Zusätzliche Anmietung eines Kellers bedarf der Schriftform

08.09.2016, Autor: Herr Nima Armin Daryai / Lesedauer ca. 2 Min. (173 mal gelesen)
Mit Urteil vom 27.04.2016 hat das OLG Frankfurt am Main der Klage eines Vermieters auf Räumung stattgegeben.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2016 – 2 U 9/16

Der Ausgangsstreit: Die Parteien waren über einen Mietvertrag aus dem Jahr 2006 über Gewerberäume miteinander verbunden. Nach Abschluss des Mietvertrages einigten sich die Parteien darauf, dass der Mieterin auch noch der Keller zur Nutzung überlassen werde. Eine gesonderte Miete wurde hierfür nicht vereinbart. Die Vermieterin sprach der Mieterin mit Schreiben vom 24.09.2012 sowie 22.12.2014 die Kündigung des Mietvertrages aus. Das Landgericht hatte die Mieterin zur Räumung und Herausgabe verurteilt.

Die Entscheidung:
Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Der Mietvertrag war nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich kündbar, da er infolge der zusätzlichen Anmietung eines Kellerraums die gesetzliche Schriftform nicht mehr wahrte. Durch die mündliche Vereinbarung, dass die Mieterin auch eine bestimmte Kellerfläche nutzen könne, ergaben sich nicht mehr alle wesentlichen Vereinbarungen der Parteien hinreichend bestimmbar aus der Vertragsurkunde. Dass die Vermietung des Kellerraums für beide Vertragsparteien wesentlich ist, ergebe sich bereits daraus, dass die Mieterin eingeräumt hatte, sie hätte den Gewerberaum ohne eine Vermietung der Kellerräume nicht angemietet.

Praxistipp: Im Gewerberaummietrecht werden Mietverträge regelmäßig befristet abgeschlossen, da ansonsten beide Parteien ohne jeden Grund das Mietverhältnis mit einer Frist von sechs bis neun Monaten kündigen können. Die Vereinbarung einer bestimmten Mietzeit dient häufig dazu, Investitionen in das Mietobjekt planbar zu machen. Wird die gesetzliche Schriftform für Mietverträge, die für länger als ein Jahr befristet sind, nicht eingehalten, verbleibt es aber bei der Möglichkeit zur einfachen ordentlichen Kündigung (§ 550 BGB). Aus diesem Grund sollte man, wenn man Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses hat, peinlich genau darauf achten, dass sämtliche wesentliche Bestandteile eines Mietvertrages in der Mietvertragsurkunde oder den Nachtragsurkunden enthalten sind.

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