Totenfürsorge

03.11.2022, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 3 Min. (541 mal gelesen)
Umfang der Totenfürsorge

Was versteht man unter Totenfürsorge?

Das Recht der Totenfürsorge steht nicht zwingend den Erben zu, sondern ist grundsätzlich Sache der nahen Angehörigen. Diese müssen nicht zum Kreis der Erben zählen.

Die Totenfürsorge umfasst Entscheidungen über die Art und Durchführung der Bestattung, die Wahl des Bestattungsortes und auch über die Gestaltung des Grabes sowie die Befugnis zur späteren Pflege Grabes. Sie umfasst auch das Bestimmungsrecht in allen Belangen, die das Erscheinungsbildes der Grabstätte betreffen.

Die Totenfürsorge ist Teil der öffentlichen Bestattungspflicht. Diese ist geregelt in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer, in Baden-Württemberg im BestattG BW.

In § 31 BestattG BW ist geregelt, wen die bestattungspflicht trifft. Genannt sind die Angehörigen.  Wer darunter fällt, das sagt § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW. 

Wer zählt zu den nahen Angehörigen?

Dazu zählen Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und die Enkel. Der Kreise der nahen Angehörigen und der Kreis der Erben überschneiden sich häufig.

Wie kann der Erblasser auf seine spätere Beerdigung Einfluss nehmen?

Der Erblasser kann bestimmen, wer für die Organisation und die Ausrichtung seiner Bestattung zuständig sein soll. Dafür kann er auch Personen berufen, die nicht zum Kreis der nahen Angehörigen zählen.

Der Erblasser darf selbstverständlich den Ort und die Art der Bestattung (Erde oder Feuer) bestmmen. 

Wie können Anweisungen zur Totenfürsorge festgelegt werden?

Absolut ungeeignet sind dafür Testament und Erbvertrag! Das hat einen einleuchtenden Grund:

Am Tage der Testamentseröffnung ist das Begräbnis bereits vorbei. Die in einem Testament gegebenen Hinweise zum Ablauf der Bestattung kommen dann zu spät.

Die Anweisungen zur Totenfürsorge (Bestattungsverfügung) müssen daher in einem gesonderten Dokument niedergelegt werden, also nicht in einer letztwilligen Verfügung.

Wo bewahrt man eine Bestattungsverfügung sinnvollerweise auf?  

Weil die Organisation der Beerdigung nach dem Tod schnell anlaufen muss, sollte niemand lange nach der Anweisung zur Totenfürsorge suchen müssen.

Am besten übergibt der Erblasser die Anweisung zu Lebzeiten bereits den Personen, die er dazu bestimmt hat, für seine Beerdigung zu sorgen.

Das ist insbesondere wichtig bei Erblassern, die in einer Patchworkfamilie leben. Unter Umständen haben die die Hinterbliebenen aufgrund unterschiedlicher kultureller und familiärer Hintergründe vollkommen verschiedene Ansichten zu Fragen, die das Begräbnis betreffen.

Wer bezahlt das Begräbnis?

Auch wenn diejenigen, die das Begräbnis organisiert haben, nicht zum Kreis der Erben gehören, so sind trotzdem die Erben zur Bezahlung der Beerdigungskosten verpflichtet.

Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Wer die Beerdigung organisiert hat kann von den Erben verlangen, dass diese ihm die getätigten Auslagen erstatten.

Unmittelbarer Kostenschuldner ist jedoch zunächst immer derjenige, der den Vertrag mit Beerdigungsinstitut, Blumengeschäft oder Gastwirtschaft abgeschlossen hat. Dieser Vertragspartner muss also erst einmal die Rechnungen bezahlen. 

Gibt es eine Kostengrenze?

Erstattungsfähig sind nur die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Das umfasst auch  Aufwendungen für die anschließende Bewirtung der Trauergäste (Leichenschmaus).

Maßstab für die Frage der Angemessenheit sind die Lebensverhältnisse des Verstorbenen. Luxusaufwendungen (etwa die Errichtung eines Mausoleums) sind nicht erstattungsfähig.


Wie kann man sich gegen unerbetenen Grabschmuck wehren?

Wer zur Totenfüsorge berufen ist darf das Erscheinungsbild der Grabstätte bestimmen und darf in diesem Zusammenhang sogar den Angehörigen des Verstorbenen verbieten, Blumengebinde oder Gegenstände auf dem Grab abzulegen, sofern dies den vom Verstorbenen gewollten Eindruck stören sollte. Es kommt auf den Wunsch des Verstorbenen an. Dies kann entweder der ausdrücklich vom Verstorbenen geäußerte und in einer Vollmacht zur Totenfürsorge niedergeschriebene Wille des Verstorbenen sein oder aber dessen mutmaßlicher Wille.

Das Recht auf Beseitigung von unerwünschtem Grabschmuck in Verbindung mit zukünftiger Unterlassung ist ein klagbarer Anspruch (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2019  VI ZR 272/18).

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