Eigenbedarfskündigung und Anbietepflicht
18.01.2017, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 2 Min. (192 mal gelesen)
Eigenbedarfskündigung wird nicht mehr unwirksam, wenn Vermieter anderweitigen Wohnraum dem Mieter nicht anbietet.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob der Vermieter nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung dem gekündigten Mieter während der Kündigungsfrist frei werdenden anderweitigen Wohnraum im Hause anbieten muss und welche Rechtsfolgen sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergeben.
Bislang war es in der Rechtsprechung so, dass der Vermieter aus Treu und Glauben verpflichtet war, nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung dem gekündigten Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist andere freiwerdende Wohnungen im Hause anzubieten. Tat der Vermieter dies nicht, war die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung unwirksam und der Mieter nicht zur Räumung verpflichtet.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung revidiert und entschieden, dass die unterlassene Anbietung einer im Kündigungszeitraum frei werdenden anderweitigen Wohnung nicht zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung führt.
Zwar ist der Vermieter nach wie vor verpflichtet, die Folgen einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Mieter so gering wie möglich zu halten, da die Wohnung für den Mieter ein hohes Gut darstellt und auch das Besitzrecht des Mieters den Schutz der Verfassung für sich beanspruchen kann. Dazu zählt auch die Verpflichtung, anderweitigen Wohnraum im Hause oder in der gleichen Wohnanlage dem Mieter während des Laufs der Kündigungsfrist anzubieten.
Die Verletzung dieser Anbietpflicht führt aber nicht mehr dazu, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam wird, sondern sie hat lediglich Schadensersatzansprüche des betroffenen Mieters zur Folge wie immer, wenn eine Vertragspartei sich aus dem Vertrag ergebende Nebenpflichten verletzt. Der Mieter hat daher allenfalls einen Anspruch auf Zahlung der aufgewendeten Umzugs- oder Maklerkosten oder der gegebenenfalls höheren Miete für die neu angemietete Wohnung.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob der Vermieter nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung dem gekündigten Mieter während der Kündigungsfrist frei werdenden anderweitigen Wohnraum im Hause anbieten muss und welche Rechtsfolgen sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergeben.
Bislang war es in der Rechtsprechung so, dass der Vermieter aus Treu und Glauben verpflichtet war, nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung dem gekündigten Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist andere freiwerdende Wohnungen im Hause anzubieten. Tat der Vermieter dies nicht, war die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung unwirksam und der Mieter nicht zur Räumung verpflichtet.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung revidiert und entschieden, dass die unterlassene Anbietung einer im Kündigungszeitraum frei werdenden anderweitigen Wohnung nicht zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung führt.
Zwar ist der Vermieter nach wie vor verpflichtet, die Folgen einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Mieter so gering wie möglich zu halten, da die Wohnung für den Mieter ein hohes Gut darstellt und auch das Besitzrecht des Mieters den Schutz der Verfassung für sich beanspruchen kann. Dazu zählt auch die Verpflichtung, anderweitigen Wohnraum im Hause oder in der gleichen Wohnanlage dem Mieter während des Laufs der Kündigungsfrist anzubieten.
Die Verletzung dieser Anbietpflicht führt aber nicht mehr dazu, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam wird, sondern sie hat lediglich Schadensersatzansprüche des betroffenen Mieters zur Folge wie immer, wenn eine Vertragspartei sich aus dem Vertrag ergebende Nebenpflichten verletzt. Der Mieter hat daher allenfalls einen Anspruch auf Zahlung der aufgewendeten Umzugs- oder Maklerkosten oder der gegebenenfalls höheren Miete für die neu angemietete Wohnung.