Rechtsprechung - Urteilsbesprechungen von Experten


In dieser Rubrik lesen Sie Kurzbesprechungen von Fachautoren zu interessanten Urteilen.

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Die Urteilszusammenfassungen, die Sie auf den Folgeseiten lesen, stammen aus den Beraterzeitschriften des renommierten Verlages Dr. Otto Schmidt, Köln. Wenn Sie Teilnehmer des Anwalt-Suchservice werden, haben Sie online jederzeit den vollumfänglichen Zugriff auf die Beraterzeitschriften ArbeitsRechtsberater, FamilienRechtsberater und MietRechtsberater, sowie zahlreiche alltagsrelevante Standardwerke. So bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand der Dinge und verpassen nichts, was für Ihre tägliche Arbeit wichtig ist.

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Autor: RAin Susanne Christ, FAinStR, Steuer- und Wirtschaftskanzlei, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2016

1. Überträgt ein Ehegatte das Guthaben seines Einzelkontos auf den anderen Ehegatten, kann darin eine unentgeltliche Zuwendung liegen.2. Die Feststellungslast für die Tatsache, dass dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis bereits vor Übertragung das

Autor: PräsFG a.D. Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2016

Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind

Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2016

Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet für Telekommunikationsleistungen wirbt und weder nach der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt

Autor: RA, FAArbR, Wirtschaftsmediator Bahram Aghamiri,WZR Wülfng Zeuner Rechel, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2016

Die Verbreitung von beleidigenden Emoticons in sozialen Netzwerken kann grundsätzlich dazu geeignet sein, eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu begründen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung setzt jedoch, jedenfalls bei

Autor: VRiLG Dr. Martin Suilmann, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2016

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB kann – unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters – allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden

Autor: RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2016

Ein Sondereigentum, das als Zweitwohnung dient, zeitweise aber auch als Ferienwohnung vermietet wird, bedarf nach § 3 Abs. 1 ZwVbG einer Genehmigung für die darin liegende Zweckentfremdung. Wird die Wohnraumversorgung nicht gefährdet, muss die

Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Elmar Schuhmacher, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht LLS Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2016

Für den Fall der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann, kann das Grundrecht der Meinungsäußerung einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Unter bestimmten Umständen kann

Autor: RA Martin Boden, LL.M., FA für Gewerblichen Rechtsschutz, FA für Urheber- und Medienrecht, BODEN RECHTSANWÄLTE, www.boden-rechtsanwaelte.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2016

Bei der Darstellung von Textilwaren in Werbeprospekten ohne die unmittelbare Möglichkeit des Kaufs bestehen keine Kennzeichnungspflichten nach der Textilkennzeichnungsverordnung

Autor: RAin FAinArbR Mediatorin Kerstin Gröne,Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2016

Eine gesetzliche Regelung, die den Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs ermöglicht, steht der unionsrechtlichen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge entgegen,

Autor: RA FAArbR Dr. Artur Kühnel,Vahle Kühnel Becker, FAeArbR, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2016

Das Elternzeitverlangen i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss die in § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Schriftform wahren. Andernfalls ist es nichtig und begründet keinen Kündigungsschutz gem. § 18 BEEG.