Nach dem Urteil des BAG: Ist Vertrauensarbeitszeit noch möglich?
17.04.2023, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (1538 mal gelesen)
Mit seinem vielbeachteten Urteil aus dem vergangenen Jahr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Angestellten zu erfassen (BAG, Urteil v. 13.09.2022, Az.: 1 ABR 22/21). Der Aufschrei daraufhin war groß. Unternehmen sahen ihre modernen Arbeitszeitmodelle bedroht. Vertrauensarbeitszeit, die Basis für New Work und agiles Arbeiten, schien der Vergangenheit anzugehören.
Stimmt das aber tatsächlich? Oder gibt es Möglichkeiten, Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit zu leben, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen?
Vertrauensarbeitszeit – was ist das überhaupt?
Es gibt verschiedene Arbeitszeitmodelle, von denen die Vertrauensarbeitszeit nur eines ist. Im Schichtbetrieb sind z.B. meist festgelegte Arbeitszeiten vereinbart. Daneben gibt es in erster Linie Gleitzeitmodelle, bei denen nur die Kernarbeitszeit festgelegt ist.
Bei der Vertrauensarbeitszeit geht es demgegenüber nicht in erster Linie darum, die Dauer der geleisteten Arbeit zu messen. Vielmehr orientiert sie sich daran, ob anfallende Aufgaben erledigt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei – sie müssen sich nur an ihrem Arbeitserfolg messen lassen. In einigen Fällen ist zwar eine Kernarbeitszeit festgelegt, das ist aber nicht die Regel. Gibt es keine Kernarbeitszeit, stellt sich die Frage, welche Arbeitszeit kontrolliert bzw. durch die Arbeitszeiterfassung überhaupt erfasst werden soll.
Hinweis: Arbeitgeber müssen ihren Betrieb – ob Vertrauensarbeitszeit vereinbart ist oder nicht – so einrichten, dass gesetzliche Anforderungen bezüglich der Arbeitszeit eingehalten werden. Dazu zählen u.a. die zulässigen Arbeitshöchstgrenzen. Die Einhaltung muss jederzeit überprüfbar sein.
BAG stellt Pflicht zur Arbeitszeiterfassung fest
All diesen Überlegungen zum Trotz hat das BAG im September letzten Jahres entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzuführen, „mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.
Damit ist es auf einer Linie mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hatte bereits 2019 eine Pflicht von Arbeitgebern zur lückenlosen Erfassung und Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festgestellt. Nach dieser Rechtsprechung des EuGH war es nun an den EU-Staaten, entsprechende gesetzliche Vorgaben zu erlassen. Das ist bisher allerdings nicht passiert. Erst nach dem Urteil des BAG ist der deutsche Gesetzgeber aufgeschreckt und hat eine gesetzliche Regelung noch im Jahr 2023 angekündigt.
Für Arbeitgeber ist die aktuelle Situation daher misslich. Nach dem BAG besteht eine – wenig konkrete – Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Ein entsprechendes Gesetz gibt es aber nicht – wann es kommt und wie es gestaltet sein wird, ist offen. Das führt zu extremer Unsicherheit, wie Unternehmen mit den aktuellen Vertrauensarbeitszeitverhältnissen umgehen sollten.
Dürfen Arbeitgeber jetzt noch Vertrauensarbeitszeit anbieten?
Vertrauensarbeitszeit ist nicht verboten – eine gesetzliche Grundlage zur verpflichtenden Erfassung der Arbeitszeit existiert (noch) nicht. Wie diese ausgestaltet sein wird, unterliegt zwar aktuell zahlreichen Spekulationen. Bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, bleibt das Thema Vertrauensarbeitszeit aber im rechtlichen Graubereich.
Was ist jetzt zu tun?
Angesichts der unklaren Lage sollten Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Thema nicht aus den Augen verlieren. Es dürfte nicht allzu lange dauern, bis der Gesetzgeber konkretisiert, wie die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung umzusetzen ist. Dann gilt es vorbereitet zu sein und schnell zu reagieren.
Sie haben Fragen zur sinnvollen Gestaltung der Arbeitszeit in Ihrem Unternehmen – ob als Mitarbeiterin, Mitarbeiter oder Arbeitgeber? Sprechen Sie mich gerne an. Ich berate Sie zu möglichen Arbeitszeitmodellen und deren konkreter Ausgestaltung. Sie erreichen mich unter 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail an info@cs-ra.de.
Stimmt das aber tatsächlich? Oder gibt es Möglichkeiten, Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit zu leben, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen?
Vertrauensarbeitszeit – was ist das überhaupt?
Es gibt verschiedene Arbeitszeitmodelle, von denen die Vertrauensarbeitszeit nur eines ist. Im Schichtbetrieb sind z.B. meist festgelegte Arbeitszeiten vereinbart. Daneben gibt es in erster Linie Gleitzeitmodelle, bei denen nur die Kernarbeitszeit festgelegt ist.
Bei der Vertrauensarbeitszeit geht es demgegenüber nicht in erster Linie darum, die Dauer der geleisteten Arbeit zu messen. Vielmehr orientiert sie sich daran, ob anfallende Aufgaben erledigt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei – sie müssen sich nur an ihrem Arbeitserfolg messen lassen. In einigen Fällen ist zwar eine Kernarbeitszeit festgelegt, das ist aber nicht die Regel. Gibt es keine Kernarbeitszeit, stellt sich die Frage, welche Arbeitszeit kontrolliert bzw. durch die Arbeitszeiterfassung überhaupt erfasst werden soll.
Hinweis: Arbeitgeber müssen ihren Betrieb – ob Vertrauensarbeitszeit vereinbart ist oder nicht – so einrichten, dass gesetzliche Anforderungen bezüglich der Arbeitszeit eingehalten werden. Dazu zählen u.a. die zulässigen Arbeitshöchstgrenzen. Die Einhaltung muss jederzeit überprüfbar sein.
BAG stellt Pflicht zur Arbeitszeiterfassung fest
All diesen Überlegungen zum Trotz hat das BAG im September letzten Jahres entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzuführen, „mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.
Damit ist es auf einer Linie mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hatte bereits 2019 eine Pflicht von Arbeitgebern zur lückenlosen Erfassung und Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festgestellt. Nach dieser Rechtsprechung des EuGH war es nun an den EU-Staaten, entsprechende gesetzliche Vorgaben zu erlassen. Das ist bisher allerdings nicht passiert. Erst nach dem Urteil des BAG ist der deutsche Gesetzgeber aufgeschreckt und hat eine gesetzliche Regelung noch im Jahr 2023 angekündigt.
Für Arbeitgeber ist die aktuelle Situation daher misslich. Nach dem BAG besteht eine – wenig konkrete – Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Ein entsprechendes Gesetz gibt es aber nicht – wann es kommt und wie es gestaltet sein wird, ist offen. Das führt zu extremer Unsicherheit, wie Unternehmen mit den aktuellen Vertrauensarbeitszeitverhältnissen umgehen sollten.
Dürfen Arbeitgeber jetzt noch Vertrauensarbeitszeit anbieten?
Vertrauensarbeitszeit ist nicht verboten – eine gesetzliche Grundlage zur verpflichtenden Erfassung der Arbeitszeit existiert (noch) nicht. Wie diese ausgestaltet sein wird, unterliegt zwar aktuell zahlreichen Spekulationen. Bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, bleibt das Thema Vertrauensarbeitszeit aber im rechtlichen Graubereich.
Was ist jetzt zu tun?
Angesichts der unklaren Lage sollten Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Thema nicht aus den Augen verlieren. Es dürfte nicht allzu lange dauern, bis der Gesetzgeber konkretisiert, wie die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung umzusetzen ist. Dann gilt es vorbereitet zu sein und schnell zu reagieren.
Sie haben Fragen zur sinnvollen Gestaltung der Arbeitszeit in Ihrem Unternehmen – ob als Mitarbeiterin, Mitarbeiter oder Arbeitgeber? Sprechen Sie mich gerne an. Ich berate Sie zu möglichen Arbeitszeitmodellen und deren konkreter Ausgestaltung. Sie erreichen mich unter 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail an info@cs-ra.de.