Schufa löscht Daten zur Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten!
06.06.2023, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (251 mal gelesen)
Mithilfe einer Privatinsolvenz sollen Privatpersonen frei von Schulden-Altlasten wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen können. Allerdings speichern die Schufa und andere Auskunfteien bisher Informationen über die Restschuldbefreiung nach Privatinsolvenz drei Jahre lang, was dem Ziel der schnellen Rehabilitation entgegensteht.
Daher wurde die Schufa jetzt tätig: Sie verkürzt laut ihrer Pressemitteilung vom 28.03.2023 ab sofort die Speicherfrist der Informationen zur Restschuldbefreiung auf sechs Monate. Diesbezügliche Einträge von rund einer Viertelmillion Verbraucherinnen und Verbrauchern seien bereits gelöscht worden. Das führe für den Großteil dieser Personen zu einer unmittelbaren Verbesserung ihrer Kreditwürdigkeit.
Restschuldbefreiung durch Privatinsolvenz
Mit der Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz können Privatpersonen von ihren Schulden befreit werden. Das gilt auch und gerade dann, wenn sie die Schulden ansonsten nicht vollständig begleichen könnten. Mit der sogenannten Restschuldbefreiung endet die Privatinsolvenz. Informationen über durchgeführte Restschuldbefreiungen werden im Internet auf einem amtlichen Portal veröffentlicht und dort nach sechs Monaten gelöscht. Auskunfteien wie die Schufa verwenden die auf diesem Portal veröffentlichten Informationen für ihre Datenbanken. Sie löschen diese Informationen zur Restschuldbefreiung bisher allerdings nicht nach sechs Monaten aus ihren Datenbanken, sondern erst nach drei Jahren. Dadurch wird der Schufa-Score der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher ebenfalls für drei Jahre negativ beeinflusst. Sie haben dadurch ggf. Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, beim Autokauf mit Ratenzahlung, bei der Kreditvergabe etc.
Verstößt dreijährige Speicherdauer gegen DSGVO?
Die dreijährige Speicherung der Daten ist schon seit längerem umstritten, insbesondere werden datenschutzrechtliche Bedenken geäußert, seit die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbar ist.
Aktuell befassen sich sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob die dreijährige Speicherdauer zulässig ist. Der BGH wartet mit seiner Entscheidung allerdings bis zur Klärung durch den EuGH. Der zuständige Generalanwalt beim EuGH hat bereits im März 2023 Bedenken gegenüber der Praxis der Schufa geäußert. Sie widerspreche dem Zweck der Restschuldbefreiung, wonach Betroffenen schnell wieder eine normale Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden soll. Es ist damit zu rechnen, dass die EuGH-Richter den Ausführungen des Generalanwalts folgen werden.
Angesichts dessen erscheint die proaktive Verkürzung der Speicherdauer durch die Schufa eher als vorauseilender Gehorsam denn als freiwillige Besserstellung der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Werden Neuschulden auch gelöscht?
Die Verkürzung der Speicherdauer kam nicht überraschend, die Schufa hatte das Vorhaben bereits angekündigt. Mit sofortiger Wirkung werden nun Informationen zur Restschuldbefreiung automatisch nach einem halben Jahr gelöscht, so die Schufa. Nicht betroffen von der Neuregelung sind allerdings Neuschulden bzw. solche, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt waren. Sie sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und bleiben daher bestehen.
Was bedeutet die Entscheidung der Schufa für die Praxis?
Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher hat einen Anspruch auf Eigenauskunft gegenüber der Schufa. Sie können also beantragen, dass die Schufa Ihnen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten gibt. Es bietet sich an – auch unabhängig von einer Restschuldbefreiung –, regelmäßig zu überprüfen, welche Daten die Schufa gespeichert hat. Gerne unterstütze ich Sie bei einem Antrag auf Eigenauskunft und ggf. einem Löschungsantrag gegen die Schufa.
Aus Sicht eines Kreditgebers ist zukünftig zu berücksichtigen, dass Restschuldbefreiungen nur noch für den Zeitraum von sechs Monaten Einfluss auf den Schufa-Score haben. Entscheidungen sind also auf einer anderen Datenbasis zu treffen als bisher. Gerne berate ich Sie bei Fragen zum Thema Risikobewertung. Sie erreichen mich unter der 040/413469897 oder per E-Mail info@cs-ra.de.
Daher wurde die Schufa jetzt tätig: Sie verkürzt laut ihrer Pressemitteilung vom 28.03.2023 ab sofort die Speicherfrist der Informationen zur Restschuldbefreiung auf sechs Monate. Diesbezügliche Einträge von rund einer Viertelmillion Verbraucherinnen und Verbrauchern seien bereits gelöscht worden. Das führe für den Großteil dieser Personen zu einer unmittelbaren Verbesserung ihrer Kreditwürdigkeit.
Restschuldbefreiung durch Privatinsolvenz
Mit der Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz können Privatpersonen von ihren Schulden befreit werden. Das gilt auch und gerade dann, wenn sie die Schulden ansonsten nicht vollständig begleichen könnten. Mit der sogenannten Restschuldbefreiung endet die Privatinsolvenz. Informationen über durchgeführte Restschuldbefreiungen werden im Internet auf einem amtlichen Portal veröffentlicht und dort nach sechs Monaten gelöscht. Auskunfteien wie die Schufa verwenden die auf diesem Portal veröffentlichten Informationen für ihre Datenbanken. Sie löschen diese Informationen zur Restschuldbefreiung bisher allerdings nicht nach sechs Monaten aus ihren Datenbanken, sondern erst nach drei Jahren. Dadurch wird der Schufa-Score der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher ebenfalls für drei Jahre negativ beeinflusst. Sie haben dadurch ggf. Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, beim Autokauf mit Ratenzahlung, bei der Kreditvergabe etc.
Verstößt dreijährige Speicherdauer gegen DSGVO?
Die dreijährige Speicherung der Daten ist schon seit längerem umstritten, insbesondere werden datenschutzrechtliche Bedenken geäußert, seit die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbar ist.
Aktuell befassen sich sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob die dreijährige Speicherdauer zulässig ist. Der BGH wartet mit seiner Entscheidung allerdings bis zur Klärung durch den EuGH. Der zuständige Generalanwalt beim EuGH hat bereits im März 2023 Bedenken gegenüber der Praxis der Schufa geäußert. Sie widerspreche dem Zweck der Restschuldbefreiung, wonach Betroffenen schnell wieder eine normale Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden soll. Es ist damit zu rechnen, dass die EuGH-Richter den Ausführungen des Generalanwalts folgen werden.
Angesichts dessen erscheint die proaktive Verkürzung der Speicherdauer durch die Schufa eher als vorauseilender Gehorsam denn als freiwillige Besserstellung der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Werden Neuschulden auch gelöscht?
Die Verkürzung der Speicherdauer kam nicht überraschend, die Schufa hatte das Vorhaben bereits angekündigt. Mit sofortiger Wirkung werden nun Informationen zur Restschuldbefreiung automatisch nach einem halben Jahr gelöscht, so die Schufa. Nicht betroffen von der Neuregelung sind allerdings Neuschulden bzw. solche, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt waren. Sie sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und bleiben daher bestehen.
Was bedeutet die Entscheidung der Schufa für die Praxis?
Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher hat einen Anspruch auf Eigenauskunft gegenüber der Schufa. Sie können also beantragen, dass die Schufa Ihnen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten gibt. Es bietet sich an – auch unabhängig von einer Restschuldbefreiung –, regelmäßig zu überprüfen, welche Daten die Schufa gespeichert hat. Gerne unterstütze ich Sie bei einem Antrag auf Eigenauskunft und ggf. einem Löschungsantrag gegen die Schufa.
Aus Sicht eines Kreditgebers ist zukünftig zu berücksichtigen, dass Restschuldbefreiungen nur noch für den Zeitraum von sechs Monaten Einfluss auf den Schufa-Score haben. Entscheidungen sind also auf einer anderen Datenbasis zu treffen als bisher. Gerne berate ich Sie bei Fragen zum Thema Risikobewertung. Sie erreichen mich unter der 040/413469897 oder per E-Mail info@cs-ra.de.