BGH erleichtert Modernisierung
06.12.2011, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 2 Min. (2123 mal gelesen)
BGH reduziert Anforderung an Modernisierungsankündigung
Mit der Entscheidung vom 28.09.2011 VIII ZR 242/10 hat sich der BGH gegen die zumeist pingelige Rechtsprechung der Instanzengerichte gewandt, die übertriebene Anforderung an den Inhalt einer solchen Ankündigung gestellt haben. Nach der vielfach vertretenen Auffassung sollte der Vermieter beispielsweise bei Heizungs- und Elektroarbeiten angegeben, wo genau in welcher Höhe und mit welcher Entfernung von der Wand ein Heizkörper mit welcher Größe angebaut wird und in welchem Abstand von der Wand und vom Fußboden die Heizleitungen verlaufen, wo entsprechende Wanddurchbrüche angebracht werden etc. Immer wieder wurden von den Amtsgerichten Modernisierungsankündigungen für unwirksam erachtet, die die durchzuführenden Modernisierungsarbeiten lediglich ungefähr und stichwortartig beschrieben. Dem ist jetzt der BGH endlich entgegen getreten und hat ausdrücklich in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass es der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht gebietet, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede mögliche Auswirkung mitgeteilt wird. Sinn und Zweck der Modernisierungsankündigung sei es lediglich, dem Mieter mitzuteilen, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, um ihn eben eine zureichende Kenntnis davon zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Modernisierungsmaßnahmen verändert werden soll und wie sich diese Maßnahmen künftig auf die Nutzung der Wohnung und die zu zahlende Miete auswirkt. Die Ankündigung soll also den Mieter lediglich eine sachgerechte Beurteilung seiner Rechtsposition ermöglichen, ob er die Maßnahmen dulden will oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Die Anforderungen dürfen nicht so hoch geschraubt werden, dass dadurch die dem Vermieter gesetzlich eingeräumte Befugnis, seine Wohnung zu modernisieren, eingeschränkt wird. Es sei daher nicht erforderlich, jede einzelne Maßnahme bis ins Detail anzukündigen. Unter Hinweis auf diese Entscheidung des BGH sollte es dem Vermieter nunmehr leichter als bisher möglich sein, seinen Modernisierungswunsch durchzusetzen.
Mit der Entscheidung vom 28.09.2011 VIII ZR 242/10 hat sich der BGH gegen die zumeist pingelige Rechtsprechung der Instanzengerichte gewandt, die übertriebene Anforderung an den Inhalt einer solchen Ankündigung gestellt haben. Nach der vielfach vertretenen Auffassung sollte der Vermieter beispielsweise bei Heizungs- und Elektroarbeiten angegeben, wo genau in welcher Höhe und mit welcher Entfernung von der Wand ein Heizkörper mit welcher Größe angebaut wird und in welchem Abstand von der Wand und vom Fußboden die Heizleitungen verlaufen, wo entsprechende Wanddurchbrüche angebracht werden etc. Immer wieder wurden von den Amtsgerichten Modernisierungsankündigungen für unwirksam erachtet, die die durchzuführenden Modernisierungsarbeiten lediglich ungefähr und stichwortartig beschrieben. Dem ist jetzt der BGH endlich entgegen getreten und hat ausdrücklich in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass es der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht gebietet, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede mögliche Auswirkung mitgeteilt wird. Sinn und Zweck der Modernisierungsankündigung sei es lediglich, dem Mieter mitzuteilen, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, um ihn eben eine zureichende Kenntnis davon zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Modernisierungsmaßnahmen verändert werden soll und wie sich diese Maßnahmen künftig auf die Nutzung der Wohnung und die zu zahlende Miete auswirkt. Die Ankündigung soll also den Mieter lediglich eine sachgerechte Beurteilung seiner Rechtsposition ermöglichen, ob er die Maßnahmen dulden will oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Die Anforderungen dürfen nicht so hoch geschraubt werden, dass dadurch die dem Vermieter gesetzlich eingeräumte Befugnis, seine Wohnung zu modernisieren, eingeschränkt wird. Es sei daher nicht erforderlich, jede einzelne Maßnahme bis ins Detail anzukündigen. Unter Hinweis auf diese Entscheidung des BGH sollte es dem Vermieter nunmehr leichter als bisher möglich sein, seinen Modernisierungswunsch durchzusetzen.