Raumtemperatur im Schlafzimmer während der Heizperiode

17.10.2016, Autor: Herr Nima Armin Daryai / Lesedauer ca. 2 Min. (256 mal gelesen)
Mit Urteil vom 03.05.2016 hat das Landgericht eine Vermieterin dazu verurteilt, in dem als Schlafzimmer genutzten Balkonzimmer der von ihr vermieteten Wohnung dafür zu sorgen, dass bei Außentemperaturen von nicht mehr als 18°C auch eine Innentemperatur von nicht mehr als 18°C bei Nullstellung des Thermostats in zugedrehtem Zustand erreicht werden kann.

Der Ausgangsstreit: Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag verbunden. Der Mieter beklagt, dass selbst bei geschlossenen Thermostaten die Räume in der Heizperiode stark aufgeheizt werden. Eine Messung der Vermieterin ergab, dass in dem Balkon-/Schlafzimmer auch bei Nullstellung des Thermostats und in vollständig zugedrehtem Zustand die Rauminnentemperatur auf über 18°C anstieg. Im Wohnzimmer wurden Temperaturen von bis zu 23,5°C erreicht. Der Mieter verlangte die Beseitigung des Mangels und begehrte hiermit die Herstellung einer den Schlaf fördernden Zimmerinnentemperatur.

Die Entscheidung: Das Landgericht verurteilte die Vermieterin dazu, zumindest in dem Balkon-/Schlafzimmer, dafür Sorge zu tragen, dass die Rauminnentemperatur bei Außentemperaturen von nicht mehr als 18°C auf nicht mehr als 18°C auch bei Nullstellung des Thermostats in zugedrehtem Zustand steigt. Die Parteien hätten zwar keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen. Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Verbrauch geeignete Zustand durch den vereinbarten Nutzungszweck, hier die Nutzung als Wohnung, bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Ein üblicher Standard sei, dass der Mieter während der Heizperiode zumindest in einem der Räume mit zumutbaren Mitteln Innentemperaturen herbeiführen kann, die einen angenehmen Schlaf ermöglichen. Dabei soll es möglich sein, dass eine Innentemperatur von 18°C nicht überstiegen wird. Dies sei aber in dem Balkonzimmer der Fall. Dass es sich um einen Plattenbau handele, sei hier ohne Bedeutung. Der Mietvertrag war im Jahr 2009 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt durfte man als Mieter erwarten, dass auch in einem Plattenbau ein solcher Standard erreicht wird. Ob dies für Altmieter von Plattenbauten ebenfalls gilt, ließ die Kammer offen. Da nur in einem Raum eine Temperatur von weniger als 18°C erreicht werden muss, besteht kein Mängelbeseitigungsanspruch, auch im Wohnzimmer geringere Temperaturen erreichen zu können.

Praxistipp: Das Gericht hat dem Vermieter allein aufgelegt, den Mangel der zu hohen Innentemperaturen auch bei Nullstellung des Thermostats in zugedrehtem Zustand zu beseitigen. Der Mieter hatte ursprünglich das Klageziel verfolgt, dass eine Regulierung der Wärmeabgabe durch Thermostat möglich sein soll. Dies kann der Mieter aber nicht verlangen. Beispielsweise stellt es nach bisheriger Rechtsprechung keinen Mangel der Mietsache dar, wenn sich ein Heizkörper nicht regeln, sondern allein ein- und ausschalten lässt.

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