Urlaubsanspruch und Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
06.11.2024, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (172 mal gelesen)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses keine Kürzungen von Urlaubsansprüchen mehr vornehmen können, um dadurch Abgeltungsansprüche zu vermeiden. Sie können lediglich den Erholungsurlaub selbst gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kürzen. Sobald jedoch der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch übergegangen ist, ist eine Kürzung nicht mehr zulässig (BAG, Urteil v. 16.04.2024, Az.: 9 AZR 165/23).
Mutterschutz, Elternzeit und wieder Mutterschutz
In einem aktuellen Fall forderte eine Arbeitnehmerin nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 25.000 Euro. Ihr Arbeitgeber wies den Anspruch zurück und argumentierte, dass ihr kein Urlaub zustehe und somit auch kein Abgeltungsanspruch.
Die Arbeitnehmerin war von 2009 bis 2020 als Therapeutin beschäftigt und hatte einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen. Sie verdiente brutto zuletzt EUR 3.700 monatlich. Ab August 2015 war sie in Mutterschutz und nahm im Anschluss daran Elternzeit, gefolgt von einer weiteren Mutterschutzfrist. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der zweiten Elternzeit.
Arbeitnehmerin fordert Urlaubsabgeltung
Die Arbeitnehmerin behauptete, dass ihr der volle, nicht genommene Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2020 zustehe. Ihr Arbeitgeber war jedoch der Meinung, dass der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden könne. Außerdem argumentierte er, dass sich ihr Abgeltungsanspruch auf null Euro reduziere, da sie in der für die Berechnung relevanten Zeit keinen Verdienst erzielt habe.
In der ersten Instanz entschied das Arbeitsgericht zugunsten der Arbeitnehmerin und sprach ihr die geforderte Urlaubsabgeltung zu. Das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil in der Berufung. Der Arbeitgeber zog daraufhin vor das BAG, das die Revision als unbegründet zurückwies.
BAG: Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht!
Laut BAG hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 146 Arbeitstage. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist Urlaub abzugelten, wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Dies gilt auch nach § 17 Abs. 3 BEEG, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit endet. Die Ansprüche aus den Jahren 2015 bis 2020 sind während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit nicht verfallen.
Der Arbeitgeber hätte den Erholungsurlaub tatsächlich um ein Zwölftel pro vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen können. Eine solche Kürzung habe er jedoch nicht vorgenommen, sodass die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin bestehen blieben.
Bezüglich des Abgeltungsanspruchs stellte das BAG fest, dass dieser nicht auf null sinkt, weil die Arbeitnehmerin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit war. Der gewöhnliche Verdienst, der zur Berechnung des Abgeltungsanspruchs herangezogen wird, bleibt unberührt. Der Abgeltungsanspruch wird gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes in den letzten 13 Wochen ermittelt, unabhängig davon, ob es während dieser Zeit zu unverschuldeten Arbeitsausfällen kam.
Folgen für die Praxis
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil bestätigt, dass Arbeitnehmer:innen, die in Mutterschutz oder Elternzeit waren, weiterhin Ansprüche auf Urlaubsabgeltung haben, die nicht mehr durch den Arbeitgeber gekürzt werden können, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist. Arbeitgeber sollten daher rechtzeitig eine entsprechende Erklärung zur Kürzung des Erholungsurlaubs abgeben.
Sie sind gerade in Elternzeit und überlegen, Ihren Arbeitgeber zu wechseln? Sie sind Arbeitgeber und möchten vermeidbare Urlaubsabgeltungsansprüche verhindern? Sprechen Sie mich an! Ich berate Sie gerne in allen Fragen rund ums Arbeitsrecht. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.
Mutterschutz, Elternzeit und wieder Mutterschutz
In einem aktuellen Fall forderte eine Arbeitnehmerin nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 25.000 Euro. Ihr Arbeitgeber wies den Anspruch zurück und argumentierte, dass ihr kein Urlaub zustehe und somit auch kein Abgeltungsanspruch.
Die Arbeitnehmerin war von 2009 bis 2020 als Therapeutin beschäftigt und hatte einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen. Sie verdiente brutto zuletzt EUR 3.700 monatlich. Ab August 2015 war sie in Mutterschutz und nahm im Anschluss daran Elternzeit, gefolgt von einer weiteren Mutterschutzfrist. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der zweiten Elternzeit.
Arbeitnehmerin fordert Urlaubsabgeltung
Die Arbeitnehmerin behauptete, dass ihr der volle, nicht genommene Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2020 zustehe. Ihr Arbeitgeber war jedoch der Meinung, dass der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden könne. Außerdem argumentierte er, dass sich ihr Abgeltungsanspruch auf null Euro reduziere, da sie in der für die Berechnung relevanten Zeit keinen Verdienst erzielt habe.
In der ersten Instanz entschied das Arbeitsgericht zugunsten der Arbeitnehmerin und sprach ihr die geforderte Urlaubsabgeltung zu. Das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil in der Berufung. Der Arbeitgeber zog daraufhin vor das BAG, das die Revision als unbegründet zurückwies.
BAG: Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht!
Laut BAG hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 146 Arbeitstage. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist Urlaub abzugelten, wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Dies gilt auch nach § 17 Abs. 3 BEEG, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit endet. Die Ansprüche aus den Jahren 2015 bis 2020 sind während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit nicht verfallen.
Der Arbeitgeber hätte den Erholungsurlaub tatsächlich um ein Zwölftel pro vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen können. Eine solche Kürzung habe er jedoch nicht vorgenommen, sodass die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin bestehen blieben.
Bezüglich des Abgeltungsanspruchs stellte das BAG fest, dass dieser nicht auf null sinkt, weil die Arbeitnehmerin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit war. Der gewöhnliche Verdienst, der zur Berechnung des Abgeltungsanspruchs herangezogen wird, bleibt unberührt. Der Abgeltungsanspruch wird gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes in den letzten 13 Wochen ermittelt, unabhängig davon, ob es während dieser Zeit zu unverschuldeten Arbeitsausfällen kam.
Folgen für die Praxis
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil bestätigt, dass Arbeitnehmer:innen, die in Mutterschutz oder Elternzeit waren, weiterhin Ansprüche auf Urlaubsabgeltung haben, die nicht mehr durch den Arbeitgeber gekürzt werden können, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist. Arbeitgeber sollten daher rechtzeitig eine entsprechende Erklärung zur Kürzung des Erholungsurlaubs abgeben.
Sie sind gerade in Elternzeit und überlegen, Ihren Arbeitgeber zu wechseln? Sie sind Arbeitgeber und möchten vermeidbare Urlaubsabgeltungsansprüche verhindern? Sprechen Sie mich an! Ich berate Sie gerne in allen Fragen rund ums Arbeitsrecht. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.