Abfindung trotz Verzicht auf Kündigungsschutzklage ?
05.09.2008, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 2 Min. (3662 mal gelesen)
Nur wenn die Schriftform gewahrt wird, ist der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wirksam.
Beschäftigt ein Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter, so haben diese in der Regel Kündigungsschutz und die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung muss sich an den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes orientieren und unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Der Arbeitgeber muss im Streitfall also nachweisen, dass der Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen weggefallen ist und gerade der betroffene Arbeitnehmer im Vergleich mit den anderen im Unternehmen tätigen Mitarbeitern sozial weniger schutzwürdig ist. Kann der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht führen, so ist die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam und der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Aufgrund dessen verständigen sich dann in vielen Fällen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht auf die Zahlung einer Abfindung, die zwischen einem Viertel bis zu einem Halb des monatlichen Bruttoverdienstes pro Beschäftigungsjahr betragen kann, je nachdem wie hoch die Erfolgsaussichten für die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers sind.
Um das Risiko eines solchen Rechtsstreites zu vermeiden, versuchen viele Arbeitgeber den Mitarbeiter zu veranlassen, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten. Vielfach wird dabei jedoch versucht, den Arbeitnehmer bei Aushändigung des Kündigungsschreibens zu überrumpeln, um ihn zum Klageverzicht und damit zum Verzicht auf eine Abfindung zu bewegen. Auch in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Zusatz in dem Kündigungsschreiben angefügt, mit welchem der Mitarbeiter nicht nur den Erhalt der Kündigung bestätigte, sondern zugleich auch den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterschrieb.
Mit seiner Entscheidung 2 AZR 208/06 hat das BAG klargestellt, dass derartige Verzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung erklärt werden, als sogenannte Auflösungsverträge im Sinne des § 623 BGB anzusehen seien, mit der Folge, dass diese Erklärungen nur dann wirksam sind, wenn sie dem Schriftformerfordernis Genüge leisten.
Die Schriftform im Sinne des § 126 BGB ist jedoch nur gewahrt, wenn die Vereinbarung von beiden Vertragsparteien unterschrieben wird. Vorliegend war zwar die Kündigung vom Arbeitgeber unterzeichnet worden, der danach angeführte Zusatz, der den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage enthielt, war jedoch lediglich vom Arbeitnehmer unterzeichnet worden.
Die Schriftform verlangt jedoch, dass der gesamte Text der Vereinbarung durch die Unterschriften der Vertragsparteien räumlich abgeschlossen wird, so dass es nicht ausreichend ist, wenn lediglich der Arbeitnehmer diesen Klageverzicht unterschreibt.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung, unterlag die Kündigung der gerichtlichen Nachprüfung und der Arbeitnehmer konnte seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung dennoch geltend machen.
Beschäftigt ein Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter, so haben diese in der Regel Kündigungsschutz und die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung muss sich an den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes orientieren und unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Der Arbeitgeber muss im Streitfall also nachweisen, dass der Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen weggefallen ist und gerade der betroffene Arbeitnehmer im Vergleich mit den anderen im Unternehmen tätigen Mitarbeitern sozial weniger schutzwürdig ist. Kann der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht führen, so ist die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam und der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Aufgrund dessen verständigen sich dann in vielen Fällen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht auf die Zahlung einer Abfindung, die zwischen einem Viertel bis zu einem Halb des monatlichen Bruttoverdienstes pro Beschäftigungsjahr betragen kann, je nachdem wie hoch die Erfolgsaussichten für die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers sind.
Um das Risiko eines solchen Rechtsstreites zu vermeiden, versuchen viele Arbeitgeber den Mitarbeiter zu veranlassen, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten. Vielfach wird dabei jedoch versucht, den Arbeitnehmer bei Aushändigung des Kündigungsschreibens zu überrumpeln, um ihn zum Klageverzicht und damit zum Verzicht auf eine Abfindung zu bewegen. Auch in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Zusatz in dem Kündigungsschreiben angefügt, mit welchem der Mitarbeiter nicht nur den Erhalt der Kündigung bestätigte, sondern zugleich auch den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterschrieb.
Mit seiner Entscheidung 2 AZR 208/06 hat das BAG klargestellt, dass derartige Verzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung erklärt werden, als sogenannte Auflösungsverträge im Sinne des § 623 BGB anzusehen seien, mit der Folge, dass diese Erklärungen nur dann wirksam sind, wenn sie dem Schriftformerfordernis Genüge leisten.
Die Schriftform im Sinne des § 126 BGB ist jedoch nur gewahrt, wenn die Vereinbarung von beiden Vertragsparteien unterschrieben wird. Vorliegend war zwar die Kündigung vom Arbeitgeber unterzeichnet worden, der danach angeführte Zusatz, der den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage enthielt, war jedoch lediglich vom Arbeitnehmer unterzeichnet worden.
Die Schriftform verlangt jedoch, dass der gesamte Text der Vereinbarung durch die Unterschriften der Vertragsparteien räumlich abgeschlossen wird, so dass es nicht ausreichend ist, wenn lediglich der Arbeitnehmer diesen Klageverzicht unterschreibt.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung, unterlag die Kündigung der gerichtlichen Nachprüfung und der Arbeitnehmer konnte seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung dennoch geltend machen.