Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit

22.10.2015, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (574 mal gelesen)
Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, dann hat er einige Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber einzuhalten. Welche grundlegenden Dinge er bei seiner Krankmeldung zu beachten hat, erfahren Sie in diesem Rechtstipp.

Irgendwann kann es auch den fittesten Arbeitnehmer erwischen. Die Nase läuft und der Kopf dröhnt. In diesem Fall ist man besser im Bett aufgehoben als am Arbeitsplatz. Doch was hat der erkrankte Arbeitnehmer zu beachten? Zunächst muss er seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Arbeitgeber mitteilen. Dabei hat sich der Arbeitnehmer den modernen Kommunikationsmitteln zu bedienen, z.B. kann er bei seinem Arbeitgeber anrufen. Eine Mitteilung in Form eines Postbriefes reicht in der Regel nicht aus. Die Krankmeldung hat unverzüglich zu erfolgen, also so schnell, wie es die konkreten Krankheitsumstände zulassen. Im Normalfall reicht eine telefonische Benachrichtigung zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit am ersten Arbeitstag schon aus. Stellt sich die Erkrankung des Arbeitnehmers bereits an einem arbeitsfreien Tag, zum Beispiel an einem Wochenende, ein und ist abzusehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit in den nächsten Tagen nicht aufnehmen kann, so darf er mit der Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum nächsten Arbeitstag warten. Vielmehr muss er die Mitteilung seiner Erkrankung im Laufe des ersten Krankheitstages seinem Arbeitgeber anzeigen. Neben der soeben beschriebenen Mitteilungspflicht hat der erkrankte Arbeitnehmer eine Nachweispflicht. D.h. er muss seine Erkrankung durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber seinem Arbeitgeber nachweisen. Grundsätzlich entfällt diese Nachweispflicht bei einer Erkrankungsdauer von bis zu drei Kalendertagen. Dauert die Erkrankung länger, so muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung als Beweis für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vorlegen. So der Grundsatz. Aber Vorsicht, der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, dass dieser berechtigt ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag zu verlangen. Hinzuweisen ist auch auf folgende Besonderheit. Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland, z.B. im Rahmen eines Auslandeinsatzes oder im Urlaub, so kann er seine Erkrankung mit Hilfe einer von einem ausländischen Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber seinem Chef nachweisen. Generell genießen vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einen hohen Beweiswert. Hat der Chef jedoch seine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigung, z.B. weil er erfahren hat, dass sein Arbeitnehmer trotz vorgetragener Rückenerkrankung Bungeespringen war, so kann er den Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entkräften. Eine Möglichkeit dafür wäre die Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme beim Medizinischen Dienst der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse. Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer trotz Krankmeldung nicht erkrankt war, so drohen ihm eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ist der erkrankte Arbeitnehmer seiner Mitteilungs- und Nachweispflicht jedoch ordnungsgemäß nachgekommen, so muss er sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird. Dabei hat er alles zu unterlassen, was seinen Genesungsprozess behindern würde. Dass bedeutet jedoch nicht, dass der erkrankte Arbeitnehmer die ganze Zeit das Bett hüten muss. Sofern es die Erkrankung zulässt, darf er ruhig das Haus verlassen, z.B. um einzukaufen. Denn bekanntlich kann ein Eis in der Sommerzeit dem Heilungsprozess bei einem Armbruch durchaus förderlich sein.

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