Ausssteuerung - Wenn die Krankengeldzahlung endet
25.11.2021, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (4261 mal gelesen)
Trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit endet nach 78 Wochen der Anspruch auf Krankengeld. Was ist nun zu tun?
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist erhält zunächst über den Arbeitgeber die sogenannte Lohnfortzahlung. Die Pflicht des Arbeitgebers auf Weiterzahlung des Arbeitslohns endet jedoch nach 6 Wochen. Hält die Arbeitsunfähigkeit weiter an, dann springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt ab dem 43. Krankheitstag das sogenannte Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Damit verfügt die von der Arbeitsunfähigkeit betroffene Person weiterhin über ein regelmäßiges Einkommen. Problematisch wird es jedoch, wenn die Erkrankung längere Zeit anhält. Spätestens nach 78 Wochen endet auch der Anspruch auf Krankengeldzahlung aufgrund derselben Krankheit. Die Beendigung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen wird auch als "Aussteuerung" bezeichnet. Die betroffene Person steht ab dieser Zeit sozialrechtlich jedoch nicht mit leeren Händen da. Wer aufgrund einer Erkrankung über einen längeren Zeitraum nicht arbeiten kann, der sollte rechtzeitig darüber nachdenken, eine sogenannte Erwerbunfähigkeitsrechte zu beantragen. Zuständig dafür ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Doch das Bewilligungsverfahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger kann sich zeitlich hinziehen, so dass zum Zeitpunkt der Aussteuerung die betroffene Person noch keine positive Entscheidung über die Gewährung der beantragten Rente erhalten hat. Hier droht die Person in eine Lücke des sozialen Netzes zu fallen. Zum einen fehlt ihr in dieser Zeit ein Einkommen, zum anderen könnte die betroffene Person auch ihren Krankenversicherungsschutz verlieren. Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und bietet der betroffenen Person das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit an. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 145 Sozialgesetzbuch III. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, welches grundsätzlich bis zur Entscheidung der Rentenversicherung über die Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird. Deshalb spricht man auch von einer "Nahtlosigkeitsregelung". Das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Wir die Leistung bewilligt, so besteht auch der Krankenversicherungsschutz fort, da die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung zahlt. Aber was ist mit dem Arbeitsverhältnis, dass in der Regel trotz Erkrankung der betroffenen Person weiterhin besteht aber aufgrund der Erkrankung nur ruht? Dieser Umstand stellt kein Problem dar. Denn trotz bestehendem Arbeitsverhältnis hat die betroffene Person einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. So läuft der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber im Stillen weiter ohne das die betroffene Person beim Arbeitgeber wieder vorstellig werden muss. Trotzdem kann die betroffene Person nach der geltenden Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld beziehen und somit die Zeit bis zur Bewilligung der beantragten Erwerbsunfähigkeitsrente überbrücken.
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist erhält zunächst über den Arbeitgeber die sogenannte Lohnfortzahlung. Die Pflicht des Arbeitgebers auf Weiterzahlung des Arbeitslohns endet jedoch nach 6 Wochen. Hält die Arbeitsunfähigkeit weiter an, dann springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt ab dem 43. Krankheitstag das sogenannte Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Damit verfügt die von der Arbeitsunfähigkeit betroffene Person weiterhin über ein regelmäßiges Einkommen. Problematisch wird es jedoch, wenn die Erkrankung längere Zeit anhält. Spätestens nach 78 Wochen endet auch der Anspruch auf Krankengeldzahlung aufgrund derselben Krankheit. Die Beendigung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen wird auch als "Aussteuerung" bezeichnet. Die betroffene Person steht ab dieser Zeit sozialrechtlich jedoch nicht mit leeren Händen da. Wer aufgrund einer Erkrankung über einen längeren Zeitraum nicht arbeiten kann, der sollte rechtzeitig darüber nachdenken, eine sogenannte Erwerbunfähigkeitsrechte zu beantragen. Zuständig dafür ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Doch das Bewilligungsverfahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger kann sich zeitlich hinziehen, so dass zum Zeitpunkt der Aussteuerung die betroffene Person noch keine positive Entscheidung über die Gewährung der beantragten Rente erhalten hat. Hier droht die Person in eine Lücke des sozialen Netzes zu fallen. Zum einen fehlt ihr in dieser Zeit ein Einkommen, zum anderen könnte die betroffene Person auch ihren Krankenversicherungsschutz verlieren. Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und bietet der betroffenen Person das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit an. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 145 Sozialgesetzbuch III. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, welches grundsätzlich bis zur Entscheidung der Rentenversicherung über die Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird. Deshalb spricht man auch von einer "Nahtlosigkeitsregelung". Das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Wir die Leistung bewilligt, so besteht auch der Krankenversicherungsschutz fort, da die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung zahlt. Aber was ist mit dem Arbeitsverhältnis, dass in der Regel trotz Erkrankung der betroffenen Person weiterhin besteht aber aufgrund der Erkrankung nur ruht? Dieser Umstand stellt kein Problem dar. Denn trotz bestehendem Arbeitsverhältnis hat die betroffene Person einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. So läuft der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber im Stillen weiter ohne das die betroffene Person beim Arbeitgeber wieder vorstellig werden muss. Trotzdem kann die betroffene Person nach der geltenden Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld beziehen und somit die Zeit bis zur Bewilligung der beantragten Erwerbsunfähigkeitsrente überbrücken.