Mehr Netto vom Brutto oder die Folgen der Schwarzgeldabrede
16.07.2010, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 2 Min. (3636 mal gelesen)
Kein Nettolohnanspruch des Arbeitnehmers ohne ausdrückliche Vereinbarung. Auch bei Schwarzarbeit schuldet der Arbeitgeber den Lohn nur als Bruttobetrag.
Zumeist vereinbaren die Parteien eines Arbeitsvertrages die Zahlung eines Bruttoentgelts. In diesem Fall behält der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer den von ihm zu tragenden Anteil an der Lohnsteuer sowie zur Sozialversicherung ein und führt diese Beträge ab.
In dem vom Bundesarbeitsgericht unter dem 17.03.2010 entschiedenen Fall, hatten jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer lediglich auf 400,00 € Basis als Geringfügigbeschäftigter bezahlt werden soll, tatsächlich jedoch vollschichtig also regelmäßig 40 Stunden die Woche arbeitet. Dafür zahlte der Arbeitgeber einen weiteren Betrag von monatlich 900,00 € ohne jedoch hierfür Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Während der letzten beiden Monate des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der Arbeitgeber dann keinen Lohn mehr, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung eines Nettolohnes von 1.300,00 € netto pro Monat erhob. Der Arbeitgeber erkannte daraufhin den Lohn von 1.300,00 € brutto an und erbrachte auch die entsprechenden Leistungen an die Sozialversicherungsträger. Das Bundesarbeitsgericht folgte der Rechtsauffassung des Arbeitgebers, wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Arbeitnehmer geforderten Betrag in Höhe von 1.300,00 € als Nettobetrag zu zahlen. Denn die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die monatliche Zahlung von weiteren 900,00 € stellte eine Schwarzabrede dar. Sinn und Zweck dieser Abrede ist es ja gerade, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber. Es fehle daher, so das Bundesarbeitsgericht, an einer Vereinbarung der Parteien, dass ein Betrag in Höhe von 1.300,00 € netto an den Arbeitnehmer auszuzahlen sei.
Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts konnte sich die Arbeitnehmerin auch nicht auf die Regelung in § 14 Abs. 2 SGB IV stützen, wonach immer dann ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, weil mithin die Arbeitnehmer schwarz arbeitet. Diese Vorschrift beziehe sich lediglich auf das Sozialversicherungsrecht, regelt jedoch nicht das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Fehlt es daher an einer eindeutigen Vereinbarung, dass ein Nettolohn geschuldet ist, verbleibt es bei der grundsätzlichen Regelung, wonach lediglich Anspruch auf einen Bruttolohn besteht, von dem dann die entsprechenden Abzüge für Lohnsteuer und Sozialbeiträge vorzunehmen sind.
Der Fall veranschaulicht eindringlich, dass jedem Arbeitnehmer nur empfohlen werden kann, sich nicht auf derartige Schwarzgeldzahlungen einzulassen. Denn hierbei zahlt der Arbeitnehmer nur drauf. Denn weil während des Arbeitsverhältnisses nur geringe Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgeführt werden, können auch nur diese geringen Beiträge bei der späteren Berechnung der Versicherungsleistung ( Arbeitslosen- und Krankengeld sowie bei der Rente) berücksichtigt werden mit der Folge, das auch diese Leistungen nur in geringerer Höhe dann gewährt werden können.
Zumeist vereinbaren die Parteien eines Arbeitsvertrages die Zahlung eines Bruttoentgelts. In diesem Fall behält der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer den von ihm zu tragenden Anteil an der Lohnsteuer sowie zur Sozialversicherung ein und führt diese Beträge ab.
In dem vom Bundesarbeitsgericht unter dem 17.03.2010 entschiedenen Fall, hatten jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer lediglich auf 400,00 € Basis als Geringfügigbeschäftigter bezahlt werden soll, tatsächlich jedoch vollschichtig also regelmäßig 40 Stunden die Woche arbeitet. Dafür zahlte der Arbeitgeber einen weiteren Betrag von monatlich 900,00 € ohne jedoch hierfür Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Während der letzten beiden Monate des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der Arbeitgeber dann keinen Lohn mehr, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung eines Nettolohnes von 1.300,00 € netto pro Monat erhob. Der Arbeitgeber erkannte daraufhin den Lohn von 1.300,00 € brutto an und erbrachte auch die entsprechenden Leistungen an die Sozialversicherungsträger. Das Bundesarbeitsgericht folgte der Rechtsauffassung des Arbeitgebers, wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Arbeitnehmer geforderten Betrag in Höhe von 1.300,00 € als Nettobetrag zu zahlen. Denn die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die monatliche Zahlung von weiteren 900,00 € stellte eine Schwarzabrede dar. Sinn und Zweck dieser Abrede ist es ja gerade, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber. Es fehle daher, so das Bundesarbeitsgericht, an einer Vereinbarung der Parteien, dass ein Betrag in Höhe von 1.300,00 € netto an den Arbeitnehmer auszuzahlen sei.
Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts konnte sich die Arbeitnehmerin auch nicht auf die Regelung in § 14 Abs. 2 SGB IV stützen, wonach immer dann ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, weil mithin die Arbeitnehmer schwarz arbeitet. Diese Vorschrift beziehe sich lediglich auf das Sozialversicherungsrecht, regelt jedoch nicht das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Fehlt es daher an einer eindeutigen Vereinbarung, dass ein Nettolohn geschuldet ist, verbleibt es bei der grundsätzlichen Regelung, wonach lediglich Anspruch auf einen Bruttolohn besteht, von dem dann die entsprechenden Abzüge für Lohnsteuer und Sozialbeiträge vorzunehmen sind.
Der Fall veranschaulicht eindringlich, dass jedem Arbeitnehmer nur empfohlen werden kann, sich nicht auf derartige Schwarzgeldzahlungen einzulassen. Denn hierbei zahlt der Arbeitnehmer nur drauf. Denn weil während des Arbeitsverhältnisses nur geringe Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgeführt werden, können auch nur diese geringen Beiträge bei der späteren Berechnung der Versicherungsleistung ( Arbeitslosen- und Krankengeld sowie bei der Rente) berücksichtigt werden mit der Folge, das auch diese Leistungen nur in geringerer Höhe dann gewährt werden können.