Bankkonto und Erbschaft
05.04.2023, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 3 Min. (2710 mal gelesen)
Bei einem Gemeinschaftskontovon Eheleuten fällt das halbe Guthaben in den Nachlass
Welche Kontoarten gibt es?
Banken richten für die Kunden Einzelkonten und Gemeinschaftskonten ein.
Bei einem Einzelkonto ist ausschließlich der Kontoinhaber verfügungsberechtigt. Wenn der Kontoinhaber einer anderen Person eine Kontovollmacht einräumt, dann wird dieser Bevollmächtigte deshalb nicht zum Mitinhaber des Kontos. Der Bevollmächtigte ist lediglich verfügungsbefugt im Umfang der erteilten Vollmacht.
Für die Erteilung einer Vollmacht besteht kein Formerfordernis.
Banken verlangen jedoch üblicherweise die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und wünschen dafür sogar die Verwendung der bankeigenen Formulare. Das ist für Banken notwendig aus Gründen der Sicherheit im Massengeschäft. Die Verwendung des bankeigenen Formulars sorgt dafür, dass Vollmachten stets den gleichen Inhalt haben. Das entlastet die Bankmitarbeiter von zeitraubenden Prüfungen und dient auch der Vermeidung von Haftungsrisiken durch Flüchtigkeitsfehler.
Dasselbe gilt für General- und Vorsorgevollmachten, und zwar selbst dann, wenn diese notariell beurkundet oder in sonstiger Weise öffentlich beglaubigt sind. Auch dafür haben die Banken eigene Formulare entwickelt.
Eheleute unterhalten meistens ein Gemeinschaftskonto. Beide Eheleute sind dann Kontoinhaber. Im Kontoeröffnungsantrag muss angegeben werden, was gewünscht ist: soll jeder Kontoinhaber einzeln verfügen können (Oder-Konto) oder sollen beide Kontoinhaber nur gemeinsam verfügen können (Und-Konto).
Und-Konten sind selten, denn dann müssen bei jedem Zahlungsvorgang beide Kontoinhaber zeichnen. Das ist umständlich und schwerfällig.
Die Erbenkonten (Nachlasskonten) einer Erbengemeinschaft sind stets Und-Konten, denn der Nachlass stellt ein gemeinschaftliches Vermögen der Erben dar (§ 2032 Abs. 1 BGB).
Über Nachlassgegenstände können die Erben nach § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinsam verfügen. Ein vormals beim Erblasser bestehendes Einzelkonto wird nach dessen Tod automatisch bei der Bank als Und-Konto geführt.
Bei einem Oder-Konto besteht am Bankkonto eine Gesamtgläubigerschaft und die Bank muss das Guthaben an denjenigen auszahlen, der die Auszahlung fordert. Jeder Kontoinhaber hat für das Konto Einzelverfügungsbefugnis und Einzelempfangszuständigkeit. Der andere Kontoinhaber muss also bei diesen Vorgängen nicht mitwirken. Ist das Konto im Soll, dann haften beide Kontoinhaber für die Rückführung der Verbindlichkeit als Gesamtschuldner. Was die beiden Kontoinhaber im Innenverhältnis zum Thema Bankkonto verabredet haben, ist für die Bank belanglos.
Wem steht im Erbfall das Bankguthaben zu?
Bei einem Einzelkonto ist die Sache klar. Bei einem Gemeinschaftskonto tauchen aber Schwierigkeiten auf.
In der Regel sind nämlich Eheleute an einem Gemeinschaftskonto gleichermaßen berechtigt, also 50:50. Im Innenverhältnis kann aber durchaus eine andere Absprache bestehen. So eine Abrede besteht meistens nur stillschweigend, denn dazu treffen Eheleuten so gut wie eine Vereinbarung, die noch dazu nachweisbar ist.
Bei dem oben genannten Halbteilungsgrundsatz bleibt es auch dann,wenn die Geldmittel auf dem Gemeinschaftskonto überwiegend von einer einzigen Person stammen. Das kommt oft vor, z.B. weil im Falle einer "Hausfrauenehe" die von beiden Eheleuten für die Familie geleisteten Beiträge (Haushalt/Kindererziehung einerseits und Erwerbstätigkeit andererseits) als wirtschaftlich gleichwertige Leistungen anzusehen sind.
Deshalb wird bei einem Gemeinschaftskonto beiden Eheleuten grundsätzlich die Hälfte des Guthabens zugerechnet. Das ist wichtig für die Ermittlung des Vermögens im Falle einer Scheidung (Zugewinnausgleich) und selbstverständlich auch dann. wenn ein Ehegatte stirbt.
Beim Tode eines Kontoinhaber fällt die Hälfte des Guthabens vom Gemeinschaftskonto automatisch in den Nachlass.
Diesen Grundsatz muss man kennen. Der überlebende Ehegatte ist zwar Mitinhaber des Gemeinschaftskontos, aber der Tod des anderen Kontoinhabers bedeutet nicht, dass dem Überlebenden das volle Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zustehen würde.
Dieses Missverständnis ist aber weit verbreitet, denn über diese Folge eines Gemeinschaftskontos macht sich so gut wie niemand Gedanken. In einer Erbengemeinschaft sorgt das dann aber regelmäßig für schlechte Stimmung, obwohl in den meisten Fällen gar keine böse Absicht dahinter steckt.
Der halbe Kontostand zum Zeitpunkt des Tides auf einem Gemeinschaftskonto muss deswegen in das Nachlassverzeichnis aufgeommen werden. Besteht eine Erbengemeinschaft, so wird der Nachlass unter den Erben aufteilt. Falls es Pflichtteilsberechtigte gibt, dann partiziperen diese ebenfalls am Geldvermögen auf dem Gemeinschaftskonto.
Welche Kontoarten gibt es?
Banken richten für die Kunden Einzelkonten und Gemeinschaftskonten ein.
Bei einem Einzelkonto ist ausschließlich der Kontoinhaber verfügungsberechtigt. Wenn der Kontoinhaber einer anderen Person eine Kontovollmacht einräumt, dann wird dieser Bevollmächtigte deshalb nicht zum Mitinhaber des Kontos. Der Bevollmächtigte ist lediglich verfügungsbefugt im Umfang der erteilten Vollmacht.
Für die Erteilung einer Vollmacht besteht kein Formerfordernis.
Banken verlangen jedoch üblicherweise die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und wünschen dafür sogar die Verwendung der bankeigenen Formulare. Das ist für Banken notwendig aus Gründen der Sicherheit im Massengeschäft. Die Verwendung des bankeigenen Formulars sorgt dafür, dass Vollmachten stets den gleichen Inhalt haben. Das entlastet die Bankmitarbeiter von zeitraubenden Prüfungen und dient auch der Vermeidung von Haftungsrisiken durch Flüchtigkeitsfehler.
Dasselbe gilt für General- und Vorsorgevollmachten, und zwar selbst dann, wenn diese notariell beurkundet oder in sonstiger Weise öffentlich beglaubigt sind. Auch dafür haben die Banken eigene Formulare entwickelt.
Eheleute unterhalten meistens ein Gemeinschaftskonto. Beide Eheleute sind dann Kontoinhaber. Im Kontoeröffnungsantrag muss angegeben werden, was gewünscht ist: soll jeder Kontoinhaber einzeln verfügen können (Oder-Konto) oder sollen beide Kontoinhaber nur gemeinsam verfügen können (Und-Konto).
Und-Konten sind selten, denn dann müssen bei jedem Zahlungsvorgang beide Kontoinhaber zeichnen. Das ist umständlich und schwerfällig.
Die Erbenkonten (Nachlasskonten) einer Erbengemeinschaft sind stets Und-Konten, denn der Nachlass stellt ein gemeinschaftliches Vermögen der Erben dar (§ 2032 Abs. 1 BGB).
Über Nachlassgegenstände können die Erben nach § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinsam verfügen. Ein vormals beim Erblasser bestehendes Einzelkonto wird nach dessen Tod automatisch bei der Bank als Und-Konto geführt.
Bei einem Oder-Konto besteht am Bankkonto eine Gesamtgläubigerschaft und die Bank muss das Guthaben an denjenigen auszahlen, der die Auszahlung fordert. Jeder Kontoinhaber hat für das Konto Einzelverfügungsbefugnis und Einzelempfangszuständigkeit. Der andere Kontoinhaber muss also bei diesen Vorgängen nicht mitwirken. Ist das Konto im Soll, dann haften beide Kontoinhaber für die Rückführung der Verbindlichkeit als Gesamtschuldner. Was die beiden Kontoinhaber im Innenverhältnis zum Thema Bankkonto verabredet haben, ist für die Bank belanglos.
Wem steht im Erbfall das Bankguthaben zu?
Bei einem Einzelkonto ist die Sache klar. Bei einem Gemeinschaftskonto tauchen aber Schwierigkeiten auf.
In der Regel sind nämlich Eheleute an einem Gemeinschaftskonto gleichermaßen berechtigt, also 50:50. Im Innenverhältnis kann aber durchaus eine andere Absprache bestehen. So eine Abrede besteht meistens nur stillschweigend, denn dazu treffen Eheleuten so gut wie eine Vereinbarung, die noch dazu nachweisbar ist.
Bei dem oben genannten Halbteilungsgrundsatz bleibt es auch dann,wenn die Geldmittel auf dem Gemeinschaftskonto überwiegend von einer einzigen Person stammen. Das kommt oft vor, z.B. weil im Falle einer "Hausfrauenehe" die von beiden Eheleuten für die Familie geleisteten Beiträge (Haushalt/Kindererziehung einerseits und Erwerbstätigkeit andererseits) als wirtschaftlich gleichwertige Leistungen anzusehen sind.
Deshalb wird bei einem Gemeinschaftskonto beiden Eheleuten grundsätzlich die Hälfte des Guthabens zugerechnet. Das ist wichtig für die Ermittlung des Vermögens im Falle einer Scheidung (Zugewinnausgleich) und selbstverständlich auch dann. wenn ein Ehegatte stirbt.
Beim Tode eines Kontoinhaber fällt die Hälfte des Guthabens vom Gemeinschaftskonto automatisch in den Nachlass.
Diesen Grundsatz muss man kennen. Der überlebende Ehegatte ist zwar Mitinhaber des Gemeinschaftskontos, aber der Tod des anderen Kontoinhabers bedeutet nicht, dass dem Überlebenden das volle Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zustehen würde.
Dieses Missverständnis ist aber weit verbreitet, denn über diese Folge eines Gemeinschaftskontos macht sich so gut wie niemand Gedanken. In einer Erbengemeinschaft sorgt das dann aber regelmäßig für schlechte Stimmung, obwohl in den meisten Fällen gar keine böse Absicht dahinter steckt.
Der halbe Kontostand zum Zeitpunkt des Tides auf einem Gemeinschaftskonto muss deswegen in das Nachlassverzeichnis aufgeommen werden. Besteht eine Erbengemeinschaft, so wird der Nachlass unter den Erben aufteilt. Falls es Pflichtteilsberechtigte gibt, dann partiziperen diese ebenfalls am Geldvermögen auf dem Gemeinschaftskonto.