Erbschein und Bankkonto

10.11.2022, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 2 Min. (137 mal gelesen)
Banken dürfen nicht ausnahmslos von den Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangen, um ein Bankkonto des Erblassers aufzulösen

Braucht der Erbe stets einen Erbschein, um Konten des Erblassers aufzulösen?

Durch den Erbfall wird der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers. Das Vermögen des Erblassers steht dem Erben zu. Anstelle des Erblassers tritt der Erbe folglich auch in die Geschäftsverbindung mit der Bank ein. Der Erbe ist nun Inhaber der gegen die Bank bestehenden Forderungen.

Der Erbschein verschafft dem Erben keine materielle Rechtsposition. Erbe wird man kraft Gesetzes, aber nicht durch die Erteilung des Erbscheins.

Die Bank hat ein Interesse daran, Zahlungen nur an den Berechtigten zu erbringen und nicht an den Falschen. Nur bei einer Bezahlung an den Berechtigten wird die Bank von ihrer Verpflichtung durch Erfüllung frei. Leistet die Bank dagegen an einen Falschen, dann hat das keine schuldbefreiende Wirkung. Die Bank muss dann noch einmal leisten, und zwar an den Berechtigten.

Diese Unsicherheit besteht nicht, wenn ein Erbschein vorgelegt wurde. Die Leistung an denjenigen, der einen Erbschein vorlegt, erfolgt kraft Gesetzes stets mit befreiender Wirkung.

Sofern vorhandem muss auch ein eröffnetes öffentliches Testament ausreichen. Würde die Bank darüber hinaus noch die Vorlage eines Erbscheins bestehen, dann wäre das wohl zu viel verlangt.

Unter einem öffentlichen Testament versteht man ein Testament, das von einem Notar beurkundet wurde. Zusätzlich dazu braucht man auch noch einen beglaubigte Erklärung des Erben über die Anahme der Erbschaft.

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Ausnahmsweise kann eine Bank berechtigterweise auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Das ist in der Regel bei einem eröffneten eigenhändigen Testament der Fall der Fall. Hier besteht eine höhere Fehlerwahrscheinlichkeit als bei einem öffentlichen Testament. Die Unsicherheit bezieht sich auf die Einhaltung der Form, die Beurteilung der Testierfähigkeit, das Fälschungsrisiko und vielleicht gibt es noch ein Testament neueren Datums, als das vorgelegte Testament. Das neue Testament würde dem alten Testament vorgehen.

Haben die Erben jedoch beim Nachlassgericht bereits einen Erbschein beantragt und liegt dieser  bereits vor, dann kann die Bank berechtigterweise darauf bestehen, dass die Erben diesen Erbschein vorlegen. Der Erbschein ist in diesem Fall ja greifbar und muss nicht erst noch zeit- und kostenintensiv beschafft werden.

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