Betriebskosten und Eigenleistungen des Vermieters
27.12.2012, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 1 Min. (1653 mal gelesen)
Der Vermieter kann von ihm selbst durchgeführte Arbeiten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages einer Fremdfirma auf den Mieter umlegen.
Grundsätzlich ist anerkannt, dass auch der Vermieter, der selbst Leistungen erbringt, wie beispielsweise den Winterdienst oder die Gartenpflege, diese Kosten auch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen kann. Nachdem die Instanzengerichte hier immer besonders kritisch den Arbeitszeitaufwand des Vermieters gesehen haben und diesen vor kaum zu lösenden Beweisschwierigkeiten gestellt haben, denn wie wollte der Vermieter, der die Arbeiten in der Regel allein ausgeführt hat, beweisen, dass er tatsächlich in dem in Rechnung gestellten Stundenaufwand tätig war, hat der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 14.11.2012 -VIII ZR 41/12- vermieterfreundlich entschieden, dass dieser berechtigt ist, die fiktiven Kosten eines Drittunternehmens ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer umzulegen.
Es kommt also gar nicht darauf an, ob der Vermieter selbst tätig wird, oder durch eigenes Personal die Leistungen erbringt, sondern der Vermieter ist berechtigt, die Nebenkosten in die Betriebskostenabrechnung einzustellen, die bei Beauftragung durch ein Drittunternehmen entstanden wären. Lediglich die Mehrwertsteuer kann hier nicht berücksichtigt werden, da diese ja auch tatsächlich nicht angefallen ist. Damit dürfte gerade für kleinere Vermieter der lästige Aufwand entfallen, die tage- und stundenweisen Tätigkeiten rechtssicher zu dokumentieren.
Vielmehr hat nunmehr der Vermieter die Möglichkeit, durch Vorlage eines konkreten Leistungsverzeichnisses und die Einholung darauf basierender Kostenvoranschläge die darin ausgewiesenen Beträge im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umzulegen. Vorsorglich sollte auch hier der jeweils günstigste Kostenvoranschlag genommen werden, um den Streit darüber zu vermeiden, ob die Kosten ortsüblich und angemessen sind.
Grundsätzlich ist anerkannt, dass auch der Vermieter, der selbst Leistungen erbringt, wie beispielsweise den Winterdienst oder die Gartenpflege, diese Kosten auch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen kann. Nachdem die Instanzengerichte hier immer besonders kritisch den Arbeitszeitaufwand des Vermieters gesehen haben und diesen vor kaum zu lösenden Beweisschwierigkeiten gestellt haben, denn wie wollte der Vermieter, der die Arbeiten in der Regel allein ausgeführt hat, beweisen, dass er tatsächlich in dem in Rechnung gestellten Stundenaufwand tätig war, hat der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 14.11.2012 -VIII ZR 41/12- vermieterfreundlich entschieden, dass dieser berechtigt ist, die fiktiven Kosten eines Drittunternehmens ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer umzulegen.
Es kommt also gar nicht darauf an, ob der Vermieter selbst tätig wird, oder durch eigenes Personal die Leistungen erbringt, sondern der Vermieter ist berechtigt, die Nebenkosten in die Betriebskostenabrechnung einzustellen, die bei Beauftragung durch ein Drittunternehmen entstanden wären. Lediglich die Mehrwertsteuer kann hier nicht berücksichtigt werden, da diese ja auch tatsächlich nicht angefallen ist. Damit dürfte gerade für kleinere Vermieter der lästige Aufwand entfallen, die tage- und stundenweisen Tätigkeiten rechtssicher zu dokumentieren.
Vielmehr hat nunmehr der Vermieter die Möglichkeit, durch Vorlage eines konkreten Leistungsverzeichnisses und die Einholung darauf basierender Kostenvoranschläge die darin ausgewiesenen Beträge im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umzulegen. Vorsorglich sollte auch hier der jeweils günstigste Kostenvoranschlag genommen werden, um den Streit darüber zu vermeiden, ob die Kosten ortsüblich und angemessen sind.