SCHUFA muss Negativeinträge nach Zahlung löschen!

28.04.2025, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 3 Min. (34 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die bisherige Praxis der SCHUFA zur Speicherung negativer Einträge grundlegend verändert (OLG Köln, Urteil v. 10. April 2025, Az.: 15 U 249/24). Bislang blieben erledigte Negativeinträge – etwa nach Begleichung einer offenen Rechnung – meist drei Jahre lang gespeichert. Dies führte dazu, dass Verbraucher auch nach der Schuldentilgung weiterhin Nachteile bei Kreditvergaben, Vertragsabschlüssen oder der Wohnungssuche erlitten. Die dreijährige Speicherfrist war jedoch keine gesetzliche Vorgabe, sondern beruhte auf brancheninternen Absprachen und einem Verhaltenskodex der Auskunfteien, der mit den Datenschutzbehörden abgestimmt war.

Problem der langen Speicherfristen

Viele Verbraucher litten darunter, dass erledigte Einträge ihre Bonität jahrelang belasteten. Ein Beispiel: Eine Frau begleicht eine offene Rechnung, der Eintrag bleibt aber noch Jahre bestehen und führt zur Ablehnung eines Kredits. Die Praxis der langen Speicherung stand im Gegensatz zu öffentlichen Schuldnerverzeichnissen: Dort werden Einträge nach Begleichung der Forderung spätestens nach sechs Monaten gelöscht, oft sogar früher. Die SCHUFA hingegen behielt selbst erledigte Einträge pauschal drei Jahre, was Verbraucherschützer schon länger als unverhältnismäßig kritisierten.

Gesetzliche und datenschutzrechtliche Grundlagen

Weder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreiben konkrete Löschfristen für private Auskunfteien wie die SCHUFA vor. Die DSGVO verlangt jedoch, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie dies für den ursprünglichen Zweck erforderlich ist. Ist der Zweck – die Bewertung des Kreditrisikos – nach Begleichung der Schuld entfallen, gibt es keine Grundlage mehr für eine weitere Speicherung.

Die Branche hatte Anfang 2025 eine kleine Anpassung vorgenommen: Nach dem neuen Verhaltenskodex sollten Einträge, die innerhalb von 100 Tagen beglichen wurden, bereits nach 18 Monaten gelöscht werden. Doch auch diese Frist wurde vom OLG Köln als zu lang angesehen, wenn der Speicherzweck entfallen ist.

Das Urteil des OLG Köln

Das OLG Köln entschied, dass erledigte Negativeinträge unverzüglich gelöscht werden müssen, sobald der Gläubiger die vollständige Zahlung bestätigt hat. Die pauschale Drei-Jahres-Frist, die die SCHUFA bisher angewendet hat, ist mit der DSGVO unvereinbar. Das Gericht orientierte sich an der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach auch in öffentlichen Registern Einträge nach Begleichung der Forderung schnell gelöscht werden. Die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO fiel zugunsten des Verbrauchers aus: Wenn die Schulden getilgt sind, überwiegt das Rehabilitationsinteresse des Betroffenen gegenüber dem Informationsinteresse der Banken.

Das Urteil betont die Vorrangigkeit des Datenschutzrechts: Interne Richtlinien oder freiwillige Kodizes der Auskunfteien dürfen die DSGVO nicht aushebeln. Die Prinzipien der Datenminimierung und Speicherbegrenzung sind strikt einzuhalten. Eine pauschale Frist ist nicht zulässig; vielmehr muss fortlaufend geprüft werden, ob die Speicherung noch erforderlich ist.

Bedeutung und Folgen des Urteils

Das Urteil ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz. Es beendet die Praxis, dass erledigte Schulden jahrelang als Makel an der Bonität haften. Für Betroffene bedeutet dies einen erheblichen Zugewinn an wirtschaftlicher Handlungsfreiheit. Das OLG Köln folgt damit einer Linie, die sich zuvor bereits auf europäischer Ebene abzeichnete: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2023 entschieden, dass private Auskunfteien keine längeren Speicherfristen anwenden dürfen als staatliche Stellen.

Besonders bemerkenswert ist, dass das OLG Köln auch immateriellen Schadensersatz zuspricht: Verbraucher, die unter der zu langen Speicherung gelitten haben, können danach 500 Euro Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht nur für falsche Einträge, sondern auch für korrekt erledigte Einträge, die zu lange gespeichert wurden. Diese Rechtsprechung stärkt die Position der Verbraucher erheblich.

Praktische Tipps für Betroffene

Verbraucher sollten ihre Schufa-Auskunft regelmäßig prüfen und bei erledigten Einträgen die Löschung verlangen. Dazu empfiehlt sich ein schriftlicher Antrag unter Berufung auf Art. 17 und 21 DSGVO sowie das aktuelle Urteil des OLG Köln. Bei Ablehnung kann eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder eine Klage erwogen werden. Wer wegen eines zu langen gespeicherten Eintrags einen Nachteil erleidet, kann zudem Schadensersatz fordern.

Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die SCHUFA kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Dennoch signalisiert das Urteil einen klaren Trend zu kürzeren Speicherfristen und einer Stärkung der Verbraucherrechte. Betroffene können sofort aktiv werden und ihre Rechte konsequent einfordern.

Sie möchten bei der SCHUFA die Löschung eines Negativeintrags beantragen? Ich unterstütze Sie gerne bei der Prüfung der Erfolgsaussichten und bei der Formulierung des Antrags. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwältin
Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira

Rechtsanwältin Cátia Sequeira

   (2 Bewertungen)
Weitere Rechtstipps (22)

Anschrift
Immenhof 2
22087 Hamburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwältin Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwältin
Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira

Rechtsanwältin Cátia Sequeira

   (2 Bewertungen)
Weitere Rechtstipps (22)

Anschrift
Immenhof 2
22087 Hamburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwältin Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira