarbeitsgericht über folgenden Fall zu entscheiden: Der betroffene Arbeitnehmer verließ gegen 20:00 Uhr seinen Arbeitsplatz. Vorher veranlasste er seinen Kollegen, seine Zeiterfassungskarte zum Schichtende um 23:00 Uhr abzustempeln, was dieser auch tat. Dieses Verhalten wurde vom Arbeitgeber entdeckt. Daraufhin sprach dieser die außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aus. Für das Bundesarbeitsgericht war diese Kündigung , auch ohne vorherige Abmahnung, rechtmäßig. Als problematisch kann sich auch die Benutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz erweisen. Eine private Nutzung dieser Kommunikationsmittel bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers. Eine solche Genehmigung kann im Arbeitvertrag geregelt werden oder mittels einer sogenannten Betriebsvereinbarung. Erlaubt der Arbeitgeber die private Internetnutzung, dann ist diese Art der Nutzung allerdings nicht ohne jegliche zeitliche Beschränkung zulässig. Hat der Arbeitgeber die private Internet- und Telefonnutzung dagegen ausdrücklich verboten, dann dürfen Arbeitnehmer diese Kommunikationsmittel zu privaten Zwecken nicht gebrauchen. Allenfalls ist vom Arbeitnehmer eine kurzfristige private Nutzung, z.B. Versendung von privaten E-Mails während der Pausenzeit, hinzunehmen. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Verbot der privaten Internet- oder Telefonnutzung oder überschreitet er den zulässigen zeitlichen Rahmen, kann dieses Verhalten je nach Intensität des Verstoßes eine Abmahnung zur Folge haben. Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn strafbare oder pornographische Bilddateien aus dem Internet auf den betrieblich genutzten Computer gespeichert werden. Liegt erst einmal ein Kündigungsschreiben vor, so ist Eile geboten. Hier sollte umgehend anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denn nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung bleiben dem Betroffenen in der Regel nur drei Wochen Zeit, um sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Aber auch eine Abmahnung sollte nicht einfach so hingenommen werden. Die Überprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ist auch hier anzuraten.