Kündigung erhalten - Nehmen Sie Ihre Rechte wahr

04.01.2011, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 1 Min. (2613 mal gelesen)
Anwaltliche Ratschläge zum Umgang mit einer ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Wer eine Kündigung erhält, sollte diese nicht so einfach hinnehmen. Auch beim Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber an Recht und Gesetz gebunden:

►Eine Kündigung muss schriftlich erklärt werden (kein FAX, keine E-Mail!). Gründe für die Kündigung müssen grundsätzlich nicht angegeben werden.

►Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich je nach Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers stufenweise. Bei einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten kann mit einer gesetzlichen Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

►Schwangere Mitarbeiterinnen, Elternzeitberechtigte, Auszubildende, Schwerbehinderte sowie Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

►Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, erfordert die ordentliche Kündigung zu ihrer Wirksamkeit die vorherige ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates.

►Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der gekündigte Arbeitnehmer ein Recht auf ein einfaches Arbeitszeugnis (Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung). Üblich ist aber die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (zusätzliche Angaben zu Leistung und Führung).

►Liegen nach Auffassung der gekündigten Person keine Kündigungsgründe vor, so ist gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die ausgesprochene Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Betroffene Personen sollten hier schnell handeln.

Zum Abschluss noch ein Wort zu den Kosten eines Gerichtsverfahrens: Im Prozess erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Anwaltskosten selbst. Verfügt die betroffene Person über eine Arbeits-Rechtsschutzversicherung, so kommt diese u.U. für die Kosten auf.

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