Abgeltung von Urlaub nach zusammenhängenden Beschäftigungsverboten
25.03.2025, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (26 mal gelesen)
Immer wieder müssen sich Arbeitgeber mit der Abgeltung von Urlaubsansprüchen auseinandersetzen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet. In der Regel beschränkt sich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf einige wenige Tage. In Ausnahmefällen, wie etwa bei Langzeiterkrankungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, kommt allerdings schonmal eine stattliche Zahl an nicht genommenen Urlaubstagen zusammen. Wenn diese Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, sind sie vom Arbeitgeber abzugelten. Das kann teuer werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich schon häufiger mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung bzw. bei aufeinanderfolgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten befasst. Was aber gilt bei nahtlos aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten während einer Schwangerschaft? Sind auch in einem solchen Fall die Urlaubstage abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Beschäftigungsverbote endet? Diese Frage hat das BAG inzwischen beantwortet (BAG, Urteil v. 20. August 2024, Az.: 9 AZR 226/23).
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Die klagende Arbeitnehmerin verlangte von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 68 Urlaubstagen aus den Jahren 2017 bis 2020. Sie war vom 8. Februar 2017 bis 31. März 2020 als Zahnärztin angestellt. Ab 1. Dezember 2017 befand sie sich erstmalig im Beschäftigungsverbot. Aufgrund von Mutterschutzfristen und Stillzeiten für ihre beiden Kinder, die im Juli 2018 und im September 2019 geboren wurden, schlossen sich mehrere Beschäftigungsverbote an, die unmittelbar aufeinander folgten. Die Arbeitnehmerin verlangte nach ihrem Ausscheiden vom Arbeitgeber die Auszahlung von fünf Resturlaubstagen aus 2017, jeweils 28 Urlaubstagen aus 2018 und 2019 sowie sieben Urlaubstagen aus 2020, insgesamt 68 Tage. Nachdem der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte, zog sie vor Gericht und bekam in allen Instanzen Recht.
BAG: Urlaubsansprüche verfallen nicht!
Das BAG hatte zuvor bereits entschieden, dass Urlaubsansprüche bei einer Aneinanderreihung von Mutterschutzfristen nicht verfallen. Sie können genommen werden, sobald die Tätigkeit wieder aufgenommen wird, bzw. müssen bei Ausscheiden entsprechend abgegolten werden. Nach der aktuellen Entscheidung gilt das gleichermaßen für die nahtlose Aneinanderreihung von Beschäftigungsverboten. Demnach hat die Arbeitnehmerin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Abgeltung von 68 Urlaubstagen für die Jahre 2017 bis 2020. Die Zeiten der Beschäftigungsverbote gelten nach Auffassung des BAG als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 24 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sie sind nach unionsrechtskonformer Auslegung des § 24 Satz 1 MuSchG wie Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln.
Der Arbeitgeber drang mit seiner Auffassung nicht durch. Er war der Ansicht, dass während eines Beschäftigungsverbots keine Arbeitspflicht bestehe und es daher auch am Erholungsbedarf fehle, sodass auch kein Urlaubsanspruch entstehe.
Worauf ist jetzt zu achten?
Insbesondere Arbeitgeber im medizinischen Bereich sind von dieser Entscheidung des BAG betroffen. Hier werden besonders häufig Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft ausgesprochen. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen die auflaufenden Urlaubsansprüche im Blick zu behalten.
Zudem sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über den Umfang des Urlaubsanspruchs für das laufende Jahr unter Einschluss des verlängerten Urlaubsanspruchs transparent zu informieren. Abweichend vom Jahresurlaub müssen Arbeitgeber dementsprechend darauf hinweisen, dass der verlängerte Urlaub erst zum Ablauf des Folgejahres verfällt, sofern er bis dahin nicht beantragt worden ist.
Sie haben Fragen zu Urlaubsansprüchen und deren Abgeltung? Sprechen Sie mich gerne an. Ich berate Sie zu allen arbeitsrechtlichen Themen. Sie erreichen mich unter 040/413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich schon häufiger mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung bzw. bei aufeinanderfolgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten befasst. Was aber gilt bei nahtlos aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten während einer Schwangerschaft? Sind auch in einem solchen Fall die Urlaubstage abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Beschäftigungsverbote endet? Diese Frage hat das BAG inzwischen beantwortet (BAG, Urteil v. 20. August 2024, Az.: 9 AZR 226/23).
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Die klagende Arbeitnehmerin verlangte von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 68 Urlaubstagen aus den Jahren 2017 bis 2020. Sie war vom 8. Februar 2017 bis 31. März 2020 als Zahnärztin angestellt. Ab 1. Dezember 2017 befand sie sich erstmalig im Beschäftigungsverbot. Aufgrund von Mutterschutzfristen und Stillzeiten für ihre beiden Kinder, die im Juli 2018 und im September 2019 geboren wurden, schlossen sich mehrere Beschäftigungsverbote an, die unmittelbar aufeinander folgten. Die Arbeitnehmerin verlangte nach ihrem Ausscheiden vom Arbeitgeber die Auszahlung von fünf Resturlaubstagen aus 2017, jeweils 28 Urlaubstagen aus 2018 und 2019 sowie sieben Urlaubstagen aus 2020, insgesamt 68 Tage. Nachdem der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte, zog sie vor Gericht und bekam in allen Instanzen Recht.
BAG: Urlaubsansprüche verfallen nicht!
Das BAG hatte zuvor bereits entschieden, dass Urlaubsansprüche bei einer Aneinanderreihung von Mutterschutzfristen nicht verfallen. Sie können genommen werden, sobald die Tätigkeit wieder aufgenommen wird, bzw. müssen bei Ausscheiden entsprechend abgegolten werden. Nach der aktuellen Entscheidung gilt das gleichermaßen für die nahtlose Aneinanderreihung von Beschäftigungsverboten. Demnach hat die Arbeitnehmerin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Abgeltung von 68 Urlaubstagen für die Jahre 2017 bis 2020. Die Zeiten der Beschäftigungsverbote gelten nach Auffassung des BAG als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 24 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sie sind nach unionsrechtskonformer Auslegung des § 24 Satz 1 MuSchG wie Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln.
Der Arbeitgeber drang mit seiner Auffassung nicht durch. Er war der Ansicht, dass während eines Beschäftigungsverbots keine Arbeitspflicht bestehe und es daher auch am Erholungsbedarf fehle, sodass auch kein Urlaubsanspruch entstehe.
Worauf ist jetzt zu achten?
Insbesondere Arbeitgeber im medizinischen Bereich sind von dieser Entscheidung des BAG betroffen. Hier werden besonders häufig Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft ausgesprochen. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen die auflaufenden Urlaubsansprüche im Blick zu behalten.
Zudem sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über den Umfang des Urlaubsanspruchs für das laufende Jahr unter Einschluss des verlängerten Urlaubsanspruchs transparent zu informieren. Abweichend vom Jahresurlaub müssen Arbeitgeber dementsprechend darauf hinweisen, dass der verlängerte Urlaub erst zum Ablauf des Folgejahres verfällt, sofern er bis dahin nicht beantragt worden ist.
Sie haben Fragen zu Urlaubsansprüchen und deren Abgeltung? Sprechen Sie mich gerne an. Ich berate Sie zu allen arbeitsrechtlichen Themen. Sie erreichen mich unter 040/413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.