Sparbuch und Erbschaft

27.12.2022, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 3 Min. (5452 mal gelesen)
auch außerhalb des gewöhnlichen Erbganges lassen sich Vermögenswerte an andere weitergeben

Für die Übertragung eines Sparguthabens außerhalb des gewöhnlichen Erbgangs gibt es mehrere Möglichkeiten.

Was ist zu beachten, wenn man ein Sparbuch zugunsten einer anderen Person anlegt?

Die Übertragung eines Sparguthabens geschieht durch Abtretung einer gegen die Bank bestehenden Forderung.

Für die Wirksamkeit der Abtretung ist die Übergabe des Sparbuchs nicht erforderlich. Das Eigentum am Sparbuch ist - in rechtlicher Hinsicht - mit der Inhaberschaft an der Forderung verknüpft. Aus § 952 BGB ergibt sich: "Das Recht am Sparbuch folgt dem Recht an der im Sparbuch verkörperten Forderung".

Fazit: Der Inhaber der Forderung ist also automatisch auch der Eigentümer des Sparbuchs und kann deswegen das Sparbuch vom jeweiligen Besitzer herausverlangen.

Entscheidend ist also, dass die durch Abtretung erworbene Forderung besteht. Der Inhaber der Forderung ist damit auch der Eigentümer des Sparbuches, selbst wenn sich dieses gar nicht in seinem Besitz befinden sollte. Unter Besitz versteht man die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache.

Wer Inhaber der Forderung ist, der kann das Sparbuch also von demjenigen herausverlangen, der es in Besitz hat.  

Wenn jemand einer Person eine auf einem Sparkonto bestehende Guthabensforderung außerhalb des Erbgangs zuwenden möchte und diese Zuwendung unter der aufschiebenden Bedingung seines Todes steht, dann handelt es sich dabei um kein nach § 2301 BGB formbedürftiges Schenkungsversprechen von Todes wegen, sondern um eine einfache Forderungsabtretung. Dafür muss also keine besondere Form eingehalten werden.

Mit dem Tod des Schenkers tritt die Bedingung ein und die Forderung geht vom verstorbenen Schenker und früheren Kontoinhaber auf den Beschenkten und damit neuen Kontoinhaber über. Damit ist die Schenkung vollzogen. Der Schenkungsvertrag ist die Rechtsgrundlage für die mit Eintritt der Bedingung vollzogene Schenkung.

Der Erblasser kann also ein Sparbuch auf den Namen der Kinder, Enkel etc. anlegen und das Sparbuch zunächst einmal bei sich behalten. Die begünszigte Person braucht davon nichts zu wissen.

Finden die Erben nach dem Tod des Erblassers im Nachlass des Verstorbenen das Sparbuch, kündigen die Spareinlage und verlangen von der Bank die Auszahlung an die Erbengemeinschaft, dann wird die Bank diese Anweisung nicht ohne weiteres erfüllen.

Der Beschenkte ist Forderungsinhaber und der Beschenkte ist in der Regell nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

Ist der wahre Gläubiger derjenige, der im Besitz des Sparbuchs ist oder ist es derjenige, auf den das Sparkonto eingetragen ist?

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, wer der Inhaber der Forderung aus dem Sparkonto ist und nicht, in wessen Besitz sich das Sparbuch befindet.

Nach dem eingangs genannten Merksatz gilt: Das Recht am Papier (= das Sparbuch) folgt nach § 952 BGB dem Recht aus dem Papier (= die Forderung).

Im Falle einer Schenkung wurde diese mit dem Tode des Erblassers vollzogen, die begünstigte Person ist neuer Forderungsinhaber und kann von den Erben die Herausgabe des Sparbuchs verlangen.

Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter?

Die Bank schließt mit dem Erblasser im oben beschriebenen Sinne einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nach §§ 328, 331 BGB.

Zweck ist die Regelung einer Rechtsnachfolge außerhalb des gewöhnlichen Erbganges. Die begünstigte Person muss nicht notwendig Kenntnis haben von dem Vertrag zwischen dem Kontoinhaber und Schenker und der Bank. In dem Vertrag zugunsten Dritter liegt aber das Angebot an die begünstigte Person auf Abschluss eines Schenkungsvertrages. Dieses Angebot übermittelt die Bank als Botin vereinbarungsgemäß nach dem Tod des Kontoinhabers an die begünstigte Person.

Die Erben könnten das Angebot widerrufen. Der Widerruf müsste allerdings vorher, allerspätestens zeitgleich mit dem Angebot der Bank bei der begünstigten Person eingehen.

Dieser Fall kommt aber in der Praxis so gut wie nie vor. Eine spätere Rückforderung durch die Erben ist nicht möglich, denn es gibt eine gültige Rechtsgrundlage in Gestalt des wirksamen Schenkungsvertrages.

Auch der die in einem Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtgter genannte Person bekommt das Geld von der Versicherung außerhalb des gewöhnlichen Erbganges und ist deswegen weder Erbe noch Vermächtnisnehmer.

Die finanzielle Zuwendung unterfällt aber für den Begünstigten selbstverständlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

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