Untervermietung nicht unbegrenzt
31.07.2017, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 1 Min. (164 mal gelesen)
Kein Anspruch auf Untervermietung bei fehlendem oder entfallenem Selbstnutzungswunsch
In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landgerichtes Berlin vom Februar 2017 wurde den Mietern der Anspruch auf Untervermietung versagt, wenn die Absicht der Mieter, in die gemietete Wohnung zurückzukehren nur noch vorgeschoben ist und der Mieter die Wohnung nur dauerhafte für sich "vorhalten" will. Dies sei mit der Sozial- und Rechtsordnung nicht zu vertreten, so dass dann kein Anspruch auf Untervermietung der Wohnung mehr bestehe. In dem konkreten Fall hatte einer der Mieter seinen Hauptwohnsitz in Westdeutschland, der andere in der Schweiz, und die Wohnung war seit Mai 2014 untervermietet.
Auch in einer weiteren Entscheidung vom März 2017 bestätigte das Landgericht diese Entscheidung und hielt den Widerruf einer Untermieterlaubnis nach 15 Jahren für gerechtfertigt, wenn Rückzugszeitpunkt sowie Rückzugsabsicht des Mieters nicht ersichtlich sind. Dann überwiege das Interesse des Vermieters, am Erhalt der Verfügungsgewalt über die Wohnung. Im entschiedenen Fall wurde die vor 15 Jahren unbefristet erteilte Untervermietungserlaubnis widerrufen, obwohl ein entsprechender Vorbehalt bei Erteilung der Untermieterlaubnis nicht vereinbart worden war. Das Landgericht sah es jedoch als wichtigen Grund an, dass der Mieter bereits vor über 15 Jahren ausgezogen sei und er redlicherweise nicht davon ausgehen durfte, dass die erteilte Erlaubnis in zeitlicher Hinsicht gänzlich unbeschränkt von der tatsächlichen Nutzung der Mietsache durch den Mieter erteilt wurde.
In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landgerichtes Berlin vom Februar 2017 wurde den Mietern der Anspruch auf Untervermietung versagt, wenn die Absicht der Mieter, in die gemietete Wohnung zurückzukehren nur noch vorgeschoben ist und der Mieter die Wohnung nur dauerhafte für sich "vorhalten" will. Dies sei mit der Sozial- und Rechtsordnung nicht zu vertreten, so dass dann kein Anspruch auf Untervermietung der Wohnung mehr bestehe. In dem konkreten Fall hatte einer der Mieter seinen Hauptwohnsitz in Westdeutschland, der andere in der Schweiz, und die Wohnung war seit Mai 2014 untervermietet.
Auch in einer weiteren Entscheidung vom März 2017 bestätigte das Landgericht diese Entscheidung und hielt den Widerruf einer Untermieterlaubnis nach 15 Jahren für gerechtfertigt, wenn Rückzugszeitpunkt sowie Rückzugsabsicht des Mieters nicht ersichtlich sind. Dann überwiege das Interesse des Vermieters, am Erhalt der Verfügungsgewalt über die Wohnung. Im entschiedenen Fall wurde die vor 15 Jahren unbefristet erteilte Untervermietungserlaubnis widerrufen, obwohl ein entsprechender Vorbehalt bei Erteilung der Untermieterlaubnis nicht vereinbart worden war. Das Landgericht sah es jedoch als wichtigen Grund an, dass der Mieter bereits vor über 15 Jahren ausgezogen sei und er redlicherweise nicht davon ausgehen durfte, dass die erteilte Erlaubnis in zeitlicher Hinsicht gänzlich unbeschränkt von der tatsächlichen Nutzung der Mietsache durch den Mieter erteilt wurde.