Vom Lauscher an der Wand oder dem heimlichen Mithören eines Telefonats
11.12.2009, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 3 Min. (2484 mal gelesen)
Das zufällige Mithören eines Telefonates oder eines Gespräches unterliegt nicht dem Beweisverwertungsverbot.
Immer wieder stellt sich in der Praxis das Problem, dass Kläger und Beklagter etwas unter vier Augen vereinbart haben, ohne dass es hierüber ein Schriftstück gibt, in dem der Inhalt der Vereinbarung festgehalten wird. Wenn es dann zum Streit kommt kann oder will sich meist einer der Beteiligten nicht mehr an den Inhalt der Vereinbarung erinnern. Da der Kläger vor Gericht seine Behauptung und die hierfür sprechenden Tatsachen beweisen muss, wird vielfach versucht, diesen Beweisschwierigkeiten im Vorfeld dadurch zu umgehen, dass man heimlich jemanden mithören lässt oder den Telefonhörer auf laut stellt, ohne dies jedoch dem Gesprächspartner mitzuteilen. Gerichtsbekannt sind auch die Fälle, in denen die Tür zum Nebenzimmer offen gelassen wird, damit die dort unerkannt sitzende Person das Gespräch mithören und später bezeugen kann.
Diesem Vorgehen haben die Gerichte in aller Regel einen Riegel vorgeschoben. Wer einen anderen veranlasst, das Telefongespräch oder die Auseinandersetzung mitzuhören, verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners, so dass das so erlangte Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegt und der heimliche Zeuge nicht zum Inhalt des Gespräches vernommen werden kann.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) soll dies jedoch dann nicht gelten, wenn ein Dritter zufällig, den Inhalt des Telefongespräches mitgehört hat. In dem konkret entschiedenen Fall des BAG hatte die Klägerin erklärt, sie habe das Telefonat mit dem Mobiltelefon Ihres Ehemannes geführt, dessen Handhabung ihr nicht vertraut gewesen sei und dass aufgrund der Schwerhörigkeit des Mannes auf maximale Lautstärke eingestellt gewesen sei. Sie habe das Mobiltelefon auch nicht vom Ohr weggehalten. Die als Zeugin benannte Bekannte habe daher das Gespräch zufällig und ungewollt mitgehört. Dies sei der Klägerin jedoch wegen des lautstarken Gesprächsverlaufes erst nachträglich bewusst geworden.
Das BAG wies darauf hin, dass ein Gesprächsteilnehmer am Telefon nur darauf vertrauen könne, dass sein Gegenüber nichts aktiv unternehme, um Dritten das Mithören zu ermöglichen. Denn gerade auch vor dem Hintergrund der weit verbreiteten Mobiltelefone könne der Gesprächspartner nicht davon ausgehen, dass sein Gegenüber an einem ungestörten Ort telefoniere, wo Dritte von dem Gesprächsinhalt keine Kenntnis nehmen würden. Vielmehr sei es üblich, mit Mobiltelefonen auch und gerade in der Öffentlichkeit, auf Straßen, Plätzen und Verkehrsmitteln zu telefonieren, so dass beliebige Ditte das Gespräch ganz oder teilweise mithören könnten. Ein Schutz vor heimlichen Abhören besteht aber nur dann, wenn der Dritte gezielt auf das Opfer angesetzt wurde, nicht dagegen wenn er das Gespräch nur zufällig mitgehört hat, weil eben das Mobiltelefon entweder so laut eingestellt war oder aber bei dünnen Wänden, offenen Türen unter erheblicher Lautstärke ein Mithören unausweichlich war.
Im Ergebnis kann daher nur empfohlen werden, Vertrauliches nicht am Telefon zu behandeln, um ggf. unliebsame Überraschungen infolge der Benutzung von Mobiltelefonen von hörgeschädigten Personen, die zudem noch in der Benutzung des Telefons ungeübt sind, und die vor Aufregung ferner auch vergessen, dass in Hörweite dieses vertraulichen Gespräches Dritte sind, zu vermeiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Abkehr des Gerichts von der ansonsten gefestigten Rechtsprechung zum Beweisverwertungsverbot beim heimlichen Mithören nicht dazu führt, dass zukünftig massenhaft Freunde und Bekannte der Generation der hörgeschädigten Discogänger Telefongespräche mit deren Handys führt, und man sich urplötzlich als Zeuge in einem Gerichtsverfahren wieder findet, nur weil man in der Bahn neben dem Vieltelefonierer saß.
Immer wieder stellt sich in der Praxis das Problem, dass Kläger und Beklagter etwas unter vier Augen vereinbart haben, ohne dass es hierüber ein Schriftstück gibt, in dem der Inhalt der Vereinbarung festgehalten wird. Wenn es dann zum Streit kommt kann oder will sich meist einer der Beteiligten nicht mehr an den Inhalt der Vereinbarung erinnern. Da der Kläger vor Gericht seine Behauptung und die hierfür sprechenden Tatsachen beweisen muss, wird vielfach versucht, diesen Beweisschwierigkeiten im Vorfeld dadurch zu umgehen, dass man heimlich jemanden mithören lässt oder den Telefonhörer auf laut stellt, ohne dies jedoch dem Gesprächspartner mitzuteilen. Gerichtsbekannt sind auch die Fälle, in denen die Tür zum Nebenzimmer offen gelassen wird, damit die dort unerkannt sitzende Person das Gespräch mithören und später bezeugen kann.
Diesem Vorgehen haben die Gerichte in aller Regel einen Riegel vorgeschoben. Wer einen anderen veranlasst, das Telefongespräch oder die Auseinandersetzung mitzuhören, verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners, so dass das so erlangte Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegt und der heimliche Zeuge nicht zum Inhalt des Gespräches vernommen werden kann.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) soll dies jedoch dann nicht gelten, wenn ein Dritter zufällig, den Inhalt des Telefongespräches mitgehört hat. In dem konkret entschiedenen Fall des BAG hatte die Klägerin erklärt, sie habe das Telefonat mit dem Mobiltelefon Ihres Ehemannes geführt, dessen Handhabung ihr nicht vertraut gewesen sei und dass aufgrund der Schwerhörigkeit des Mannes auf maximale Lautstärke eingestellt gewesen sei. Sie habe das Mobiltelefon auch nicht vom Ohr weggehalten. Die als Zeugin benannte Bekannte habe daher das Gespräch zufällig und ungewollt mitgehört. Dies sei der Klägerin jedoch wegen des lautstarken Gesprächsverlaufes erst nachträglich bewusst geworden.
Das BAG wies darauf hin, dass ein Gesprächsteilnehmer am Telefon nur darauf vertrauen könne, dass sein Gegenüber nichts aktiv unternehme, um Dritten das Mithören zu ermöglichen. Denn gerade auch vor dem Hintergrund der weit verbreiteten Mobiltelefone könne der Gesprächspartner nicht davon ausgehen, dass sein Gegenüber an einem ungestörten Ort telefoniere, wo Dritte von dem Gesprächsinhalt keine Kenntnis nehmen würden. Vielmehr sei es üblich, mit Mobiltelefonen auch und gerade in der Öffentlichkeit, auf Straßen, Plätzen und Verkehrsmitteln zu telefonieren, so dass beliebige Ditte das Gespräch ganz oder teilweise mithören könnten. Ein Schutz vor heimlichen Abhören besteht aber nur dann, wenn der Dritte gezielt auf das Opfer angesetzt wurde, nicht dagegen wenn er das Gespräch nur zufällig mitgehört hat, weil eben das Mobiltelefon entweder so laut eingestellt war oder aber bei dünnen Wänden, offenen Türen unter erheblicher Lautstärke ein Mithören unausweichlich war.
Im Ergebnis kann daher nur empfohlen werden, Vertrauliches nicht am Telefon zu behandeln, um ggf. unliebsame Überraschungen infolge der Benutzung von Mobiltelefonen von hörgeschädigten Personen, die zudem noch in der Benutzung des Telefons ungeübt sind, und die vor Aufregung ferner auch vergessen, dass in Hörweite dieses vertraulichen Gespräches Dritte sind, zu vermeiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Abkehr des Gerichts von der ansonsten gefestigten Rechtsprechung zum Beweisverwertungsverbot beim heimlichen Mithören nicht dazu führt, dass zukünftig massenhaft Freunde und Bekannte der Generation der hörgeschädigten Discogänger Telefongespräche mit deren Handys führt, und man sich urplötzlich als Zeuge in einem Gerichtsverfahren wieder findet, nur weil man in der Bahn neben dem Vieltelefonierer saß.