Zwischenzeugnis - Wann kann ein Arbeitnehmer dieses beanspruchen?
29.03.2011, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 1 Min. (3515 mal gelesen)
Einen vertraglichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt es selten. Liegt aber beim Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse für solch ein Zeugnis vor, dann ist der Arbeitgeber zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verpflichtet.
Bei einem Zwischenzeugnis handelt es sich um ein Zeugnis, dass während eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses erteilt wird. Immer wieder taucht bei Arbeitnehmern die Frage auf, ob der Chef verpflichtet ist, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Eine gesetzliche Vorschrift, wonach der Arbeitgeber zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses verpflichtet ist, gibt es nicht. Der Anspruch kann sich aber aus einem geltenden Arbeitsvertrag ergeben. Oder ein Tarifvertrag sieht vor, dass ein Arbeitnehmer aus triftigem Grund ein Zwischenzeugnis verlangen kann. Vertragliche Regelungen sind aber eher die Ausnahme. Fehlt eine solche Regelung, kann der Arbeitnehmer nur dann auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses bestehen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Arbeitsgerichtlich bestätigt sind folgende Fälle, bei dessen Vorliegen der Arbeitnehmer die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangen kann:
1. Wechsel des Arbeitsplatzes;
2. Längere Unterbrechung der Arbeit, z.B. wegen Elternzeit, Einberufung zum Wehrdienst;
3. Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, für dessen Anmeldung ein aktuelles Arbeitszeugnis verlangt wird;
4. Änderungen im Arbeitsbereich, wie z.B. Versetzung des Arbeitnehmers;
5. Wechsel des Vorgesetzten, d.h. der Arbeitnehmer bekommt einen neuen Vorgesetzten;
6. Wechsel des Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB;
Der Vorteil eines Zwischenzeugnisses ist, dass der ausstellende Arbeitgeber inhaltlich daran gebunden ist, sofern die zu beurteilenden Zeiträume identisch sind. D.h. kommt es zur Ausstellung eines Endzeugnisses für den identischen Zeitraum, kann der Arbeitgeber nicht ohne Grund von seiner Beurteilung im Zwischenzeugnis abweichen. Werden im Nachhinein aber Tatsachen bekannt, die das Verhalten des Arbeitgebers in einem anderen Licht erscheinen lassen, so rechtfertig dieser Umstand eine Schlechterbewertung des Arbeitnehmers. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis verjähren kann.
Bei einem Zwischenzeugnis handelt es sich um ein Zeugnis, dass während eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses erteilt wird. Immer wieder taucht bei Arbeitnehmern die Frage auf, ob der Chef verpflichtet ist, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Eine gesetzliche Vorschrift, wonach der Arbeitgeber zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses verpflichtet ist, gibt es nicht. Der Anspruch kann sich aber aus einem geltenden Arbeitsvertrag ergeben. Oder ein Tarifvertrag sieht vor, dass ein Arbeitnehmer aus triftigem Grund ein Zwischenzeugnis verlangen kann. Vertragliche Regelungen sind aber eher die Ausnahme. Fehlt eine solche Regelung, kann der Arbeitnehmer nur dann auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses bestehen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Arbeitsgerichtlich bestätigt sind folgende Fälle, bei dessen Vorliegen der Arbeitnehmer die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangen kann:
1. Wechsel des Arbeitsplatzes;
2. Längere Unterbrechung der Arbeit, z.B. wegen Elternzeit, Einberufung zum Wehrdienst;
3. Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, für dessen Anmeldung ein aktuelles Arbeitszeugnis verlangt wird;
4. Änderungen im Arbeitsbereich, wie z.B. Versetzung des Arbeitnehmers;
5. Wechsel des Vorgesetzten, d.h. der Arbeitnehmer bekommt einen neuen Vorgesetzten;
6. Wechsel des Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB;
Der Vorteil eines Zwischenzeugnisses ist, dass der ausstellende Arbeitgeber inhaltlich daran gebunden ist, sofern die zu beurteilenden Zeiträume identisch sind. D.h. kommt es zur Ausstellung eines Endzeugnisses für den identischen Zeitraum, kann der Arbeitgeber nicht ohne Grund von seiner Beurteilung im Zwischenzeugnis abweichen. Werden im Nachhinein aber Tatsachen bekannt, die das Verhalten des Arbeitgebers in einem anderen Licht erscheinen lassen, so rechtfertig dieser Umstand eine Schlechterbewertung des Arbeitnehmers. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis verjähren kann.