Prämiensparverträge: BGH setzt Maßstab für Zinsanpassungen fest!
30.12.2024, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (118 mal gelesen)
Schon vor zwei Jahrzehnten entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Zinsklauseln, die Volksbanken und Sparkassen in ihren Prämiensparverträgen vorsahen, unwirksam waren. Bisher blieb allerdings offen, wie eine alternative Nachberechnung der Zinsen aussehen könnte. Diese Unklarheit hat der BGH im Sommer 2024 beseitigt. Er hielt sich dabei an die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit erfolgen soll (BGH, Urteil v. 09.07.2024, Az.: XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23).
Prämiensparverträge sehen vor, dass Anlegerinnen und Anleger neben dem variablen Zins eine Prämie erhalten, die meist nach Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Je länger regelmäßig Sparbeiträge fließen, umso höher ist auch die Prämie. Allerdings räumten viele dieser Verträge den Banken einseitig das Recht ein, die zugesagte Verzinsung nach eigenem Ermessen anzupassen. Diese Praxis erklärte der BGH bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig. Die Regelung zur Zinshöhe sei nicht transparent genug und das einseitige Änderungsrecht benachteilige Anlegerinnen und Anleger in unzulässiger Weise. Wozu der BGH sich bisher aber nicht äußerte, war, wie die Zinsen stattdessen zu berechnen sind.
Worum ging es vor dem BGH?
Um diesen Missstand zu beheben, hatten der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ und die „Verbraucherzentrale Sachsen“ nun zwei Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen erhoben. Ziel war die Feststellung, dass die Zinsen auf Basis der vergangenen zehn Jahre von Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren berechnet werden. Darüber hinaus forderten sie gleitende Durchschnittswerte, dass also der Durchschnitt der Monatswerte der letzten zehn Jahre gebildet werden sollte, um dem langfristigen Charakter der Prämiensparverträge Rechnung zu tragen. Bislang war es demgegenüber bei Gericht gängige Praxis, den Zinsdurchschnitt von Bundeswertpapieren mit 8 bis fünfzehn Jahren Restlaufzeit zu verwenden – dies mit dem aktuellen Monatswert und nicht als gleitender Durchschnitt.
BGH: keine gleitenden Durchschnittswerte
Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung die Praxis der Gerichte und legte fest, dass für die Zinsanpassung die Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit entscheidend sind.
Seine Entscheidung begründete er wie folgt: Bei einer Berechnung nach gleitenden Durchschnittswerten wären Sparerinnen und Sparer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklungen vergangener Jahre gebunden. Sie würden aber bei einer Anlageentscheidung den ihnen angebotenen variablen Zins nicht mit Vergangenheitswerten, sondern vielmehr mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins vergleichen.
Auch sei ein auf Bundeswertpapiere bezogener Referenzzins in diesen Fällen treffender als Umlaufrenditen von Hypothekenpfandbriefen. Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen spiegeln die aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider – im Gegensatz zu Umlaufrenditen von Hypothekenpfandbriefen, die einen Risikoaufschlag enthalten. Typische Prämiensparerinnen und Prämiensparer seien aber gerade nicht risikogeneigt, sodass auch der Referenzzins, der durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelt werde, keinen Risikoaufschlag enthalten dürfe.
Die Restlaufzeiten von acht bis 15 Jahren kämen schließlich auch der Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – die meist ebenfalls nach 15 Jahren erreicht wird – ausreichend nahe.
Folgen für die Praxis
Der BGH sorgt mit seiner Entscheidung dafür, dass die Berechnung der Zinsanpassung transparent und nachvollziehbar ist. Banken sollten ihre Vertragsklauseln und Zinsanpassungen entsprechend gestalten.
Sie sind Prämiensparkundin bzw. Prämiensparkunde und haben Fragen rund um Ihren Vertrag? Oder Sie möchten als Bank Ihre Verträge rechtskonform gestalten? Sprechen Sie mich gerne. Ich berate Sie in allen Belangen rund um das Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.
Prämiensparverträge sehen vor, dass Anlegerinnen und Anleger neben dem variablen Zins eine Prämie erhalten, die meist nach Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Je länger regelmäßig Sparbeiträge fließen, umso höher ist auch die Prämie. Allerdings räumten viele dieser Verträge den Banken einseitig das Recht ein, die zugesagte Verzinsung nach eigenem Ermessen anzupassen. Diese Praxis erklärte der BGH bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig. Die Regelung zur Zinshöhe sei nicht transparent genug und das einseitige Änderungsrecht benachteilige Anlegerinnen und Anleger in unzulässiger Weise. Wozu der BGH sich bisher aber nicht äußerte, war, wie die Zinsen stattdessen zu berechnen sind.
Worum ging es vor dem BGH?
Um diesen Missstand zu beheben, hatten der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ und die „Verbraucherzentrale Sachsen“ nun zwei Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen erhoben. Ziel war die Feststellung, dass die Zinsen auf Basis der vergangenen zehn Jahre von Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren berechnet werden. Darüber hinaus forderten sie gleitende Durchschnittswerte, dass also der Durchschnitt der Monatswerte der letzten zehn Jahre gebildet werden sollte, um dem langfristigen Charakter der Prämiensparverträge Rechnung zu tragen. Bislang war es demgegenüber bei Gericht gängige Praxis, den Zinsdurchschnitt von Bundeswertpapieren mit 8 bis fünfzehn Jahren Restlaufzeit zu verwenden – dies mit dem aktuellen Monatswert und nicht als gleitender Durchschnitt.
BGH: keine gleitenden Durchschnittswerte
Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung die Praxis der Gerichte und legte fest, dass für die Zinsanpassung die Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit entscheidend sind.
Seine Entscheidung begründete er wie folgt: Bei einer Berechnung nach gleitenden Durchschnittswerten wären Sparerinnen und Sparer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklungen vergangener Jahre gebunden. Sie würden aber bei einer Anlageentscheidung den ihnen angebotenen variablen Zins nicht mit Vergangenheitswerten, sondern vielmehr mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins vergleichen.
Auch sei ein auf Bundeswertpapiere bezogener Referenzzins in diesen Fällen treffender als Umlaufrenditen von Hypothekenpfandbriefen. Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen spiegeln die aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider – im Gegensatz zu Umlaufrenditen von Hypothekenpfandbriefen, die einen Risikoaufschlag enthalten. Typische Prämiensparerinnen und Prämiensparer seien aber gerade nicht risikogeneigt, sodass auch der Referenzzins, der durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelt werde, keinen Risikoaufschlag enthalten dürfe.
Die Restlaufzeiten von acht bis 15 Jahren kämen schließlich auch der Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – die meist ebenfalls nach 15 Jahren erreicht wird – ausreichend nahe.
Folgen für die Praxis
Der BGH sorgt mit seiner Entscheidung dafür, dass die Berechnung der Zinsanpassung transparent und nachvollziehbar ist. Banken sollten ihre Vertragsklauseln und Zinsanpassungen entsprechend gestalten.
Sie sind Prämiensparkundin bzw. Prämiensparkunde und haben Fragen rund um Ihren Vertrag? Oder Sie möchten als Bank Ihre Verträge rechtskonform gestalten? Sprechen Sie mich gerne. Ich berate Sie in allen Belangen rund um das Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.