Befristetes Arbeitsverhältnis: Verlängerung durch Urlaub?
04.03.2024, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (273 mal gelesen)
Kommen Angestellte nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses einfach weiter zur Arbeit und duldet das der Arbeitgeber, verlängert sich das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Reicht es aber für diese sogenannte „Fortsetzung“ auch, dass der oder die Angestellte nach Ende der Befristung seinen bzw. ihren Erholungsurlaub antritt? Oder zählt nur „echte“ Arbeitsleistung? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) inzwischen beantwortet (BAG, Urteil v. 09.02.2023, Az.: 7 AZR 266/22).
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: Verlängerung auf unbestimmte Zeit
Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn es ohne Widerspruch und mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. So sieht es § 15 Abs. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Eine Fortsetzung liegt in der Regel dann vor, wenn der oder die Angestellte nach Ablauf der Befristung weiterhin zur Arbeit geht und dort seine bzw. ihre bisherige Tätigkeit verrichtet.
Erholungsurlaub nach Ablauf der Befristung
Wie alle Angestellten haben auch befristet angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zweck dieses Urlaubs ist es, ihre Arbeitskraft wiederherzustellen. Aus diesem Grund ist es auch verboten, in diesem Urlaub eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da das dem Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs nicht entsprechen würde. Damit auch wirklich eine ausreichende Erholung sichergestellt ist, sollen Arbeitgeber zwei Wochen Urlaub am Stück gewähren.
Voraussetzung dafür, dass überhaupt Urlaub gewährt werden kann, ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Man könnte daher darauf kommen, dass auch ein Urlaubsbeginn nach Ablauf einer Befristung als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gilt. Dem allerdings widerspricht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung.
BAG: Erholungsurlaub ist keine Arbeitsleistung
Das BAG ist der Auffassung, nach § 15 Abs. 6 TzBfG müsse eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringen, damit das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Im Urlaub erbringe man aber gerade keine Arbeitsleistung, sondern solle sich erholen. Das BAG ist der Ansicht, es reiche für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht aus, wenn nur der Arbeitgeber weiterhin seine Leistungspflichten (Gewährung von Urlaub und Zahlung von Urlaubentgelt) erbringe.
Auch ist die Erholung von Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keine aus dem Arbeitsvertrag geschuldete Gegenleistung. Man darf zwar keine anderweitige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aber nicht zur Erholung verpflichtet. Wie wollte man das auch kontrollieren? Erholt man sich beim Extremsport? Trägt ein Städtetrip zur Entspannung bei?
Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also in ihrem Erholungsurlaub keine vertraglich geschuldete Leistung erbringen, verlängert sich durch einen Urlaub auch nicht das befristete Arbeitsverhältnis, so das Ergebnis des BAG.
Was folgt aus diesem Urteil für befristete Arbeitsverhältnisse?
Auch nach diesem Urteil wird es immer wieder Fälle geben, in denen die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses streitig ist. Ich prüfe gerne für Sie, ob ein Arbeitsverhältnis sich auf unbestimmte Zeit verlängert hat, und stehe Ihnen auch sonst bei allen arbeitsrechtlichen Fragen zur Seite. Sprechen Sie mich gerne an! Sie erreichen mich unter der 040/413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: Verlängerung auf unbestimmte Zeit
Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn es ohne Widerspruch und mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. So sieht es § 15 Abs. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Eine Fortsetzung liegt in der Regel dann vor, wenn der oder die Angestellte nach Ablauf der Befristung weiterhin zur Arbeit geht und dort seine bzw. ihre bisherige Tätigkeit verrichtet.
Erholungsurlaub nach Ablauf der Befristung
Wie alle Angestellten haben auch befristet angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zweck dieses Urlaubs ist es, ihre Arbeitskraft wiederherzustellen. Aus diesem Grund ist es auch verboten, in diesem Urlaub eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da das dem Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs nicht entsprechen würde. Damit auch wirklich eine ausreichende Erholung sichergestellt ist, sollen Arbeitgeber zwei Wochen Urlaub am Stück gewähren.
Voraussetzung dafür, dass überhaupt Urlaub gewährt werden kann, ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Man könnte daher darauf kommen, dass auch ein Urlaubsbeginn nach Ablauf einer Befristung als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gilt. Dem allerdings widerspricht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung.
BAG: Erholungsurlaub ist keine Arbeitsleistung
Das BAG ist der Auffassung, nach § 15 Abs. 6 TzBfG müsse eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringen, damit das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Im Urlaub erbringe man aber gerade keine Arbeitsleistung, sondern solle sich erholen. Das BAG ist der Ansicht, es reiche für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht aus, wenn nur der Arbeitgeber weiterhin seine Leistungspflichten (Gewährung von Urlaub und Zahlung von Urlaubentgelt) erbringe.
Auch ist die Erholung von Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keine aus dem Arbeitsvertrag geschuldete Gegenleistung. Man darf zwar keine anderweitige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aber nicht zur Erholung verpflichtet. Wie wollte man das auch kontrollieren? Erholt man sich beim Extremsport? Trägt ein Städtetrip zur Entspannung bei?
Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also in ihrem Erholungsurlaub keine vertraglich geschuldete Leistung erbringen, verlängert sich durch einen Urlaub auch nicht das befristete Arbeitsverhältnis, so das Ergebnis des BAG.
Was folgt aus diesem Urteil für befristete Arbeitsverhältnisse?
Auch nach diesem Urteil wird es immer wieder Fälle geben, in denen die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses streitig ist. Ich prüfe gerne für Sie, ob ein Arbeitsverhältnis sich auf unbestimmte Zeit verlängert hat, und stehe Ihnen auch sonst bei allen arbeitsrechtlichen Fragen zur Seite. Sprechen Sie mich gerne an! Sie erreichen mich unter der 040/413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.