Vorsicht vor der Unterschrift
21.03.2013, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 1 Min. (916 mal gelesen)
Wer etwas unterschreibt muss auch damit rechnen, dass er dann dafür einstehen muss, unabhängig davon, ob er sich der Tragweite seiner Handlung bei Unterschriftsleistung bewusst war oder nicht.
Man sollte sich immer bewusst sein, dass die eigene Unterschrift unter ein Vertragswerk auch rechtliche Konsequenzen haben kann. Dies musste kürzlich auch ein Vereinsmitglied eines Hundesportvereins am eigenen Leibe erfahren, der obwohl gar nicht dem Vorstand des Vereins angehörend, den Mietvertrag über eine Hundeauslauffläche für den Verein unterzeichnete. Dabei half es ich auch nicht, dass er bereits gut drei Jahre vor Beendigung des Mietverhältnisses aus dem Verein ausgeschieden war. Trotzdem wurde er zur Zahlung der offenen Mieten in Höhe von immerhin gut 2500 € verurteilt.
Denn das Amtsgericht Charlottenburg und mit ihm das Landgericht Berlin vertraten übereinstimmend die Auffassung, dass gemäß § 54 BGB, der auf das Handeln für den Verein abstellt, derjenige haftet, der den Mietvertrag unterzeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die handelnden Personen Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind. Es ist auch vollkommen unerheblich, ob der Handelnde zur Vertretung des Vereins berechtigt war oder nicht. Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 54 S. 2 BGB ist es ausdrücklich, dem Vertragspartner eines Vereins das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich zu machen, weil das Vereinsvermögen, zu dessen Aufbringung und Unterhaltung der Verein gesetzlich nicht verpflichtet ist, hier keinen ausreichenden Schutz gewährt.
Daher sollte man sich stets der Konsequenzen seiner Unterschrift bewusst sein, da es nur ein schwacher Trost sein dürfte, dass der Handelnden gegenüber dem Verein Rückgriff nehmen kann. Denn im hier entschiedenen Rechtsstreit hatte sich der Verein bereits aufgelöst, so dass es durchaus fraglich ist, ob und inwieweit hier das Vereinsmitglied nun Rückgriff nehmen kann.
Man sollte sich immer bewusst sein, dass die eigene Unterschrift unter ein Vertragswerk auch rechtliche Konsequenzen haben kann. Dies musste kürzlich auch ein Vereinsmitglied eines Hundesportvereins am eigenen Leibe erfahren, der obwohl gar nicht dem Vorstand des Vereins angehörend, den Mietvertrag über eine Hundeauslauffläche für den Verein unterzeichnete. Dabei half es ich auch nicht, dass er bereits gut drei Jahre vor Beendigung des Mietverhältnisses aus dem Verein ausgeschieden war. Trotzdem wurde er zur Zahlung der offenen Mieten in Höhe von immerhin gut 2500 € verurteilt.
Denn das Amtsgericht Charlottenburg und mit ihm das Landgericht Berlin vertraten übereinstimmend die Auffassung, dass gemäß § 54 BGB, der auf das Handeln für den Verein abstellt, derjenige haftet, der den Mietvertrag unterzeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die handelnden Personen Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind. Es ist auch vollkommen unerheblich, ob der Handelnde zur Vertretung des Vereins berechtigt war oder nicht. Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 54 S. 2 BGB ist es ausdrücklich, dem Vertragspartner eines Vereins das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich zu machen, weil das Vereinsvermögen, zu dessen Aufbringung und Unterhaltung der Verein gesetzlich nicht verpflichtet ist, hier keinen ausreichenden Schutz gewährt.
Daher sollte man sich stets der Konsequenzen seiner Unterschrift bewusst sein, da es nur ein schwacher Trost sein dürfte, dass der Handelnden gegenüber dem Verein Rückgriff nehmen kann. Denn im hier entschiedenen Rechtsstreit hatte sich der Verein bereits aufgelöst, so dass es durchaus fraglich ist, ob und inwieweit hier das Vereinsmitglied nun Rückgriff nehmen kann.