Wie lange darf Kreditauskunftei Daten speichern?
02.10.2023, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (153 mal gelesen)
Kreditauskunfteien wie die SCHUFA bekommen von ihren Kunden Informationen, die sie in ihren Datenbanken speichern und dazu nutzen, die Bonität von Kreditnehmern einzuschätzen. Der brancheninterne Code of Conduct sieht vor, dass diese Daten zum Teil erst drei Jahre nach ihrer Erledigung zu löschen sind. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg ist diese Löschfrist angemessen und entspricht der EU-Datenschutzgrundverordnung (OLG Brandenburg, Urt. vom 3.7.2023, Az.: 1 U 8/22).
Code of Conduct sieht dreijährige Löschfrist vor
Ein betroffener Kreditnehmer war der Ansicht, dass ein Negativeintrag über ihn zu löschen sei. Er verlangte daher Löschung von der Kreditauskunftei, in deren Datenbank dieser Eintrag enthalten war. Außerdem forderte er von der Auskunftei, die entsprechende Datenverarbeitung zu unterlassen. Die Auskunftei weigerte sich und auch der Hessische Datenschutzbeauftrage, der ebenfalls mit der Angelegenheit befasst war, sah keinen Anlass, den Forderungen des Kreditnehmers nachzukommen. Die Einträge seien gemäß dem brancheninternen sogenannten Code of Conduct grundsätzlich erst drei Jahre nach ihrer Erledigung zu löschen.
Der Kreditnehmer wandte sich zunächst erfolglos an das Landgericht, auch vor dem OLG hatte seine Klage keinen Erfolg.
OLG: Löschfrist ist mit DSGVO vereinbar
Der Antrag auf Löschung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung von Anfang an unrechtmäßig war oder dass sie durch Zeitablauf unrechtmäßig geworden ist. Das ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Ursprünglich war die Übermittlung der Daten an die Auskunftei nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Die Auskunftei habe ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten. Dieses ergebe sich wiederum aus dem Interesse der Kreditwirtschaft an bonitätsrelevanten Daten. Nur mithilfe dieser Daten ließen sich andere Unternehmen vor wirtschaftlichen Schäden und potenzielle Kreditnehmer vor Überschuldung schützen.
Auch die fortdauernde Speicherung der Daten sei rechtmäßig, so das Gericht. Die DSGVO enthalte dazu keine konkreten Regelungen, sondern es bedürfe einer Abwägung im Einzelfall, ob die weitere Verarbeitung notwendig ist.
Verhaltensregeln sind angemessener Interessenausgleich
Der Verband der Wirtschaftsauskunfteien e. V. hat von der in der DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemeinsam mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden verbindliche Verhaltensregeln zu konkretisieren („Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018“).
In diesem sogenannten Code of Conduct sind für die einzelnen personenbezogenen Daten der Kreditnehmer konkrete Prüf- und Löschfristen aufgeführt. Für den hier betroffenen Eintrag ist eine Löschung drei Jahre nach dem Ausgleich der Forderung vorgesehen.
Zwar stelle diese Regelung keine materielle Rechtsgrundlage dar, sie werde aber in der Rechtsprechung regelmäßig als beachtlicher und sachgerechter Interessenausgleich herangezogen, so das OLG. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung im konkreten Fall. Die Drei-Jahres-Frist begegne keinen grundsätzlichen Bedenken und entspreche den Wertungen der DSGVO.
Folgen für die Praxis
Wie so oft kommt es auch bei der Speicherung von Daten durch Kreditauskunfteien auf den Einzelfall an. Wenn Sie unsicher sind, ob die Speicherung und Verarbeitung rechtmäßig sind, sprechen Sie mich gerne an. Ich beantworte Ihre Fragen rund um Einträge und Löschfristen in Datenbanken von Kreditauskunfteien.
Code of Conduct sieht dreijährige Löschfrist vor
Ein betroffener Kreditnehmer war der Ansicht, dass ein Negativeintrag über ihn zu löschen sei. Er verlangte daher Löschung von der Kreditauskunftei, in deren Datenbank dieser Eintrag enthalten war. Außerdem forderte er von der Auskunftei, die entsprechende Datenverarbeitung zu unterlassen. Die Auskunftei weigerte sich und auch der Hessische Datenschutzbeauftrage, der ebenfalls mit der Angelegenheit befasst war, sah keinen Anlass, den Forderungen des Kreditnehmers nachzukommen. Die Einträge seien gemäß dem brancheninternen sogenannten Code of Conduct grundsätzlich erst drei Jahre nach ihrer Erledigung zu löschen.
Der Kreditnehmer wandte sich zunächst erfolglos an das Landgericht, auch vor dem OLG hatte seine Klage keinen Erfolg.
OLG: Löschfrist ist mit DSGVO vereinbar
Der Antrag auf Löschung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung von Anfang an unrechtmäßig war oder dass sie durch Zeitablauf unrechtmäßig geworden ist. Das ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Ursprünglich war die Übermittlung der Daten an die Auskunftei nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Die Auskunftei habe ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten. Dieses ergebe sich wiederum aus dem Interesse der Kreditwirtschaft an bonitätsrelevanten Daten. Nur mithilfe dieser Daten ließen sich andere Unternehmen vor wirtschaftlichen Schäden und potenzielle Kreditnehmer vor Überschuldung schützen.
Auch die fortdauernde Speicherung der Daten sei rechtmäßig, so das Gericht. Die DSGVO enthalte dazu keine konkreten Regelungen, sondern es bedürfe einer Abwägung im Einzelfall, ob die weitere Verarbeitung notwendig ist.
Verhaltensregeln sind angemessener Interessenausgleich
Der Verband der Wirtschaftsauskunfteien e. V. hat von der in der DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemeinsam mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden verbindliche Verhaltensregeln zu konkretisieren („Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018“).
In diesem sogenannten Code of Conduct sind für die einzelnen personenbezogenen Daten der Kreditnehmer konkrete Prüf- und Löschfristen aufgeführt. Für den hier betroffenen Eintrag ist eine Löschung drei Jahre nach dem Ausgleich der Forderung vorgesehen.
Zwar stelle diese Regelung keine materielle Rechtsgrundlage dar, sie werde aber in der Rechtsprechung regelmäßig als beachtlicher und sachgerechter Interessenausgleich herangezogen, so das OLG. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung im konkreten Fall. Die Drei-Jahres-Frist begegne keinen grundsätzlichen Bedenken und entspreche den Wertungen der DSGVO.
Folgen für die Praxis
Wie so oft kommt es auch bei der Speicherung von Daten durch Kreditauskunfteien auf den Einzelfall an. Wenn Sie unsicher sind, ob die Speicherung und Verarbeitung rechtmäßig sind, sprechen Sie mich gerne an. Ich beantworte Ihre Fragen rund um Einträge und Löschfristen in Datenbanken von Kreditauskunfteien.