Vorsorgevollmacht

27.12.2022, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 5 Min. (477 mal gelesen)
Um altersbedingte Defizite auszugleichen sollte man frühzeitig daran denken eine Vorsorgevollmacht zu erteilen

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Wer infolge Unfall, Krankheit, Behinderung oder wegen eines altersgemäßen Abbaus der Leistungsfähigkeit rechtsgeschäftlich nicht mehr selbst handeln kann, der braucht entweder einen Bevollmächtigten seines Vertrauens oder er bekommt vom Betreuungsgericht einen Betreuer zur Seite gestellt.

Angehörige und auch der Ehegatte bzw. Lebenspartner können einem in dieser Sitauation zwar beistehen, aber sie dürfen rechtsgeschäftlich nur dann für einen handeln, wenn sie entweder entsprechend bevollmächtigt sind oder vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt wurden.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass sich Eheleute von Gesetzes wegen untereinander vertreten dürfen. Man schließt autimatisch von der gesetzlichen Vertreter der Eltern gegenüber ihren Kindern auf ein Vertretungsrecht innnerhalb der Familie. Das ist aber falsch. So etwas gibt es nur für Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs nach § 1357 BGB und umfasst nicht den gesundheitlichen Bereich.

Ab 01.01.2023 besteht zwar für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit eines Notvertretungsrechts nach § 1358 BGB, aber das deckt nur Notfälle ab und reicht nur für die Dauer von sechs Monaten.
 
Die Vorsorgevollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Vollmacht und – im Vergleich zu einer gerichtlich angeordneten Betreuung – auf jeden Fall das mildere Mittel gemäß § 1896 Abs. 2 (2) BGB. Sofern eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht, kommt eine gerichtlich angeordnete Betreuung grunsätzlich nicht in Frage.

Der Betroffene kann für den Fall einer zukünftigen Beeinträchtigung seiner Geschäftsfähigkeit eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen. Das deckt insbesondere den Fall einer altersbedingten Zunahme der Gebrechlichkeit ab bis hin zur Geschäftsunfähigkeit (Altersvorsorgevollmacht).

 
Was ist der Unterschied zur Patientenverfügung?

Eine Vorsorgevollmacht ist nichts anderes als eine Vollmacht, die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung eines anderen berechtigt. Vommachten kennt man aus Alltag und Beruf. Anstelle des Vollmachtgebers handelt der Bevollmächtigte und kennzeichnet dies bei der Unterschrift durch den Namenszusatz i.V.


Mit einer Vorsorgevollmacht wird ein Bevollmächtigter ermächtigt, den Vollmachtgeber entweder in allen oder in ausgewählten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Das betrifft meistens die gewöhnlichen Rechtsgeschäfte des alltäglichen Bedarfs.

Die Vorsorgevollmacht sollte stets mit sofortiger Wirkung gelten und nicht unter der aufschiebenden Bedingung der einsetzenden Gebrechlichkeit des Vollmachtgebers stehen. Das hat einen einleuchtenden Grund: Wenn die Vollmacht unter der auschiebenden Bedingung der einsetzenden Gebrechlichkeit steht, dann ist dies eine Quelle großer Unsicherheit, denn wer kann sicher sagen, wann dieser Zeitpunkt gekommen ist?

Deswegen sollte die Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis ab sofort gelten. Im Inneverhältnis zwischen Vollmachtgeber und dem Bevollmächtugten kann man regeln, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn gewisse Anzeichen für einen körperlichen und geistigen Abbau erkennbar sind. 

Die Vorsorgevollmacht kann sich über die üblichen rechtsgeschäftlichen Handlungen hinaus auch auf die Einwilligung in medizinische Maßnahmen beziehen. Insofern besteht dann ein Bezug zu einer betehenden Patientenverfügung. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen sich also.

Was sind die Voraussetzungen?

Der Betroffene muss sowohl bei der Erteilung der Vollmacht als auch bei einem möglichen Widerruf voll geschäftsfähig sein. Im Zweifel muss Betreuung angeordnet werden, um dem Betroffenen die Teilnahme am Rechtsverkehr zu ermöglichen.

Es ist klar, dass man als Bevollmächtigten jemand aussucht, dem man umfassend vertraut. Man muss sich jedoch unbedingt vergewissern, ob der gewünschte Bevollmächtigte im Ernstfall auch tatsächlich zur Verfügung steht. Deswegen sollte der Bevollmächtigte selbstverständlich jünger sein als der Vollmachtgeber! Man sollte auch einen Ersatzbevollmächtigten benennen für den Fall, dass der Bevollmächtigte Nummer 1 ausfallen sollte oder aus irgend einem Grund für einige Zeit nicht zur Verfügung stehen kann.   

Man sollte in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich regeln, dass diese mit dem Tod des Bevollmächtigten nicht erlischt, sondern fortbesteht. Damit wird die Vollmacht zu einer so genannten transmortalen Vollmacht und hilft, dass "der Nachlass" rechtsgeschäftlich handlungsfähig bleibt.

Bis zur Testamentseröffnung und auch bis zur Erteilung eines Erbscheins kann einige Zeit vergehen und dafür ist es gut, wenn jemand eine Vollmacht besitzt. Der Bevollmächtigte muss kein Erbe sein. Die potentiellen Erben sind durch den Bevollmächtugten handlungsfähig und können später dann selbstverständlich die vom Verstorbenen erteilte Vollmacht widerrufen.

Ein gesetzliches Formerfordernis für eine Vorsorgevollmacht besteht grundsätzlich nicht. Die Schriftform ist jedoch schon aus Nachweisgründen empfehlenswert.

Vorgeschrieben ist die Schriftform nach § 1904 Abs. 5 (2) BGB, allerdings in den Fällen, wo es um medizinische Sachverhalte geht, insbesondere eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung und einen ärztlichen Eingriff, sofern die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene stirbt oder einen schweren und andauernden Gesundheitsschaden erleidet.  

Für eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht sprechen zwei Aspekte: Zum einen trifft der Notar im Zeitpunkt der Beurkundung Feststellungen zur bestehenden Geschäftsfähigkeit, so dass diese später beim Gebrauch der Vollmacht nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden kann. Zum anderen kann die notarielle Vorsorgevollmacht im zentralen elektronischen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist auf jeden Fall notwendig, wenn der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber durchführen muss.

Damit der Bevollmächtigte auch Bankgeschäfte regeln kann, sollte man unbedingt mit der Bank sprechen. Banken akzeptieren oft aus Haftungsgründen keine anderen Vollmachten, als die, welche unter Verwendung der hauseigenen Formulare erstellt wurden.

Das muss man wissen und das sollte man auch berücksichtigen. Ob man diese Einschränkung gut findet, darauf kommt es nicht an. Man tut sich keinen Gefallen, wenn der Bevollmächtigte im Ernstfall mit seiner Generalvollmacht bei der Bank nicht weiterkommt und deswegen in Bezug auf Bankgeschäfte handlungsunfähig ist.  

Die Vorsorgevollmacht wird unter einer aufschiebenden Bedingung wirksam, nämlich der, dass der Vollmachtgeber seinen Willen nicht mehr bilden und äußern kann. Der Eintritt dieser Bedingung ist aber unter Umständen schwer nachweisbar und das verursacht Probleme. Deswegen werden Vorsorgevollmachten oft mit sofortiger Wirkung erteilt. Im Außenverhältnis gibt es also keine zeitliche Einschränkung der Gültigkeit. Im Innenverhältnis wird der Bevollmächtigte aber verpflichtet, von der Vollmacht so lange keinen Gebrauch zu machen, wie der Bevollmächtigte noch fit ist. Das ist zwar in gewisser Hinsicht rechtlich riskant, aber andererseits kann man die Vollmacht jederzeit widerrufen und außerdem wird man nur jemand bevollmächtigen, dem man uneingeschränkt vertraut.

Die inhaltliche Reichweite der Vollmacht muss auch genau geregelt werden. Meistens ist es eine Generalvollmacht, also eine Befugnis, den Vollmachtgeber in allen rechtlichen Angelegenheiten vertreten zu dürfen. Das wäre dann sowohl eine außergerichtliche als auch eine gerichtliche Vertretung. Die Befreiung des Bevollmöchtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB bedeutet aber, dass dieser auch so genannte In-Sich-Geschäfte durchführen kann. Letzteres wären Schenkungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten. 

Denkbar ist es aber auch, bestimmte Bereiche von der Vollmacht auszunehmen, z.B. den Verkauf und die Belastung von Grundstücken. Dann müsste für diesen Bereich im Ernstfall das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Auf die Person des vom Gericht auszuwählenden Betreuers kann der Betroffene Einfluss nehmen mittels einer Betreuungsverfügung.

Der Bezug zu höchstpersönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers, etwa die Ausführung der Wünsche aus einer Patientenverfügung, kann ebenfalls hergestellt werden.

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