Geld zurück vom Vermieter
23.06.2009, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 2 Min. (2902 mal gelesen)
Bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln kann der Mieter die aufgewendeten Kosten einer Auszugsrenovierung vom Vermieter erstattet verlangen.
Einmal mehr hat der BGH sich bei der Problematik der Schönheitsreparaturen auf die Seite des Mieters geschlagen.
Denn nunmehr kann der Mieter in den Fällen, in denen er aufgrund unwirksamer mietvertraglicher Klauseln an sich nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen wäre, den Vermieter auf Erstattung der ihm hierdurch entstandenen Kosten in Anspruch nehmen. In dem vom BGH vom 27.05.2009 entschiedenen Fall hatten die Mieter einen Betrag in Höhe von 9,00 € je m² Wand- und Deckenflächen für das Malern ihrer Wohnung geltend gemacht. Da das Malern in der Regel von den Mietern in Eigenleistungen erbracht wird, hatte der BGH lediglich Bedenken gegen die Höhe des geltend gemachten Betrages, gab aber den Mietern dem Grunde nach Recht. Nach Auffassung des BGH ist der Vermieter um die erbrachte Leistung bereichert und der Wert bemisst sich nach dem üblichen Betrag, der für die Ausführung der Renovierungsarbeiten aufgewendet werden muss. Wird eine Firma beauftragt, sind dies die konkret angefallenen Kosten, in den Fällen, in denen der Mieter in Eigenleistungen renoviert, hat er Anspruch auf Erstattung der Materialkosten, der Vergütung für Arbeitsleistungen seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis sowie der entgangene Freizeit, was durch das Gericht zu schätzen ist.
Unwirksam sind dabei stets Klausel, die den Eindruck starrer Fristen vermitteln, die Verpflichtung zur Endrenovierung enthalten oder Arbeiten wie das Streichen der Außenfenster enthalten, die gar nicht zu den geschuldeten Malerarbeiten gehören.
Da entsprechende Ansprüche des Mieters erst nach Ablauf von drei Jahren verjähren, können Mieter in einer Vielzahl von Fällen, die von ihnen erbrachten Renovierungskosten vom Vermieter noch zurück verlangen.
Darin liegt zugleich auch ein erhebliches Haftungspotenzial für den Hausverwalter. Denn nachdem das Kammergericht bereits entschieden hat, dass der Verwalter für die Verwendung unwirksamer Mietvertragsklauseln haftet, besteht für den Verwalter darüber hinaus die Gefahr, dass er vom Vermieter dann in Rückgriff genommen wird, wenn er den Mieter zu Unrecht auffordert, die Schönheitsreparaturen bei Auszug auszuführen
Einmal mehr hat der BGH sich bei der Problematik der Schönheitsreparaturen auf die Seite des Mieters geschlagen.
Denn nunmehr kann der Mieter in den Fällen, in denen er aufgrund unwirksamer mietvertraglicher Klauseln an sich nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen wäre, den Vermieter auf Erstattung der ihm hierdurch entstandenen Kosten in Anspruch nehmen. In dem vom BGH vom 27.05.2009 entschiedenen Fall hatten die Mieter einen Betrag in Höhe von 9,00 € je m² Wand- und Deckenflächen für das Malern ihrer Wohnung geltend gemacht. Da das Malern in der Regel von den Mietern in Eigenleistungen erbracht wird, hatte der BGH lediglich Bedenken gegen die Höhe des geltend gemachten Betrages, gab aber den Mietern dem Grunde nach Recht. Nach Auffassung des BGH ist der Vermieter um die erbrachte Leistung bereichert und der Wert bemisst sich nach dem üblichen Betrag, der für die Ausführung der Renovierungsarbeiten aufgewendet werden muss. Wird eine Firma beauftragt, sind dies die konkret angefallenen Kosten, in den Fällen, in denen der Mieter in Eigenleistungen renoviert, hat er Anspruch auf Erstattung der Materialkosten, der Vergütung für Arbeitsleistungen seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis sowie der entgangene Freizeit, was durch das Gericht zu schätzen ist.
Unwirksam sind dabei stets Klausel, die den Eindruck starrer Fristen vermitteln, die Verpflichtung zur Endrenovierung enthalten oder Arbeiten wie das Streichen der Außenfenster enthalten, die gar nicht zu den geschuldeten Malerarbeiten gehören.
Da entsprechende Ansprüche des Mieters erst nach Ablauf von drei Jahren verjähren, können Mieter in einer Vielzahl von Fällen, die von ihnen erbrachten Renovierungskosten vom Vermieter noch zurück verlangen.
Darin liegt zugleich auch ein erhebliches Haftungspotenzial für den Hausverwalter. Denn nachdem das Kammergericht bereits entschieden hat, dass der Verwalter für die Verwendung unwirksamer Mietvertragsklauseln haftet, besteht für den Verwalter darüber hinaus die Gefahr, dass er vom Vermieter dann in Rückgriff genommen wird, wenn er den Mieter zu Unrecht auffordert, die Schönheitsreparaturen bei Auszug auszuführen