Was tun bei Mobbing?

08.11.2022, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 4 Min. (298 mal gelesen)
Gegen Mobbing kann man sich wehren!

Was ist Mobbing?

Mobbing ist kein definierter Rechtsbegriff. Mobbing beschreibt ein unfaires und herabwürdigendes Verhalten gegenüber einem Mitarbeiter. Dieses Verhalten kann von Kollegen oder von Vorgesetzten ausgehen.  

Wie wehrt man Mobbing ab?

Wer unfair behandelt wird, der sollte sich das nicht lange gefallen lassen, sondern sich so schnell wie möglich dagegen wehren.

Abwehr schreckt den Täter ab und danach man ist wieder sicher. Häufig ist es so, dass sich die Täter für ihr Treiben ein "wahres Opfer" aussuchen, also jemand mit einem zurückhaltenden und einem vorsichtigen Benehmen. Dieser Eindruck wird oft durch nonverbale Signale vermittelt. Die Täter können sozusagen "Menschen lesen". Der Vorteil der Täter besteht darin, dass sie meistens das genaue Gegenteil ihrer Opfer sind. Das ausgelebte Verhalten würde man ihnen in der Regel auch nicht ohne weiteres zutrauen.  

Unfaires Verhalten sollte also sofort aufgedeckt werden.

Oft reicht es aus, dem Kollegen eine E-Mail oder einen Brief zu schicken und darin den Vorfall zu benennen. Der Kollege sollte aufgefordert werden, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Man sollte auch Konsequenzen aufzeigen für den Fall einer Wiederholung. Diese klare Ansage ist in den meisten Fällen ein guter Schutz.

Man sollte auch rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Der Versicherungsschutz greift in der Regel aber erst nach dreimonatiger Wartezeit. Deswegen sollte man den Abschluss eines Vetrages nicht auf die lange Bank aufschieben.  

Und wenn es nicht aufhört?

Man sollte die Vorgänge sammeln. Die Vorfälle sollten zeitnah zum Ereignis zusammengefasst und so genau wie möglich beschrieben werden (Mobbing-Tagebuch) mit Datum, Uhrzeit und den näheren Umständen.

Auch die Namen von Zeugen sollten festgehalten werden. Auf diese Weise geht nichts verloren und man behält den Überblick.

Und wenn es weitergeht?

Irgendwann reichen Sammeln und Ermahnen nicht mehr aus. Dann sollten andere Personen verständigt und um Hilfe gebeten werden. Das sind Vorgesetzte, Betriebsrat, Personalabteilung. Man sollte nicht nur informieren, sondern fordern, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden. Alle müssen mithelfen, das unfaire Verhalten zu beenden.

Dabei sollte man konsequent sein. Es ist eine Erfahrung, dass betriebliche Organisationen träge sind. Oft wird um des lieben Friedens willen darauf gedrängt, sich die Hände zu reichen damit wieder Ruhe einkehren möge. Darauf sollte man sich aber nicht einlassen.

Personen, die zum Mobbing neigen, werden dadurch erfahrungsgemäß eher bestärkt als abgeschreckt. Die haben ein dickes Fell und neigen dazu, ihre Grenzen immer weiter zu verschieben. Der Mobber muss entweder abgemahnt werden oder er muss sich förmlich entschuldigen und versprechen, sich zu bessern. Ohne ein ausdrückliches Schuldeingeständnis wird keine Ruhe einkehren. Die Probleme kehren erfahrungsgemäß nach ein paar Wochen zurück.  

Und wenn auch das nicht hilft?

In höchster Not sollte man dem Arbeitgeber ankündigen, die Arbeitsleistung einzustellen, falls der Arbeitgeber keine wirkungsvollen Maßnahmen ergreifen sollte, um das Mobbing zu stoppen.

Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts setzt aber dessen vorherige Ankündigung voraus. Ändert sich trotz angekündigter Leistungsverweigerung nichts, dann sollte man unter Hinweis auf die unfaire Behandlung durch die bestimmte Person und die offensichtliche Untätigkeit des Arbeitgebers die Arbeitsleistung verweigern und trotzdem die Vergütung einfordern.

Wird die Vergütung nicht bezahlt, dann sollte man diese umgehend beim Arbeitsgericht einklagen. Kommt vom Arbeitgeber wegen Arbeitsverweigerung eine Abmahnung oder eine Kündigung, dann sollte man ebenfalls umgehend klagen, um den Vorgang vor Gericht zu bringen. Das Ganze ist zwar Arbeitsverweigerung, aber eine berechtigte Arbeitsverweigerung.

Man kann auch versuchen den Arbeitgeber auf Schmerzensgeld zu verklagen oder auf eine Entschädigung nach dem AGG, falls eine ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne des AGG vorliegen sollte.   

Leistungsverweigerungsrecht geltend machen oder Krankmeldung?

Mobbing kann arbeitsunfähig krank machen. Aber es wäre nicht zielführend, wenn man zulässt, dass Mobbing zu einer langdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt.

Wenn der gemobbte Arbeitnehmer fort ist, dann ändert sich nichts an der Gesamtsituation! Im Gegenteil! Wer als Mobbingopfer lange Zeit krankheitsbedingt im Betrieb fehlen sollte, für den wird die Hürde zu einer Rückkehr an den Arbeitsplatz immer höher.

Außerdem ist es leider so, dass man sich erfahrungsgemäß nicht mehr mit Erfolg gegen eine Mobbingaktion zur Wehr setzen kann, wenn zu viel Zeit verstrichen ist. Die Mobbingereignisse sind dann bereits verblasst und vielleicht sind auch wichtige Zeugen gar nicht mehr im Betrieb beschäftigt.

Eine längere Abwesenheit lässt leider erfahrungsgemäß auch das Mitleid mit dem Mobbingopfer bei den Kolleginnen und Kollegen immer mehr verblassen. Schon deswegen ist es besser, in den Angriffsmodus zu gehen!

Wenn sich ein Mobbingopfer in fachärztliche Behandlung begibt, dann ist das selbstverständlich  sinnvoll: einmal für die eigene Gesundheit und zum anderen zur ärztlichen Dokumentation der erlittenen seelischen Schädigung. Sofern medizinisch vertretbar sollte man sich deswegen jedoch vom Arzt nicht zwingend wochenlang aus dem Verkehr ziehen lassen.

Soll man selbst kündigen?

Wegen Mobbing selbst zu kündigen, beseitigt nicht die Wurzel des Übels. Dann hat man sich zwar der schmerzhaften Situation entzogen, aber der Peiniger könnte dadurch in seinem Verhalten bestärkt werden. Mobbingaktionen von Kollegen oder Vorgesetzten sind häufig nichts anderes als gelebte Machtspiele auf Kosten anderer. Wenn der Gemobbte das Feld verlässt, dann sind andere an der Reihe.

Nach der Eigenkündigung ist man zudem raus aus dem Betrieb und die Solidarität der Kolleginnen und Kollegen bricht erfahrungsgemäß schlagartig zusammen. Alle gehen wieder zur Normalität zurück. Bewirken kann man also eigentlich nur so lange etwas, wie man Mitglied der Belegschaft ist. Dann kann man auch den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen, sich mit der Situation auseinandersetzen.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Martin Stier
Weitere Rechtstipps (13)

Anschrift
Augsburger Straße 746
70329 Stuttgart
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Mobil:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Martin Stier

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Martin Stier
Weitere Rechtstipps (13)

Anschrift
Augsburger Straße 746
70329 Stuttgart
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Mobil:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Martin Stier