Sind Abweichung von den Plänen zulässig?

01.03.2016, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 2 Min. (224 mal gelesen)
Der Anspruch jedes Eigentümers auf ordnungsgemäße Errichtung der Wohnanlage entsprechend den Aufteilungsplänen kann nich verjähren.

Erneut hat der BGH im Rahmen einer Entscheidung wichtige Fragen der Wohnungseigentümergemeinschaft geklärt. Mit Urteil vom 20.11.2015 hat der BGH bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, dass die Wohnungseigentumsanlage so hergestellt wird, wie  Sie nach der Teilungserklärung und dem dort in Bezug genommenen Aufteilungsplan errichtet werden sollte. Ein solcher Anspruch, so der BGH, würde auch nicht der Verjährung unterliegen.

In dem betreffenden Fall bestand die Wohnungseigentumsanlage bereits seit 30 Jahren, als dem Erwerber einer Wohnung auffiel, dass sein Kellerraum kleiner war, als im Aufteilungsplan angegeben. Hintergrund war der Umstand, dass bei Errichtung des Objektes von den der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauplänen abgewichen wurde und dann bei der späteren Schaffung von Wohnungseigentum keine neuen Pläne angefertigt wurden, sondern man hier einfach die Pläne übernahm, die der Baugenehmigung zu Grunde lagen.

Entgegen umfangreichen Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hat nun der BGH entschieden, dass einzig und alleine maßgeblich für die Frage, wie die Wohnungseigentumsanlage zu errichten ist, auf die sich aus den Aufteilungsplänen ergebenden Zeichnungen abzustellen sei. Auch wenn der planwidrige Zustand lange Jahre geduldet und bekannt war, steht die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nicht im Ermessen der Wohnungseigentümer. Diese können nicht mit Mehrheitsbeschluss die planwidrige Herstellung des Gemeinschaftseigentums anerkennen oder entsprechende Ansprüche eines Wohnungseigentümers verhindern. Derartige Beschlüsse würden nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, sind daher anfechtbar und können vom Gericht ersetzt werden.

Den betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften kann nur empfohlen werden, durch einvernehmliche Anpassung des Aufteilungsplans die Pläne dem tatsächlichen Bautenzustand anzupassen, d.h. alle Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen dem zustimmen, um zu verhindern, dass zukünftig ein Erwerber oder ein Wohnungseigentümer Ansprüche geltend macht.

 

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