Zur rechtlichen Bewertung von Überstunden
27.12.2011, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (2552 mal gelesen)
Der Artikel beleuchtet das Thema Überstunden: Was sind Überstunden, sind sie zulässig und wie werden sie vergütet?
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Zur rechtlichen Bewertung von Überstunden
Mit Anziehen der Konjunktur steigt auch die Zahl der Überstunden in Deutschland wieder an. Allein im Jahr 2010 leisteten die deutschen Arbeitnehmer 1.248,2 Millionen Überstunden. Doch wann spricht man von Überstunden? Arbeitet ein Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus, so bezeichnet man diese Arbeitszeit als Überstunden. Vergleichsmaßstab für die Feststellung, ob Überstunden geleistet werden, ist die sich aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag ergebene regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers. Davon zu Unterscheiden ist der Begriff der Mehrarbeit. Mehrarbeit bezeichnet ein Überschreiten der allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, die in der Regel acht Stunden pro Werktag betragen. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten. Diese Pflicht kann sich aber aus einer entsprechenden Regelung im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder aus einer geschlossenen Betriebsvereinbarung ergeben. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Überstunden allenfalls aus einer entsprechenden betrieblichen Übung in der Firma folgen. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber in Not- oder außergewöhnlichen Fällen Überstunden sogar anordnen. Unabhängig davon ist es dem Arbeitnehmer aber unbenommen, freiwillig Überstunden zu erbringen. Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, so hat er bei vorübergehender Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Konkret bezieht sich das Mitbestimmungsrecht bei Überstunden auf die Frage, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind und welche Arbeitnehmer diese Überstunden leisten sollen. Leistet der Arbeitnehmer Überstunden, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Entgelt für die über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Dabei gilt es zu beachten, dass nur solche Überstunden vergütet werden, die zuvor vom Arbeitgeber angeordnet oder mit dessen Wissen geleistet wurden. Neben der üblichen Vergütung hat der Arbeitnehmer in der Regel nur dann einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag, wenn einschlägige Tarifverträge oder der jeweilige Arbeitsvertrag die Zahlung von Zuschlägen vorsieht. Fehlt eine konkrete vertragliche Regelung, so kann sich unter Umständen die Zahlung eines Überstundenzuschlags nach der jeweiligen Handhabung im Betrieb oder durch eine Branchenüblichkeit ergeben. Auch die Möglichkeit, anstelle einer zusätzlichen Vergütung einen Freizeitausgleich zu erhalten, hängt von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab. Sieht der Arbeitsvertrag ausdrücklich die Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich vor, so hat der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. In vielen Arbeitsverträgen findet man aber auch entsprechende Abgeltungsregelungen, die eine Pauschalabgeltung der Überstunden vorsehen. Grundsätzlich ist eine solche Regelung zulässig. Wichtig ist jedoch, dass bei solchen Regelungen konkret angegeben wird, wie viele Überstunden mit dem Gehalt bzw. der Pauschale abgegolten werden. Gerade das Thema Überstunden ist typischerweise konfliktträchtig. Bevor man sich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit der Gegenseite überwirft, sollte der Rat eines fachlich versierten Rechtsanwalts eingeholt werden. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu beitragen, Konflikte in Vorfeld zu vermeiden.
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Mit Anziehen der Konjunktur steigt auch die Zahl der Überstunden in Deutschland wieder an. Allein im Jahr 2010 leisteten die deutschen Arbeitnehmer 1.248,2 Millionen Überstunden. Doch wann spricht man von Überstunden? Arbeitet ein Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus, so bezeichnet man diese Arbeitszeit als Überstunden. Vergleichsmaßstab für die Feststellung, ob Überstunden geleistet werden, ist die sich aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag ergebene regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers. Davon zu Unterscheiden ist der Begriff der Mehrarbeit. Mehrarbeit bezeichnet ein Überschreiten der allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, die in der Regel acht Stunden pro Werktag betragen. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten. Diese Pflicht kann sich aber aus einer entsprechenden Regelung im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder aus einer geschlossenen Betriebsvereinbarung ergeben. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Überstunden allenfalls aus einer entsprechenden betrieblichen Übung in der Firma folgen. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber in Not- oder außergewöhnlichen Fällen Überstunden sogar anordnen. Unabhängig davon ist es dem Arbeitnehmer aber unbenommen, freiwillig Überstunden zu erbringen. Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, so hat er bei vorübergehender Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Konkret bezieht sich das Mitbestimmungsrecht bei Überstunden auf die Frage, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind und welche Arbeitnehmer diese Überstunden leisten sollen. Leistet der Arbeitnehmer Überstunden, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Entgelt für die über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Dabei gilt es zu beachten, dass nur solche Überstunden vergütet werden, die zuvor vom Arbeitgeber angeordnet oder mit dessen Wissen geleistet wurden. Neben der üblichen Vergütung hat der Arbeitnehmer in der Regel nur dann einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag, wenn einschlägige Tarifverträge oder der jeweilige Arbeitsvertrag die Zahlung von Zuschlägen vorsieht. Fehlt eine konkrete vertragliche Regelung, so kann sich unter Umständen die Zahlung eines Überstundenzuschlags nach der jeweiligen Handhabung im Betrieb oder durch eine Branchenüblichkeit ergeben. Auch die Möglichkeit, anstelle einer zusätzlichen Vergütung einen Freizeitausgleich zu erhalten, hängt von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab. Sieht der Arbeitsvertrag ausdrücklich die Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich vor, so hat der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. In vielen Arbeitsverträgen findet man aber auch entsprechende Abgeltungsregelungen, die eine Pauschalabgeltung der Überstunden vorsehen. Grundsätzlich ist eine solche Regelung zulässig. Wichtig ist jedoch, dass bei solchen Regelungen konkret angegeben wird, wie viele Überstunden mit dem Gehalt bzw. der Pauschale abgegolten werden. Gerade das Thema Überstunden ist typischerweise konfliktträchtig. Bevor man sich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit der Gegenseite überwirft, sollte der Rat eines fachlich versierten Rechtsanwalts eingeholt werden. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu beitragen, Konflikte in Vorfeld zu vermeiden.