Steuern sparen mit Adoption
05.01.2023, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 3 Min. (669 mal gelesen)
eine Adoption hilft beim Sparen von Erbschafts- und Schenkungssteuer. Besonderheiten bestehen im Falle von Stiefkindern
Die Adoption geschieht bei Minderjährigen und Volljährigern aus unterschiedlichen Motiven.
Minderjährige werden in der Regel adoptiert, weil sich Paare auf diesem Weg einen ansonsten versagten Kinderwunsch erfüllen möchten oder um ein Kind persönlich und finanziell abzusichern.
bei der Adoption von Volljährigen ist das Motiv dagegen meistens der Wunsch, Erb- und Schenkungssteuer zu sparen oder die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten beim gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Adoption von Personen aus dem Ausland wird oft getragen von der Hoffnung auf einen erleichterten Zugang zum Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Diese Motive sollten aber nicht in den Vordergrund gestellt werden, wenn es darum geht, das Familiengericht davon zu überzeugen, dass eine beabsichtigte Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das Familiengericht prüft nämlich auch bei der Adoption von Volljährigen, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht oder ob eines entstehen kann.
Wie kann eine Adoption Steuern sparen?
Durch eine Adoption erhält der Anzunehmende im Verhältnis zum Erblasser den Status eines Abkömmlings. Das ist verbunden ihm einen einen hohen Freibetrag und einem niedrigen Steuersatz bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Welche Alternative besteht zu einer Adoption?
Häufig kommt es zu Adoptionen im Verhältnis Onkel/Tante mit Neffen/Nichten, denn in diesem Verhältnis besteht ansonsten nur ein Freibetrag von 20.000 EUR.
Um den Nachteilen einer Adoption von Volljährigen zu entgehen (siehe unten) wird die Übertragung einer Immobilie oft im Wege einer Schenkung vorgenommen und zwar vollzogen in mehreren Stufen, um die Schenkungssteuerbelastung niedrig zu halten.
Der Steuerfreibetrag kann alle 10 Jahre aufs Neue genutzt werden. Oder man wählt die möglichkeit einer Schenkung mit einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Schenkers. Durch den Nießbrauch sinkt der Wert der Immobilie und damit die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Warum ist bei Stiefkindern eine Adoption für eine Steueroptimierung gar nicht erforderlich?
Sehr häufig sind Stiefkindadoptionen. Dafür adoptiert der Ehemann bzw. die Ehefrau das Kind des Ehegatten, um zweiter Elternteil des Kindes zu werden.
Um den gewünschten Steuervorteil zu erreichen wäre eine Adoption allerdings gar nicht notwendig, denn in Bezug auf den Freibetrag und den Steuersatz bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Stiefkinder stehen den Abkömmlingen gleich.
Ein Erblasser könnte also seine Stiefkinder ohne weiteres in einem Testament oder Erbvertrag steuergünstig zu seinen Erben bestimmen, ohne dass eine Adoption notwendig wäre.
Ohne eine letztwillige Verfügung sieht die Sache dagegen anders aus: Die Stiefkinder kommen weder als gesetzliche Erben noch als Pflichtteilsberechtigte in Betracht, denn sie sind mit dem Erblasser nicht verwandt. Mangels Verwandtschaft kämen Stiefkinder alleine über die gesetzliche Erbfolge nicht in den Genuss einer Erbschaft.
Ohne eine begünstigende letztwillige Verfügung des Erblassers können Stiefkinder nur im Falle einer Adoption zu (gesetzlichen) Erben werden.
Fazit:
Zur Sicherung steuerlicher Vorteile ist also im Falle von Stiefkindern keine Adoption notwendig. Das geht auch ohne Adoption. Das fehlende gesetzliche Erbrecht kann durch letztwillige Verfügung des Erblassers überwunden werden, also durch Testament oder Erbvertrag.
Diese Überlegungen gelten aber nur für Stiefkinder, deren Eltern verheiratet sind oder die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, nicht dagegen für Kunder in so genannten Patchworkfamilien, deren Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben.
Welche Verwandtschaftsverhältnisse bestehen nach einer Adoption von Volljährigen?
Die Adoption Volljähriger ist regelmäßig keine Volladoption. Das bedeutet, die Verwandtschaftsverhältnisse des volljährigen Anzunehmenden zu den leiblichen Eltern erlöschen durch die Adoption nicht.
Bildhaft ausgedrückt: Der Adoptierte steht also nach der Adoption in zwei Familien.
Das bedeutet, der adoptierte Volljährige kann sowohl seine Adoptiveltern beerben als auch seine leiblichen Eltern. Umgekehrt gilt selbstverständlich dasselbe!
Pflichtteilsansprüche bestehen ebenfalls, und zwar sowohl in Bezug auf die Adoptiveltern als auch in Bezug auf die leiblichen Eltern.
Was ist mit dem Familiennamen?
Die Adoption hat zur Folge, dass der Anzunehmende den Familiennamen der Adoptivfamilie annehmen muss.
Der Anzunehmende wird also durch die Adoption gezwungen, den bisher geführten Nachnamen aufzugeben. Das ist bei Volljährigen oft problematisch, weil diese unter ihrem bisherigen Familiennamen bereits bekannt sind und eine Lebensstellung erlangt haben.
Bei Selbständigen oder Unternehmern ist der geschäftliche Erfolg meistens mit dem bisherigen Namen verbunden und es besteht kein Interesse daran, diesen Namen aufzugeben und unter einem neuem Namen im Rechtsverkehr aufzutreten.
Hier besteht unter Umständen die Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen in Form eines Doppelnamens weiterzuführen.
Was passiert mit Unterhaltsverpflichtungen?
Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehen sowohl Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber dem Adoptivkind als auch umgekehrt. Das Risiko, Elternunterhalt bezahlen zu müssen, wird oft unterschätzt, wenn nicht sogar vollkommen ausgeblendet.
Die Adoption geschieht bei Minderjährigen und Volljährigern aus unterschiedlichen Motiven.
Minderjährige werden in der Regel adoptiert, weil sich Paare auf diesem Weg einen ansonsten versagten Kinderwunsch erfüllen möchten oder um ein Kind persönlich und finanziell abzusichern.
bei der Adoption von Volljährigen ist das Motiv dagegen meistens der Wunsch, Erb- und Schenkungssteuer zu sparen oder die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten beim gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Adoption von Personen aus dem Ausland wird oft getragen von der Hoffnung auf einen erleichterten Zugang zum Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Diese Motive sollten aber nicht in den Vordergrund gestellt werden, wenn es darum geht, das Familiengericht davon zu überzeugen, dass eine beabsichtigte Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das Familiengericht prüft nämlich auch bei der Adoption von Volljährigen, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht oder ob eines entstehen kann.
Wie kann eine Adoption Steuern sparen?
Durch eine Adoption erhält der Anzunehmende im Verhältnis zum Erblasser den Status eines Abkömmlings. Das ist verbunden ihm einen einen hohen Freibetrag und einem niedrigen Steuersatz bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Welche Alternative besteht zu einer Adoption?
Häufig kommt es zu Adoptionen im Verhältnis Onkel/Tante mit Neffen/Nichten, denn in diesem Verhältnis besteht ansonsten nur ein Freibetrag von 20.000 EUR.
Um den Nachteilen einer Adoption von Volljährigen zu entgehen (siehe unten) wird die Übertragung einer Immobilie oft im Wege einer Schenkung vorgenommen und zwar vollzogen in mehreren Stufen, um die Schenkungssteuerbelastung niedrig zu halten.
Der Steuerfreibetrag kann alle 10 Jahre aufs Neue genutzt werden. Oder man wählt die möglichkeit einer Schenkung mit einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Schenkers. Durch den Nießbrauch sinkt der Wert der Immobilie und damit die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Warum ist bei Stiefkindern eine Adoption für eine Steueroptimierung gar nicht erforderlich?
Sehr häufig sind Stiefkindadoptionen. Dafür adoptiert der Ehemann bzw. die Ehefrau das Kind des Ehegatten, um zweiter Elternteil des Kindes zu werden.
Um den gewünschten Steuervorteil zu erreichen wäre eine Adoption allerdings gar nicht notwendig, denn in Bezug auf den Freibetrag und den Steuersatz bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Stiefkinder stehen den Abkömmlingen gleich.
Ein Erblasser könnte also seine Stiefkinder ohne weiteres in einem Testament oder Erbvertrag steuergünstig zu seinen Erben bestimmen, ohne dass eine Adoption notwendig wäre.
Ohne eine letztwillige Verfügung sieht die Sache dagegen anders aus: Die Stiefkinder kommen weder als gesetzliche Erben noch als Pflichtteilsberechtigte in Betracht, denn sie sind mit dem Erblasser nicht verwandt. Mangels Verwandtschaft kämen Stiefkinder alleine über die gesetzliche Erbfolge nicht in den Genuss einer Erbschaft.
Ohne eine begünstigende letztwillige Verfügung des Erblassers können Stiefkinder nur im Falle einer Adoption zu (gesetzlichen) Erben werden.
Fazit:
Zur Sicherung steuerlicher Vorteile ist also im Falle von Stiefkindern keine Adoption notwendig. Das geht auch ohne Adoption. Das fehlende gesetzliche Erbrecht kann durch letztwillige Verfügung des Erblassers überwunden werden, also durch Testament oder Erbvertrag.
Diese Überlegungen gelten aber nur für Stiefkinder, deren Eltern verheiratet sind oder die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, nicht dagegen für Kunder in so genannten Patchworkfamilien, deren Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben.
Welche Verwandtschaftsverhältnisse bestehen nach einer Adoption von Volljährigen?
Die Adoption Volljähriger ist regelmäßig keine Volladoption. Das bedeutet, die Verwandtschaftsverhältnisse des volljährigen Anzunehmenden zu den leiblichen Eltern erlöschen durch die Adoption nicht.
Bildhaft ausgedrückt: Der Adoptierte steht also nach der Adoption in zwei Familien.
Das bedeutet, der adoptierte Volljährige kann sowohl seine Adoptiveltern beerben als auch seine leiblichen Eltern. Umgekehrt gilt selbstverständlich dasselbe!
Pflichtteilsansprüche bestehen ebenfalls, und zwar sowohl in Bezug auf die Adoptiveltern als auch in Bezug auf die leiblichen Eltern.
Was ist mit dem Familiennamen?
Die Adoption hat zur Folge, dass der Anzunehmende den Familiennamen der Adoptivfamilie annehmen muss.
Der Anzunehmende wird also durch die Adoption gezwungen, den bisher geführten Nachnamen aufzugeben. Das ist bei Volljährigen oft problematisch, weil diese unter ihrem bisherigen Familiennamen bereits bekannt sind und eine Lebensstellung erlangt haben.
Bei Selbständigen oder Unternehmern ist der geschäftliche Erfolg meistens mit dem bisherigen Namen verbunden und es besteht kein Interesse daran, diesen Namen aufzugeben und unter einem neuem Namen im Rechtsverkehr aufzutreten.
Hier besteht unter Umständen die Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen in Form eines Doppelnamens weiterzuführen.
Was passiert mit Unterhaltsverpflichtungen?
Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehen sowohl Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber dem Adoptivkind als auch umgekehrt. Das Risiko, Elternunterhalt bezahlen zu müssen, wird oft unterschätzt, wenn nicht sogar vollkommen ausgeblendet.