Wie schätzt man den Wert eines Kunstwerks?

26.05.2014, Autor: Herr Nima Armin Daryai / Lesedauer ca. 2 Min. (290 mal gelesen)
In einem Beschluss vom 28.01.2014 setzt sich das OLG Brandenburg mit der Frage auseinander, welche Angaben und Informationen notwendig sind, um den Wert eines Kunstwerks schätzen zu können.

In einem sofortigen Beschwerdeverfahren wegen abgewiesener Prozesskostenhilfe musste sich das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 28.01.2014 - 6 W 148/13) mit der Frage befassen, wie der Wert von Kunstwerken zu ermitteln ist.

Eine Künstlerin hatte 36 ihrer Werke in einer angemieteten Halle gelagert. Die Halle wurde auch noch von anderen Mietern genutzt. Bei Reinigungsarbeiten einer dieser Mieter wurden die Werke irreparabel beschädigt.

Unstreitig steht der Künstlerin zunächst einmal ein Schadensersatzanspruch aus Garantiehaftung zu (§ 563 a Abs. 1 BGB). Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vermieter, ohne dass ein Verschulden geprüft wird, für Schäden, die dem Mieter wegen Mängeln entstehen, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren.

Probleme bereitete allerdings die Wertermittlung der Kunstwerke. Das Landgericht hatte wegen der nach seiner Ansicht mangelhaften Angaben den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss die Künstlerin nicht allein darlegen, welche Verkaufserlöse für welche ihrer Bilder sie in den zurückliegenden Jahren erzielt hat. Darüber hinaus soll sie auch noch die beschädigten Bilder individualisieren, das heißt für diese Bilder Lichtbilder oder Abbilder aus Ausstellungskatalogen vorlegen, die diese im unbeschädigten Zustand zeigen. Nach Ansicht des OLG Brandenburgs soll ohne eine solche Individualisierung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Preisermittlung nicht in Betracht kommen.

Um diesen hohen Anforderungen an eine Substantiierung zu genügen, wird man als Mieter in Zukunft von Mietgegenständen, die für einen von herausragender Bedeutung sind, Lichtbilder fertigen müssen, beziehungsweise hierauf bezogene Dokumente sammeln.

Vermietern muss weiterhin dringend angeraten werden, die gesetzliche Garantiehaftung in den Mietverträgen auszuschließen. Dies ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich. Allerdings muss streng darauf geachtet werden, dass dieser erlaubte Ausschluss nicht durch Vermengung mit anderen, im Zweifelsfall unzulässigen, Haftungsausschlüssen unwirksam wird. Die zwischen den Parteien vereinbarte Miete betrug 200,00 EUR. Durch die Künstlerin wurde ein Wert ihres Werkes von 40.000,00 EUR behauptet. Auch wenn der Mangel bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorlag, ist dieser erst durch die von dem Vermieter nicht zu verantwortenden Reinigungsarbeiten der Mitmieterin zum Tragen gekommen. Hier besteht also für Vermieter, die die Garantiehaftung nicht im Mietvertrag ausgeschlossen haben, ein sehr erhebliches Haftungsrisiko.

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